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Geschäftsverteilung 1. Februar 2012 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Ergänzung der <strong>Geschäftsverteilung</strong> durch den Landessenatsvorsitzenden zu<br />

bestimmen.<br />

Die Zuständigkeit der Außenstellenversammlungen erstreckt sich im<br />

Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen weiters auf die unter Punkt 3.2.<strong>1.</strong><strong>1.</strong><br />

angeführten Angelegenheiten.<br />

3.<strong>1.</strong>5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Senaten des Geschäftsbereiches Steuern<br />

und Beihilfen über Fragen der <strong>Geschäftsverteilung</strong> innerhalb einer Außenstelle<br />

entscheidet der Landessenatsvorsitzende, bei außenstellenübergreifenden<br />

diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten der <strong>Geschäftsverteilung</strong>sausschuss,<br />

desgleichen auch dann, wenn ein Senat, dessen Vorsitzender der<br />

Landessenatsvorsitzende ist, betroffen ist. Bei Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen Zollsenaten über Fragen der <strong>Geschäftsverteilung</strong> entscheidet der<br />

Zollausschuss. Für den Geschäftsbereich Finanzstrafsachen gelangt im Falle von<br />

Kompetenzkonflikten § 64 Abs. 3 FinStrG zur Anwendung.<br />

3.<strong>1.</strong>6 Ist aus einem Devolutionsantrag die säumige Abgabenbehörde erster Instanz nicht<br />

zu erkennen, ist diejenige Außenstelle zuständig, bei der zuerst der<br />

Devolutionsantrag einlangt.<br />

3.<strong>1.</strong>7 Sind durch Beschluss der Vollversammlung einem oder mehreren Senaten an einer<br />

Außenstelle Zuständigkeiten hinsichtlich Abgabenbehörden erster Instanz, die nicht<br />

im selben Bundesland wie diese Außenstelle – bzw. im Falle der Außenstelle Wien<br />

nicht in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und/oder Burgenland – gelegen<br />

sind, übertragen, so hat die jeweilige Außenstellenversammlung das Recht, den<br />

bzw. die betreffenden Senate personell umzugestalten. Wenn an einer Außenstelle<br />

mehr als ein derartiger Senat eingerichtet ist, hat die Außenstellenversammlung<br />

weiters das Recht, die Zuständigkeiten zwischen diesen Senaten auch hinsichtlich<br />

Abgabenbehörden erster Instanz, die nicht im selben Bundesland wie die<br />

Außenstelle – bzw. im Falle der Außenstelle Wien nicht in den Bundesländern Wien,<br />

Niederösterreich und/oder Burgenland – gelegen sind, umzuverteilen.<br />

3.<strong>1.</strong>8 Änderungen bzw. Ergänzungen der <strong>Geschäftsverteilung</strong> durch Beschluss der<br />

Außenstellenversammlung bzw. des Zollausschusses sind der Präsidentin<br />

unverzüglich zu melden. Diese hat die Kundmachung entsprechend den<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

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