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Geschäftsverteilung 1. Februar 2012 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.2 Grundsätze Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen<br />

3.2.1 Den jeweiligen Außenstellen wird die Zuständigkeit für sämtliche dem UFS durch<br />

Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich der im jeweiligen<br />

Bundesland gelegenen Finanzämter und Finanzlandesdirektion übertragen, sofern<br />

nichts anderes bestimmt wird.<br />

3.2.<strong>1.</strong><strong>1.</strong>Hinsichtlich des bundesweit zuständigen Finanzamtes für Gebühren,<br />

Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Sitz in Wien gilt Folgendes:<br />

Enthält der angefochtene Bescheid den Hinweis auf eine von der Sitzadresse des<br />

Finanzamtes abweichende Kontaktadresse des zuständigen Teams, richtet sich die<br />

Zuständigkeit der jeweiligen Außenstelle nach dieser Kontaktadresse.<br />

Fehlt dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis auf eine solche Kontaktadresse, ist<br />

die Außenstelle Wien zuständig. Dies gilt nicht für Berufungen, hinsichtlich derer<br />

dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gemäß § 30 Abs. 4<br />

letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I<br />

Nr. 9/2010 idF BGBl. I Nr. 111/2010, Zuständigkeiten zukommen. In diesen Fällen<br />

richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Außenstelle nach dem Sitz der<br />

Abgabenbehörde erster Instanz, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.<br />

Für Devolutionsanträge ist jene Außenstelle zuständig, in der der Devolutionsantrag<br />

einlangt.<br />

3.2.2 Ist eine Entscheidung angefochten, welche in die Zuständigkeit mehrerer Senate<br />

fällt, ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem<br />

höchsten Streitwert fällt.<br />

3.2.3 Gilt die Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 274 (<strong>1.</strong> Satz) BAO als „auch<br />

gegen“ einen späteren – den erstgenannten Bescheid ersetzenden – Bescheid<br />

gerichtet, so richtet sich die Zuständigkeit – auch für allfällige, nochmals direkt<br />

gegen den neuen Bescheid gerichtete Berufungen – nach der Berufung gegen den<br />

erstgenannten Bescheid.<br />

Ist eine Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid beim UFS<br />

bereits anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit für weitere Berufungen gegen<br />

Umsatzsteuerfestsetzungen und Umsatzsteuerjahresbescheide, die dasselbe<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

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