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Geschäftsverteilung 1. Februar 2012 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs.1 und 2 FinStrG unter den dort<br />

genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung<br />

und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, in Form einer<br />

Beschwerdeentscheidung bei Beschwerden gegen alle sonstigen im<br />

Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für<br />

unzulässig erklärt ist (§ 62 Abs.5 FinStrG).<br />

3.7.2 Zu diesem Zwecke sind an den Außenstellen des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es<br />

in Feldkirch, Graz, Klagenfurt, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien<br />

Berufungssenate in Finanzstrafsachen (Finanzstrafsenate) auf Basis des<br />

gegenständlichen <strong>Geschäftsverteilung</strong>splanes eingerichtet.<br />

3.7.3 Soweit nach dem Finanzstrafgesetz eine Zuständigkeit entweder des<br />

Vorsitzenden oder eines sonstigen hauptberuflichen Senatsmitgliedes möglich<br />

wäre (Punkt 3.7.1 Unterpunkte 2. und 6.), wird diese Zuständigkeit auf das<br />

sonstige hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates (Finanzstrafsenates)<br />

übertragen.<br />

3.7.4 Die Zuständigkeit der einzelnen Senatsmitglieder (Vorsitzender des Senates,<br />

sonstiges hauptberufliches Mitglied, nebenberufliches Mitglied) ergibt sich<br />

weiters aus der numerischen Reihung im <strong>Geschäftsverteilung</strong>splan.<br />

3.7.5 Die Senatsmitglieder werden im Falle ihrer aktenkundigen Verhinderung jeweils<br />

von dem in der <strong>Geschäftsverteilung</strong> nächstgereihten, nicht aktenkundig<br />

verhinderten Senatsmitglied vertreten.<br />

3.7.6 Im Falle von Kompetenzkonflikten gelangt § 64 Abs. 3 FinStrG zur Anwendung.<br />

3.7.7 Soweit ein Mitglied mehreren Senaten angehört und von mehreren Senaten in<br />

einer für dieses Mitglied die Teilnahme an Amtshandlungen eines anderen<br />

Senates ausschließenden Zeit verhandelt wird, geht die Anforderung<br />

desjenigen Senates vor, der zuerst in diesem <strong>Geschäftsverteilung</strong>splan<br />

angeführt ist.<br />

3.7.8 Die Vertretung des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es vor den Höchstgerichten bei<br />

monokratischen Rechtsmittelentscheidungen obliegt dem Organ, welches die<br />

bekämpfte Entscheidung erlassen hat. Bei Senatsentscheidungen obliegt die<br />

Vertretung der belangten Behörde dem Senatsvorsitzenden.<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

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