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Geschäftsverteilung 1. Februar 2012 - Unabhängiger Finanzsenat

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3.4 Grundsätze Geschäftsbereich Zoll<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

3.4.1 Für den Geschäftsbereich Zoll (Zollämter) werden gemäß § 1 Abs. 2 UFSG<br />

folgende drei Zoll-Senate gebildet:<br />

Zoll-Senat 1 (W)<br />

Zoll-Senat 2 (L)<br />

Zoll-Senat 3 (K)<br />

Sie entscheiden über Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen oder<br />

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörden.<br />

3.4.2 Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen nach der <strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn diese Rechtsgebiete<br />

Gegenstand eines Rechtsbehelfes sind.<br />

3.4.3 Der Vorsitzende des Zoll-Senates, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter,<br />

bestellt durch eine unter Beachtung der Gleichmäßigkeit der Arbeitsbelastung und<br />

der Verwaltungsökonomie ausgewogene Zuweisung der Geschäftsfälle zur<br />

Bearbeitung sich bzw. die anderen hauptberuflichen Mitglieder des Zoll-Senates<br />

zum Referenten.<br />

3.4.4 In den erkennenden Senat ist, soweit eine Nummerierung erfolgt ist, das in der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> jeweils erstgereihte Mitglied einzuberufen. Im Falle dessen<br />

aktenkundiger Verhinderung ist das in der Nummerierung nächstfolgende, nicht<br />

aktenkundig verhinderte, Mitglied einzuberufen.<br />

3.4.5 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Zollsenaten über Fragen der<br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong> entscheidet der Zollausschuss.<br />

In fortgesetzten Verfahren nach einer Aufhebung durch ein Höchstgericht (VwGH,<br />

VfGH) hat der Senat zu entscheiden, dessen Bescheid aufgehoben wurde.<br />

3.4.6 Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO) entscheidet der Vorsitzende des<br />

Berufungssenates.<br />

Wird der Vorsitzende des Senates selbst abgelehnt, entscheidet über die<br />

Ablehnung die Präsidentin, über deren Ablehnung der Zollausschuss.<br />

3.4.7 Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO), die während der mündlichen<br />

Berufungsverhandlung (§ 284 BAO) eingebracht werden, entscheidet das für die<br />

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