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Geschäftsverteilung 1. Februar 2012 - Unabhängiger Finanzsenat

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<strong>Unabhängiger</strong> <strong>Finanzsenat</strong><br />

<strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

Für die Fälle der Außenstelle: die Außenstelle 1: die Außenstelle 2:<br />

Verlautbarung: <strong>1.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2012</strong><br />

Feldkirch Salzburg Klagenfurt<br />

Innsbruck Klagenfurt Salzburg<br />

Salzburg Feldkirch Innsbruck<br />

Klagenfurt Innsbruck Feldkirch<br />

Linz Graz Wien<br />

Graz Wien Linz<br />

Wien Linz Graz<br />

3.2.7.2 Jede Außenstellenversammlung hat für nach Punkt 3.2.7.1 übergegangenen<br />

Rechtssachen Regelungen in der <strong>Geschäftsverteilung</strong> zu treffen.<br />

3.2.7.3 Ein Übergang der Zuständigkeit iSd 3.2.7.1 findet jedenfalls statt, wenn ein<br />

Rechtsmittel von einem hauptberuflichen Mitglied der laut <strong>Geschäftsverteilung</strong><br />

zuständigen Außenstelle eingebracht wurde. Dies gilt sinngemäß für die Fälle der<br />

Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 311 BAO).<br />

3.2.8.1 Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO) entscheidet, sofern sie sich gegen<br />

hauptberufliche oder nebenberufliche Mitglieder richten, der Vorsitzende des<br />

Berufungssenates. Wird der Vorsitzende des Berufungssenates selbst abgelehnt,<br />

entscheidet über die Ablehnung der Landessenatsvorsitzende. Über die<br />

Ablehnung des Landessenatsvorsitzenden entscheidet die Präsidentin, über deren<br />

Ablehnung der <strong>Geschäftsverteilung</strong>sausschuss.<br />

3.2.8.2 Über Ablehnungsanträge (§ 278 BAO) die während der mündlichen<br />

Berufungsverhandlung (§284 BAO) eingebracht werden, entscheidet das für die<br />

Sachentscheidung zuständige Organ (Referent bzw. gesamter Berufungssenat).<br />

Gleiches gilt für Ablehnungsanträge, die unmittelbar vor der mündlichen<br />

Berufungsverhandlung gestellt werden und eine rechtzeitige Entscheidung durch<br />

das nach Punkt 3.2.8.1 zuständige Organ nicht ohne ungebührliche Verzögerung<br />

der Verhandlung möglich ist.<br />

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