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Hier geht's lang! - Hilfe für Mädchen und Frauen - Competentia NRW

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denen sie gemäß der Genderanalyse unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der<br />

Person liegende Gründe eines Mitbewerbers überwiegen.<br />

(5) Wiedereinsteiger/innen nach einer Berufsunterbrechung <strong>und</strong> Familienphase werden<br />

bei gleicher Qualifikation bevorzugt eingestellt.<br />

5. Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

(1) Fortbildungen sowie Veranstaltungen sind unter Berücksichtigung betrieblicher<br />

Be<strong>lang</strong>e möglichst so zu planen <strong>und</strong> zu organisieren, dass auch Beschäftigte mit<br />

außerberuflichen Verpflichtungen wie z.B. Familienarbeit an ihnen teilnehmen<br />

können.<br />

(2) Die genehmigte Teilnahme von Teilzeit- <strong>und</strong> Vollzeitbeschäftigten an betrieblich<br />

erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen gilt als Arbeitszeit.<br />

(3) Um das Ziel der Geschlechterdemokratie innerhalb des Unternehmens <strong>und</strong> in den<br />

Außenbeziehungen verfolgen zu können, müssen die Mitarbeiter/Iinnen der<br />

(Firmenname) über Genderkompetenz verfügen. Dazu werden ihnen spezielle<br />

Gendertrainings angeboten, in denen ihnen Genderkompetenz vermittelt wird.<br />

Die Teilnahme zählt als Arbeitszeit. Die Planung <strong>und</strong> das Angebot der Gendertrainings<br />

werden vom Genderteam organisiert.<br />

6. Angebote unterschiedlicher Beschäftigungsformen/Vereinbarkeit<br />

(1) Alle Arbeitsplätze sind gr<strong>und</strong>sätzlich so zu organisieren, dass sie auch teilzeitgeeignet<br />

sind. Dies gilt auch <strong>für</strong> Leitungspositionen. Ausnahmen sind im Mitbestimmungsverfahren<br />

zu vereinbaren.<br />

(2) Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufstockung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit<br />

ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu entsprechen. Das Gleiche<br />

gilt <strong>für</strong> Vollzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.<br />

(3) Die derzeit praktizierte gleitende Arbeitszeit ist als familienfre<strong>und</strong>liche Arbeitsregelung<br />

beizubehalten. Sie soll möglichst flexibel innerhalb der geltenden Regelungen<br />

genutzt werden. Sofern dienstliche Be<strong>lang</strong>e dem nicht entgegenstehen,<br />

können Ausnahmen vom Beginn <strong>und</strong> Ende der Kernarbeitszeit zugelassen werden.<br />

Bei dienstlich erforderlicher Mehrarbeit können Ausnahmen von der gleitenden<br />

Arbeitszeit befristet zugelassen werden. Dabei sind die geltenden gesetzlichen<br />

Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.<br />

(4) Die (Firmenname) kann mit einem/einee Beschäftigten auf dessen/deren Wunsch<br />

vereinbaren, zeitweise <strong>und</strong> vorübergehend Arbeit zu Hause zu erledigen, wenn<br />

Seite 24 | DGB informationen

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