Hier geht's lang! - Hilfe für Mädchen und Frauen - Competentia NRW
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dies aus privaten Gründen erforderlich, arbeitsorganisatorisch möglich sowie mit<br />
den betrieblichen Be<strong>lang</strong>en zu vereinbaren ist.<br />
Der Betrieb muss die entsprechenden Beschäftigten zu den vereinbarten Zeiten<br />
erreichen können, datenschutzrechtliche Bestimmungen müssen beachtet werden.<br />
Es sind konkrete Arbeitsergebnisse zu vereinbaren, die auch bei der Verlegung<br />
des Arbeitsortes erreicht werden müssen. (Näheres regelt das Management<br />
Handbuch, Kapitel xx).<br />
(5) Bei betrieblich erforderlichen <strong>und</strong> angeordneten Aufgaben (z.B. Dienstreisen), die<br />
sich mit familiären Verpflichtungen überschneiden, unterstützt die (Firmenname)<br />
ihre Beschäftigten, ggf. durch die befristete Übernahme anfallender Kosten.<br />
7. Beurlaubung/längere Erkrankung<br />
(1) Beurlaubten Beschäftigten ist die Möglichkeit zu eröffnen, Kontakte zum Betrieb<br />
aufrecht zu erhalten. Ihnen sollen nach Möglichkeit zeitlich befristete Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
(Aushilfe, Urlaubs- <strong>und</strong> Krankheitsvertretungen) angeboten<br />
werden.<br />
(2) Beurlaubte <strong>und</strong> länger erkrankte Beschäftigte sind regelmäßig über betriebliche<br />
Fortbildungsangebote <strong>und</strong> betriebliche Zusammenkünfte (Betriebsversammlungen,<br />
Feste) zu informieren. Die beurlaubten Beschäftigten sind hinsichtlich der<br />
Kosten <strong>für</strong> Fortbildungsveranstaltungen den nichtbeurlaubten Beschäftigten<br />
gleichgestellt.<br />
(3) Beurlaubte <strong>und</strong> länger erkrankte Beschäftigte erhalten regelmäßig betriebsinterne<br />
Informationen der (Firmenname).<br />
8. Inkrafttreten, Kündigung<br />
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom (Datum) in Kraft. Sie kann mit einer<br />
Frist von einem Vierteljahr zum Jahresende, frühestens jedoch zum (Datum) gekündigt<br />
werden.<br />
(Ort, Datum)<br />
Für die Geschäftsführung Für den Betriebsrat<br />
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