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Bilanzbuchhalter/in - Steuer-Fachschule Dr. Endriss

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Die Prüfungen vor e<strong>in</strong>er Industrie- und Handelskammer<br />

Zulassungsvoraussetzungen nach neuer RVO<br />

Nach § 2 der neuen Rechtsverordnung ist zum Prüfungsteil A<br />

zugelassen, wer<br />

1. e<strong>in</strong>e mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkannten<br />

kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungs -<br />

beruf und danach e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens dreijährige kaufmännische<br />

Berufspraxis oder<br />

2. e<strong>in</strong> mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches<br />

Stu dium und danach e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens zweijährige Berufs -<br />

praxis oder<br />

3. e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens sechsjährige Berufspraxis nachweist.<br />

4. Zugelassen werden kann auch, wer erworbene Kenntnisse,<br />

Fertigkeiten und Erfahrungen, welche die Zulassung rechtfertigen,<br />

durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft<br />

macht.<br />

Schriftliche Prüfung nach neuer RVO<br />

Der Prüfungsteil A ist bestanden, wenn <strong>in</strong> beiden Fächern die<br />

Klausuren mit wenigstens ausreichenden Leistungen<br />

geschrieben wurden. Sofern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Fächer e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />

Leistung erzielt wurde, besteht die Möglichkeit <strong>in</strong><br />

diesem Fach e<strong>in</strong>e mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />

Mündliche Prüfung nach neuer RVO<br />

Teilnehmer/Teilnehmer<strong>in</strong>nen, die nach der neuen Rechts -<br />

verordnung bei e<strong>in</strong>er Industrie- und Handelskammer die<br />

mündliche Prüfung (Prüfungsteil C) zum/zur Bilanz -<br />

buchhalter/<strong>in</strong> ablegen möchten, müssen die Prüfungsteile A<br />

und B erfolgreich abgelegt haben. Die mündliche Prüfung<br />

be<strong>in</strong>haltet: e<strong>in</strong>en Fachvortrag im Gebiet „Berichterstattung“<br />

PRÜFUNGEN UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />

Die Berufspraxis muss durch Tätigkeiten abgeleistet se<strong>in</strong>, die<br />

der beruflichen Fortbildung zum <strong>Bilanzbuchhalter</strong> dienlich<br />

s<strong>in</strong>d; die Berufspraxis muss <strong>in</strong>haltlich wesentliche Bezüge<br />

zum betrieblichen F<strong>in</strong>anz- und Rechnungswesen haben.<br />

Zum Prüfungsteil B<br />

wird zugelassen, wer den Nachweis erbr<strong>in</strong>gt, dass der<br />

Prüfungsteil A <strong>in</strong>nerhalb der letzten zwei Jahre abgelegt<br />

wurde.<br />

Zum Prüfungsteil C<br />

wird zugelassen, wer die Prüfungsteile A und B erfolgreich<br />

absolviert hat.<br />

Der Prüfungsteil B ist bestanden, wenn <strong>in</strong> allen vier Fächern<br />

die Klausuren mit wenigstens ausreichenden Leistungen<br />

geschrieben wurden. Sofern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Fächer e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />

Leistung erzielt wurde, besteht die Möglichkeit <strong>in</strong><br />

diesem Fach e<strong>in</strong>e mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />

Die Gesamtnote aus dem jeweiligen Fach ergibt sich aus der<br />

Komb<strong>in</strong>ation von schriftlicher und mündlicher Bewertung,<br />

dabei zählt die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt.<br />

von ca. 10-15 M<strong>in</strong>uten und e<strong>in</strong> anschließendes Fachgespräch<br />

von ca. 20-30 M<strong>in</strong>uten über die Themen und Inhalte des<br />

Vortrags sowie über die Gebiete „Jahresabschluss nach nationalem<br />

Recht“ und „Abschlüsse nach Internationalen<br />

Standards“. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die<br />

Leistungen m<strong>in</strong>destens ausreichend waren.<br />

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