Bilanzbuchhalter/in - Steuer-Fachschule Dr. Endriss
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Die Prüfungen vor e<strong>in</strong>er Industrie- und Handelskammer<br />
Zulassungsvoraussetzungen nach neuer RVO<br />
Nach § 2 der neuen Rechtsverordnung ist zum Prüfungsteil A<br />
zugelassen, wer<br />
1. e<strong>in</strong>e mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anerkannten<br />
kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungs -<br />
beruf und danach e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens dreijährige kaufmännische<br />
Berufspraxis oder<br />
2. e<strong>in</strong> mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches<br />
Stu dium und danach e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens zweijährige Berufs -<br />
praxis oder<br />
3. e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens sechsjährige Berufspraxis nachweist.<br />
4. Zugelassen werden kann auch, wer erworbene Kenntnisse,<br />
Fertigkeiten und Erfahrungen, welche die Zulassung rechtfertigen,<br />
durch Zeugnisse oder auf andere Weise glaubhaft<br />
macht.<br />
Schriftliche Prüfung nach neuer RVO<br />
Der Prüfungsteil A ist bestanden, wenn <strong>in</strong> beiden Fächern die<br />
Klausuren mit wenigstens ausreichenden Leistungen<br />
geschrieben wurden. Sofern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Fächer e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />
Leistung erzielt wurde, besteht die Möglichkeit <strong>in</strong><br />
diesem Fach e<strong>in</strong>e mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />
Mündliche Prüfung nach neuer RVO<br />
Teilnehmer/Teilnehmer<strong>in</strong>nen, die nach der neuen Rechts -<br />
verordnung bei e<strong>in</strong>er Industrie- und Handelskammer die<br />
mündliche Prüfung (Prüfungsteil C) zum/zur Bilanz -<br />
buchhalter/<strong>in</strong> ablegen möchten, müssen die Prüfungsteile A<br />
und B erfolgreich abgelegt haben. Die mündliche Prüfung<br />
be<strong>in</strong>haltet: e<strong>in</strong>en Fachvortrag im Gebiet „Berichterstattung“<br />
PRÜFUNGEN UND ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN<br />
Die Berufspraxis muss durch Tätigkeiten abgeleistet se<strong>in</strong>, die<br />
der beruflichen Fortbildung zum <strong>Bilanzbuchhalter</strong> dienlich<br />
s<strong>in</strong>d; die Berufspraxis muss <strong>in</strong>haltlich wesentliche Bezüge<br />
zum betrieblichen F<strong>in</strong>anz- und Rechnungswesen haben.<br />
Zum Prüfungsteil B<br />
wird zugelassen, wer den Nachweis erbr<strong>in</strong>gt, dass der<br />
Prüfungsteil A <strong>in</strong>nerhalb der letzten zwei Jahre abgelegt<br />
wurde.<br />
Zum Prüfungsteil C<br />
wird zugelassen, wer die Prüfungsteile A und B erfolgreich<br />
absolviert hat.<br />
Der Prüfungsteil B ist bestanden, wenn <strong>in</strong> allen vier Fächern<br />
die Klausuren mit wenigstens ausreichenden Leistungen<br />
geschrieben wurden. Sofern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Fächer e<strong>in</strong>e mangelhafte<br />
Leistung erzielt wurde, besteht die Möglichkeit <strong>in</strong><br />
diesem Fach e<strong>in</strong>e mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />
Die Gesamtnote aus dem jeweiligen Fach ergibt sich aus der<br />
Komb<strong>in</strong>ation von schriftlicher und mündlicher Bewertung,<br />
dabei zählt die Bewertung der schriftlichen Prüfung doppelt.<br />
von ca. 10-15 M<strong>in</strong>uten und e<strong>in</strong> anschließendes Fachgespräch<br />
von ca. 20-30 M<strong>in</strong>uten über die Themen und Inhalte des<br />
Vortrags sowie über die Gebiete „Jahresabschluss nach nationalem<br />
Recht“ und „Abschlüsse nach Internationalen<br />
Standards“. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die<br />
Leistungen m<strong>in</strong>destens ausreichend waren.<br />
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