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Leitfaden für die Vergabe freiberuflicher Ingenieur- und ...

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<strong>Vergabe</strong>leitfaden § 5 Das VOF Verfahren – Schritt <strong>für</strong> Schritt<br />

Bekanntmachungspflicht<br />

2. Fachliche Prüfung der Teilnahmeanträge<br />

A. Gr<strong>und</strong>sätzliches zu den Nachweisen 47<br />

Der Auftraggeber muss darauf achten, dass er <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nach-<br />

weise nach § 5 Abs. 4, Abs. 5 VOF 2009 geltenden Gr<strong>und</strong>regeln<br />

beachtet:<br />

(1) Bekanntmachungspflicht<br />

Der Auftraggeber darf nur <strong>die</strong> Nachweise anerkennen, <strong>die</strong> er in der<br />

Bekanntmachung festgehalten hat bzw. welche <strong>die</strong>sbezüglichen<br />

Kompensationsmöglichkeiten er dort eröffnet hat. Er muss sich<br />

also rechtzeitig vor der Bekanntmachung abschließend <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

entsprechenden Festlegungen entschieden haben - eine nachträgliche<br />

Korrektur ist unmöglich.<br />

ingks – Methode: Es ist unzulässig, Teilnehmer am Verhandlungsverfahren<br />

nach einem oder mehreren nicht bekannt gemachten<br />

Auswahlkriterien auszusuchen.<br />

(2) Auftragsbezogenheit der Nachweise<br />

Auftragsbezogenheit Ganz entscheidend ist <strong>die</strong> Auftragsbezogenheit der Nachweise.<br />

Es dürfen demgemäß keine Nachweise gefordert werden, <strong>die</strong> im<br />

Zusammenhang mit der zu vergebenden Leistung keine Rolle<br />

spielen. Mithin dürfen nicht unnötigerweise betriebliche Interna<br />

von den Bewerbern abverlangt werden.<br />

Pflicht zur Abwägung Der Auftraggeber muss bei der Ausübung seines Ermessens, welche<br />

Nachweise er fordert, folgende Interessen Abwägen:<br />

- Interessen des Auftraggebers an bestimmten Nachweisen,<br />

soweit sie im Bezug auf den konkreten Auftrag sachlich<br />

gerechtfertigt sind(!)<br />

- Interesse der Bewerber am Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse<br />

zur Wiederholung ingks – Methode: Die Anforderungen der VOF sind sinnvoll –<br />

<strong>und</strong> damit auf den Einzelfall angepasst – anzuwenden. Dabei<br />

sind <strong>die</strong> Kataloge der Anforderungen nur Beispiele <strong>und</strong> keine<br />

Verpflichtung, d.h.<br />

§ 5 Abs. 4 VOF 2009 ->EIN EINZIGER (!) der dort genannten<br />

Nachweise zur finanziellen bzw. wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit reicht<br />

vollkommen aus.<br />

§ 5 Abs. 5 VOF 2009 -> Der Katalog ist abschließend <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Nachweise sind restriktiv im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> zu vergebende Leistung zu<br />

fordern.<br />

46<br />

48<br />

49<br />

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