Leitfaden für die Vergabe freiberuflicher Ingenieur- und ...
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<strong>Vergabe</strong>leitfaden § 5 Das VOF Verfahren – Schritt <strong>für</strong> Schritt<br />
Bekanntmachungspflicht<br />
2. Fachliche Prüfung der Teilnahmeanträge<br />
A. Gr<strong>und</strong>sätzliches zu den Nachweisen 47<br />
Der Auftraggeber muss darauf achten, dass er <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nach-<br />
weise nach § 5 Abs. 4, Abs. 5 VOF 2009 geltenden Gr<strong>und</strong>regeln<br />
beachtet:<br />
(1) Bekanntmachungspflicht<br />
Der Auftraggeber darf nur <strong>die</strong> Nachweise anerkennen, <strong>die</strong> er in der<br />
Bekanntmachung festgehalten hat bzw. welche <strong>die</strong>sbezüglichen<br />
Kompensationsmöglichkeiten er dort eröffnet hat. Er muss sich<br />
also rechtzeitig vor der Bekanntmachung abschließend <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
entsprechenden Festlegungen entschieden haben - eine nachträgliche<br />
Korrektur ist unmöglich.<br />
ingks – Methode: Es ist unzulässig, Teilnehmer am Verhandlungsverfahren<br />
nach einem oder mehreren nicht bekannt gemachten<br />
Auswahlkriterien auszusuchen.<br />
(2) Auftragsbezogenheit der Nachweise<br />
Auftragsbezogenheit Ganz entscheidend ist <strong>die</strong> Auftragsbezogenheit der Nachweise.<br />
Es dürfen demgemäß keine Nachweise gefordert werden, <strong>die</strong> im<br />
Zusammenhang mit der zu vergebenden Leistung keine Rolle<br />
spielen. Mithin dürfen nicht unnötigerweise betriebliche Interna<br />
von den Bewerbern abverlangt werden.<br />
Pflicht zur Abwägung Der Auftraggeber muss bei der Ausübung seines Ermessens, welche<br />
Nachweise er fordert, folgende Interessen Abwägen:<br />
- Interessen des Auftraggebers an bestimmten Nachweisen,<br />
soweit sie im Bezug auf den konkreten Auftrag sachlich<br />
gerechtfertigt sind(!)<br />
- Interesse der Bewerber am Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse<br />
zur Wiederholung ingks – Methode: Die Anforderungen der VOF sind sinnvoll –<br />
<strong>und</strong> damit auf den Einzelfall angepasst – anzuwenden. Dabei<br />
sind <strong>die</strong> Kataloge der Anforderungen nur Beispiele <strong>und</strong> keine<br />
Verpflichtung, d.h.<br />
§ 5 Abs. 4 VOF 2009 ->EIN EINZIGER (!) der dort genannten<br />
Nachweise zur finanziellen bzw. wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit reicht<br />
vollkommen aus.<br />
§ 5 Abs. 5 VOF 2009 -> Der Katalog ist abschließend <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />
Nachweise sind restriktiv im Hinblick<br />
auf <strong>die</strong> zu vergebende Leistung zu<br />
fordern.<br />
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