Leitfaden für die Vergabe freiberuflicher Ingenieur- und ...
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<strong>Vergabe</strong>leitfaden § 2 Das richtige <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
Freiberufliche Leistungen<br />
(§ 18 EStG)<br />
nicht eindeutig <strong>und</strong><br />
erschöpfend beschreibbar<br />
§ 2 Das richtige <strong>Vergabe</strong>verfahren<br />
I. Zwei Fragen – Die Entscheidungsmatrix<br />
Um das - zur <strong>Vergabe</strong> Ihrer Leistung – richtige (d.h. rechtssichere)<br />
<strong>Vergabe</strong>verfahren starten zu können bedarf es der Beantwortung<br />
von nicht mehr als 2 (tatsächlich zwei!) Fragen, welche in folgender<br />
Entscheidungsmatrix dargestellt sind.<br />
1. Ist meine geforderte Leistung (Leistungsinhalt) eindeutig<br />
<strong>und</strong> erschöpfend beschreibbar? (vgl. II)<br />
NEIN JA<br />
VOL<br />
(nicht behandelt)<br />
2. Ist der Auftragswert (vgl. IV) größer als der Schwellenwert<br />
(vgl. III) ?<br />
NEIN JA<br />
Freihändige <strong>Vergabe</strong> (vgl. § 3)<br />
VOF (vgl. § 4)<br />
II. Was soll vergeben werden? – Der Leistungsinhalt 7<br />
<strong>Ingenieur</strong>- <strong>und</strong> Architektenleistungen sind stets freiberufliche<br />
Leistungen. Es ist insoweit unerheblich, in welcher Rechtsform<br />
<strong>Ingenieur</strong>e oder Architekten auftreten.<br />
Freiberufliche <strong>Ingenieur</strong>leistungen sind in ihrer Gesamtheit über<br />
<strong>die</strong> Leistungsphasen nicht eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend beschreibbar,<br />
weil dem Auftragnehmer bei der Erfüllung der Zielvorgaben<br />
des Auftraggebers Gestaltungsfreiheit eröffnet wird.<br />
Auch <strong>die</strong> Leistungsbilder der Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten <strong>und</strong><br />
<strong>Ingenieur</strong>e (HOAI) sind allein nicht geeignet, <strong>die</strong> zu vergebenden<br />
Planungsleistungen eindeutig <strong>und</strong> erschöpfend zu beschreiben.<br />
Beispiele Planungsleistungen, Bauüberwachung, Projektsteuerung, Beratungsleistungen<br />
im Rahmen von ÖPP<br />
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