Drucksache 6/712 - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und ...
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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>712</strong> Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode<br />
Mit der Richtlinie 97/66/EG vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten <strong>und</strong> <strong>den</strong> Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation wur<strong>den</strong><br />
die Gr<strong>und</strong>sätze der Richtlinie 95/46/EG in spezielle Vorschriften <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
Telekommunikationssektor umgesetzt. Schließlich wurde mit der Richtlinie 2002/58/EG eine<br />
zusätzliche Diversifizierung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation<br />
vorgenommen (<strong>Datenschutz</strong>richtlinie <strong>für</strong> elektronische Kommunikation). Ende 2009<br />
hat das EU-Parlament dann eine Revision dieser Richtlinie beschlossen (sog. „E-Privacy-<br />
Richtlinie“), die in <strong>den</strong> Mitgliedsstaaten bis zum 25. Mai 2011 in dortiges Recht umzusetzen<br />
war. Deutschland kam dieser Verpflichtung bisher nicht nach.<br />
Kernpunkte dieser Richtlinie sind (in verkürzter Form) das Verbot von Spam, der Schutz vor<br />
unerwünschten Cookies <strong>und</strong> die konkretisierte Informationspflicht bei Datenpannen.<br />
So haben die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im Fall<br />
einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die zuständige nationale<br />
Behörde von der betreffen<strong>den</strong> Verletzung zu benachrichtigen - in besonderen Fällen sind<br />
auch die Betroffenen selbst unverzüglich zu unterrichten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso<br />
Deutschland der Umsetzungsverpflichtung bis heute nicht nachgekommen ist.<br />
Ich empfehle der Landesregierung daher, sich in Umsetzung der Ziffern 390 <strong>und</strong> 391<br />
der Koalitionsvereinbarung gegenüber der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>estag <strong>für</strong><br />
eine unverzügliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einzusetzen.<br />
Für die Diskussion des europäischen (<strong>und</strong> damit auch des deutschen) <strong>Datenschutz</strong>es ist es<br />
jedoch immer wieder hilfreich, sich an die Wurzeln dieser internationalen Rechtsangleichung<br />
zu erinnern. Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> alle (auch späteren) europäischen Regelungen zum <strong>Datenschutz</strong><br />
ist die generelle Notwendigkeit der Rechtsangleichung im Binnenmarkt (Art. 100 a<br />
EGV). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Art.3 lit. b Abs. 2 EGV) dürfen die EG-Organe dann<br />
tätig wer<strong>den</strong>, wenn ein Ziel besser auf der Gemeinschaftsebene als auf derjenigen der einzelnen<br />
Mitgliedsstaaten erreicht wer<strong>den</strong> kann.<br />
Nicht zuletzt aus ökonomischer Sicht erfordern der (wettbewerbsorientierte) Warenverkehr<br />
oder die Anbahnung <strong>und</strong> Abwicklung von Dienstleistungen eine europäische Regelung <strong>für</strong> die<br />
Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da die Übermittlung personenbezogener Daten<br />
wesentlicher Bestandteil des Geschäftsverkehrs ist. <strong>Datenschutz</strong> ist zugleich aber auch<br />
wesentlicher Bestandteil eines elementaren Menschenrechts. So hat der Europäische<br />
Gerichtshof das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte<br />
Recht auf Achtung des Privatlebens in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1994 als<br />
„ein von der Gemeinschaftsordnung geschütztes Gr<strong>und</strong>recht“ bewertet <strong>und</strong> damit auch die<br />
hohe Bedeutung dieses Gr<strong>und</strong>rechts auf Privatheit bzw. <strong>Datenschutz</strong> <strong>für</strong> die Gemeinschaftsordnung<br />
betont.<br />
Offenbar nicht zuletzt aufgr<strong>und</strong> der wettbewerbsbedingten Harmonisierungsbedarfe des<br />
EU-Binnenmarktes plant die EU-Kommission nunmehr eine umfassende Novellierung des<br />
bisherigen Regelwerkes - als Verordnung in <strong>den</strong> Bereichen der Wirtschaft, des Privatlebens<br />
<strong>und</strong> im öffentlichen Sektor <strong>und</strong> als Richtlinie in <strong>den</strong> Bereichen Justiz <strong>und</strong> Polizei.<br />
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