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Drucksache 6/712 - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und ...

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>712</strong><br />

Ich habe der Krankenhausgesellschaft mitgeteilt, dass ich die Videoüberwachung der<br />

Patientenzimmer vor diesem rechtlichen Hintergr<strong>und</strong> <strong>für</strong> nicht zulässig halte. Die Videoüberwachung<br />

des Flures könnte jedoch zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von<br />

§ 37 Abs. 1 DSG M-V (Videoüberwachung <strong>und</strong> -aufzeichnung) erfüllt sind.<br />

4.6.4 Videoüberwachung in Unternehmen<br />

In zunehmendem Maße wer<strong>den</strong> Videokameras auch geschäftlich eingesetzt, zum Beispiel in<br />

Kaufhäusern oder an Gebäu<strong>den</strong>. Beabsichtigt ist meist der Schutz vor Diebstahl, Vandalismus<br />

oder Einbrüchen – teilweise jedoch auch die Überwachung der eigenen Mitarbeiter durch die<br />

Geschäftsleitung.<br />

Die eingesetzte Videotechnik ist wesentlich preiswerter, als das noch vor wenigen Jahren der<br />

Fall war. Auch dadurch steigt die Zahl der Fälle, in <strong>den</strong>en diese Technik zur Anwendung<br />

kommt. Insbesondere im Jahr 2011 stellte der Bereich Videoüberwachung einen Schwerpunkt<br />

<strong>für</strong> die <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörde dar. Die Kontrollpraxis hat gezeigt, dass der Einsatz der<br />

Videoüberwachungstechnik sehr oft über das zur Erfüllung der genannten Zwecke Erforderliche<br />

hinausgeht. Er ist in einer Vielzahl der Fälle unzulässig. Das technisch Machbare in<br />

diesem Bereich ist durchaus faszinierend. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist<br />

datenschutzrechtlich zulässig. Bereits bei der Planung, aber auch beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen<br />

müssen die hier<strong>für</strong> gelten<strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong>vorschriften eingehalten<br />

wer<strong>den</strong>. Betrifft die Überwachung Arbeitnehmer, so sind beschäftigungsdatenschutzrechtliche<br />

Vorschriften zu beachten - insbesondere § 32 BDSG.<br />

Soweit öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, richtet sich die Zulässigkeit nach § 6 b<br />

BDSG. Öffentlich zugängliche Räume sind Bereiche innerhalb oder außerhalb von Gebäu<strong>den</strong>,<br />

die frei oder nach allgemein erfüllbaren Voraussetzungen (zum Beispiel mit Eintrittskarte)<br />

betreten wer<strong>den</strong> können. Hierzu zählen zum Beispiel Verkaufsräume von Warenhäusern,<br />

Cafés, Publikumsbereiche von Banken, Hotelfoyers, Museen <strong>und</strong> Kinos nach Lösen einer<br />

Eintrittskarte. Bis auf <strong>den</strong> öffentlichen Straßenraum, wo die Videoüberwachung in der Regel<br />

unzulässig ist, dürfen Videokameras eingesetzt wer<strong>den</strong>, wenn eine vorherige Prüfung durch<br />

die verantwortliche Stelle ergeben hat, dass dies <strong>für</strong> einen festgelegten, konkreten Zweck<br />

erforderlich ist <strong>und</strong> insbesondere die schutzwürdigen Interessen der überwachten Personen<br />

nicht überwiegen.<br />

Vor dem Einsatz der Technik ist deshalb festzulegen <strong>und</strong> in einer Verfahrensbeschreibung zu<br />

dokumentieren, welcher genaue Zweck <strong>und</strong> welches Ziel damit erreicht wer<strong>den</strong> soll. Handelt<br />

es sich um unterschiedliche Zwecke, so müssen sie differenziert festgelegt <strong>und</strong> hinsichtlich<br />

der erforderlichen Maßnahmen differenziert geprüft wer<strong>den</strong> (Schutz vor Diebstahl, Vermei<strong>den</strong><br />

von Vandalismusschä<strong>den</strong>, Verhindern von Straftaten etc.). Ferner ist zu prüfen, ob die<br />

Videoüberwachung in der Praxis wirklich geeignet ist, um <strong>den</strong> festgelegten Zweck zu<br />

erreichen <strong>und</strong> ob hierzu nicht andere, die Videoüberwachung vermei<strong>den</strong>de, Mittel zur Verfügung<br />

stehen (Scheinwerfer mit Bewegungsmelder, Wachdienste, Einsatz eines Pförtners<br />

etc.). Erforderlich ist die Videoüberwachung nämlich nur dann, wenn das festgelegte Ziel mit<br />

der Überwachung erreicht wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> wenn es da<strong>für</strong> kein weniger einschnei<strong>den</strong>des<br />

Mittel gibt.<br />

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