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Drucksache 6/712 - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und ...

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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>712</strong> Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode<br />

3.2.2 BDSG Novelle - Neue Regelungen zu Auskunfteien <strong>und</strong> zum Scoring<br />

Mit dem am 1. April 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes<br />

(sogenannte „Novelle I“) hat der Gesetzgeber wesentliche Vorschriften zur Datenübermittlung<br />

an Auskunfteien <strong>und</strong> zu Scoring-Verfahren neu geregelt. Mangels einer<br />

speziellen gesetzlichen Regelung <strong>für</strong> die Datenübermittlung von Unternehmen an Auskunfteien<br />

musste bisher auf die allgemeinen Regelungen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> § 28 Abs. 2<br />

Nr. 2 BDSG zurückgegriffen wer<strong>den</strong> (Abwägung zwischen <strong>den</strong> Interessen der Wirtschaft,<br />

insbesondere der Banken, an Bonitätsdaten über ihre Kun<strong>den</strong> einerseits <strong>und</strong> <strong>den</strong> schutzwürdigen<br />

Interessen der Kun<strong>den</strong> andererseits).<br />

Angesichts der Vielzahl der Fallkonstellationen im Bereich der Datenübermittlungen an Auskunfteien<br />

in verschie<strong>den</strong>en Wirtschaftsbereichen hatten die Aufsichtsbehör<strong>den</strong> im Düsseldorfer<br />

Kreis Kriterien zur angemessenen Wahrung der Interessen der Betroffenen im Rahmen<br />

der genannten Abwägung entwickelt. Diese Kriterien hat der Gesetzgeber mit der neuen<br />

Regelung des § 28 a Abs. 1 BDSG aufgegriffen. Die Vorschrift enthält eine abschließende<br />

Aufzählung aller Fallgruppen, in <strong>den</strong>en eine Datenübermittlung über Forderungen an Auskunfteien<br />

zulässig ist. Dies sind zunächst Forderungen, die durch ein rechtskräftiges oder <strong>für</strong><br />

vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt wor<strong>den</strong> sind bzw. Schuldtitel nach<br />

§ 794 ZPO. § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG betrifft nicht titulierte (also nicht gerichtlich<br />

bestätigte) Forderungen <strong>und</strong> listet folgende Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um<br />

eine solche Forderung bei einer Auskunftei einmel<strong>den</strong> zu dürfen:<br />

- der Betroffene muss nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zwei Mal<br />

schriftlich gemahnt wor<strong>den</strong> sein,<br />

- zwischen der ersten Mahnung <strong>und</strong> der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen<br />

liegen,<br />

- der Gläubiger muss <strong>den</strong> Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch<br />

frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung unterrichten <strong>und</strong><br />

- die Forderung darf durch <strong>den</strong> Betroffenen nicht bestritten wor<strong>den</strong> sein.<br />

Eine weitere Neuregelung enthält § 28 a Abs. 2 BDSG, der festgelegt, unter welchen Voraussetzungen<br />

Kreditinstitute personenbezogene Daten über Vertragsverhältnisse mit ihren<br />

Kun<strong>den</strong> an Auskunfteien übermitteln dürfen. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Positivdaten“<br />

(im Gegensatz zu „Negativdaten“, also Daten über Zahlungsstörungen etc.).<br />

Die spezielle Übermittlungsregelung war erforderlich, da nach der bisherigen Praxis Kreditinstitute<br />

zur Abfrage von Kun<strong>den</strong> bei einer Auskunftei mangels einer speziellen gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage regelmäßig die Einwilligung der Betroffenen einholten. Dabei war jedoch die nach<br />

§ 4 a BDSG erforderliche Freiwilligkeit der Einwilligung von Kun<strong>den</strong> faktisch nicht gegeben,<br />

weil es in der Regel nicht möglich ist, ein Girokonto zu eröffnen oder einen Kredit zu<br />

erhalten, ohne die genannte Einwilligungsklausel zu unterschreiben.<br />

§ 28 a Abs. 2 Satz 4 BDSG legt nunmehr ausdrücklich fest, dass Kun<strong>den</strong>daten, die lediglich<br />

dazu dienen, sich über Kreditkonditionen bei Banken zu informieren, nicht in <strong>den</strong> Auskunftsbestand<br />

von Auskunfteien übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen. Begrüßenswert sind auch die Neuregelungen<br />

in § 28 a Abs. 3 BDSG (Nachberichtspflicht des einmel<strong>den</strong><strong>den</strong> Unternehmens zur<br />

Gewährleistung eines aktuellen Datenbestandes) <strong>und</strong> in § 35 Abs. 1 Satz 2 BDSG (Kennzeichnungspflicht<br />

<strong>für</strong> Daten, die auf bloßen Schätzungen beruhen).<br />

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