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7. Ausgabe als pdf - MannchenNet

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Neues aus der<br />

Gesetzgebung 2009<br />

Kurz vor der Sommerpause und der nächsten<br />

Legislaturperiode hat der deutsche Bundestag<br />

noch einige Gesetzesvorhaben verabschiedet<br />

die für die rechtliche Betreuung wesentlich<br />

sind.<br />

• 1. Änderungen des Verfahrensrechts<br />

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />

und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz<br />

(FamFG), ist ein Bundesgesetz<br />

betreffend die Neuregelung des gerichtlichen<br />

Verfahrens in Familiensachen. Es tritt am 1.<br />

September 009 in Kraft, regelt das familienrechtliche<br />

Verfahren und ersetzt in Teilen Regelungen<br />

in der Zivilprozessordnung und das Gesetz<br />

über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Betreuung<br />

gehört. Danach wird das bisherige Vormundschaftsgericht<br />

aufgelöst. Seine Zuständigkeiten<br />

werden auf das Familiengericht und das neu<br />

zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Das<br />

Betreuungsgericht wird für Betreuungs-, Unterbringungsverfahren<br />

und sonstige freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen zuständig sein.<br />

Das Rechtsmittelsystem wird verändert: den<br />

Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde<br />

erstm<strong>als</strong> der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof<br />

eröffnet; die Beschwerde gegen gerichtliche<br />

Entscheidungen wird künftig generell<br />

befristet.<br />

• 2. Gesetz über die Patientenverfügung<br />

Ebenfalls am 01.09. 009 tritt das . Gesetz zur<br />

Änderung des Betreuungsrecht in Kraft. Es regelt<br />

in dem neuen § 1901a BGB erstm<strong>als</strong> die Patientenverfügung.<br />

Einen Zwang zur Errichtung<br />

einer Patientenverfügung gibt es nicht. Liegt<br />

eine solche jedoch vor, dann ist ihrem Inhalt<br />

durch den Betreuer oder Bevollmächtigten Geltung<br />

zu verschaffen. Liegt eine Patientenverfügung<br />

nicht vor oder entsprechen die in der<br />

vorliegenden Patientenverfügung gemachten<br />

Festlegungen nicht der aktuellen Situation, so<br />

hat der Betreuer oder Bevollmächtigte den mutmaßlichen<br />

Willen des Patienten zu ermitteln<br />

und dann zu entscheiden. Dies gilt unabhängig<br />

von der Art und dem Stadium der Erkrankung.<br />

Bei der Feststellung des Willens des Patienten<br />

sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen<br />

in die Feststellung mit einbezogen werden.<br />

Sofern zwischen dem Arzt und dem Betreuer<br />

oder Bevollmächtigten Einvernehmen darüber<br />

besteht, dass mit der Nichteinwilligung oder<br />

dem Widerruf der Einwilligung der Patienten-<br />

wille umgesetzt wird und obwohl die Gefahr<br />

besteht, dass der Patient dabei stirbt oder einen<br />

schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet, ist die Einschaltung<br />

des Betreuungsgerichts zur Genehmigung nicht<br />

erforderlich. Andernfalls hat das Gericht zu<br />

entscheiden. Grundlage der Entscheidung des<br />

Gerichts ist ein Sachverständigengutachten und<br />

die Anhörung der Beteiligten sowie des zu bestellenden<br />

Verfahrenspflegers.<br />

• 3. Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts<br />

Zum 01.09.09 tritt weiter in Kraft die wichtige<br />

Gesetzesänderung, dass der Betreuer sich Verfügungen<br />

über Bankgirokonten, die über der<br />

Freigrenze von E .000 liegen nicht mehr vom<br />

Betreuungsgericht einzeln genehmigen lassen<br />

muss. Hiervon erhofft sich der Gesetzgeber den<br />

Abbau der bisherigen Hindernisse beim Onlinebanking.<br />

Auch ist wird es nunmehr möglich sein bei der<br />

Bundesnotarkammer auch separate Betreuungsverfügungen<br />

zu hinterlegen. Bisher war dies<br />

nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht<br />

möglich.<br />

Die Beglaubigungsvermerke der Betreuungsbehörden<br />

auf Vorsorgevollmachten werden den<br />

notariellen Beglaubigungen gleichgestellt, so<br />

dass diese auch im Rahmen von z. B. Grundbuchgeschäften<br />

von den Grundbuchämtern anerkannt<br />

werden müssen.<br />

• 4. Änderungen an der Mindestsicherung von<br />

Kontoeinlagen<br />

Die Änderungen des Einlagensicherungs- und<br />

Anlegerentschädigungsgesetz erhöhen den gesetzlichen<br />

Mindestsicherungsschutz für mündelsichere<br />

Geldanlagen (§ 180 BGB) mit Wirkung<br />

zum 01.0 .09 von E 0.000 auf E 50.000 und<br />

ab 01.01. 011 auf E 100.000. Zugleich entfällt<br />

der Eigenanteil von 10%.<br />

• 5. Änderung des Erb- und Verjährungsrechts<br />

Durch dieses Gesetz das auch zum 01.01. 010<br />

in Kraft tritt, wird die bisherige 0-jährige Verjährung<br />

für die Haftung des Betreuers gemäß<br />

§ 18 BGB auf drei Jahre nach dem Ende der<br />

Betreuung begrenzt. Ohne Kenntnis des Anspruchsinhabers<br />

verjährt der Anspruch in 10<br />

Jahren.<br />

• 6. Neues Heimvertragsrecht<br />

Im Zuge der Föderalismusreform wurde die<br />

Heimgesetzgebung in die Länderzuständigkeit<br />

überführt. Der Freistaat Bayern hat das<br />

I n f o<br />

Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)<br />

erlassen, das seit 01.08. 008 in Kraft ist.<br />

Das Recht die Heimverträge zu regeln ist jedoch<br />

beim Bund verblieben. Aus diesem Grunde ist<br />

das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet<br />

worden, das zum 01.10. 009 in Kraft<br />

tritt. Das Gesetz will sicherstellen, dass der Verbraucher<br />

informiert wird über die Leistungen<br />

der Anbieter, dass klare Verträge geschlossen<br />

werden und schützt den Verbraucher vor benachteiligenden<br />

Regelungen in Heimverträgen.<br />

Keinen Eingang in die diversen Gesetzgebungsverfahren<br />

fand leider der Vorschlag des Bundesrates,<br />

die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen<br />

Betreuer(§ 18 5a BGB) in Höhe von E<br />

.100 jährlich (statt wie bisher E 500) steuerfrei<br />

zu stellen.<br />

• <strong>7.</strong> Diverses zur Ehrenamtlichen Betreuung<br />

Von Bedeutung ist weiter, dass der Abschlussbericht<br />

der Bund-Länder- Arbeitsgruppe Betreuungskosten<br />

aufgrund einer fast vierjährigen<br />

Studie im Mai 009 erstellt wurde. Die Studie<br />

war in 005 vom Bundesministerium für Justiz<br />

in Auftrag gegeben worden und hatte zum Ziel<br />

die Auswirkungen des . Betreuungsrechtsänderungsgesetzes<br />

zu analysieren. Durch das .<br />

Betreuungsrechtsänderungsgesetz war die Vergütung<br />

der Berufsbetreuer auf Pauschalen umgestellt<br />

worden.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kam zu dem<br />

Ergebnis, dass der Zunahme der beruflichen<br />

Betreuungen dadurch entgegengewirkt werden<br />

müsse, dass Strukturen ausgebaut werden, welche<br />

der Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher<br />

Betreuer dienen und dass dabei die<br />

Förderung der Betreuungsvereine unerlässlich<br />

sei.<br />

• 8. Ankündigung des Erscheinens eines Buches<br />

für die Arbeit der ehrenamtlichen rechtlichen<br />

Betreuer<br />

Voraussichtlich im Dezember 009 wird im<br />

Beck-Verlag/Lambertusverlag ein Kompendium<br />

in Lexikonform für ehrenamtliche Betreuer erscheinen<br />

mit dem Titel „Betreuungsrecht von<br />

A-Z“, kartoniert, ca. 00 bis 50 Seiten stark.<br />

Autoren sind vorwiegend professionelle Praktiker<br />

aus dem Bereich der rechtlichen Betreuung<br />

in der deutschen verbandlichen Caritas. Das<br />

Werk wird im Buchhandel und bei Betreuungsvereinen<br />

der verbandlichen Caritas erhältlich<br />

sein.<br />

Carina Reb<br />

Leiterin des Betreuungsvereins des<br />

Kath. Jugendsozialwerkes München e.V.<br />

Betreuung heute 1

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