7. Ausgabe als pdf - MannchenNet
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Neues aus der<br />
Gesetzgebung 2009<br />
Kurz vor der Sommerpause und der nächsten<br />
Legislaturperiode hat der deutsche Bundestag<br />
noch einige Gesetzesvorhaben verabschiedet<br />
die für die rechtliche Betreuung wesentlich<br />
sind.<br />
• 1. Änderungen des Verfahrensrechts<br />
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen<br />
und in den Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit, kurz auch Familienverfahrensgesetz<br />
(FamFG), ist ein Bundesgesetz<br />
betreffend die Neuregelung des gerichtlichen<br />
Verfahrens in Familiensachen. Es tritt am 1.<br />
September 009 in Kraft, regelt das familienrechtliche<br />
Verfahren und ersetzt in Teilen Regelungen<br />
in der Zivilprozessordnung und das Gesetz<br />
über die Angelegenheiten der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Betreuung<br />
gehört. Danach wird das bisherige Vormundschaftsgericht<br />
aufgelöst. Seine Zuständigkeiten<br />
werden auf das Familiengericht und das neu<br />
zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Das<br />
Betreuungsgericht wird für Betreuungs-, Unterbringungsverfahren<br />
und sonstige freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen zuständig sein.<br />
Das Rechtsmittelsystem wird verändert: den<br />
Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde<br />
erstm<strong>als</strong> der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof<br />
eröffnet; die Beschwerde gegen gerichtliche<br />
Entscheidungen wird künftig generell<br />
befristet.<br />
• 2. Gesetz über die Patientenverfügung<br />
Ebenfalls am 01.09. 009 tritt das . Gesetz zur<br />
Änderung des Betreuungsrecht in Kraft. Es regelt<br />
in dem neuen § 1901a BGB erstm<strong>als</strong> die Patientenverfügung.<br />
Einen Zwang zur Errichtung<br />
einer Patientenverfügung gibt es nicht. Liegt<br />
eine solche jedoch vor, dann ist ihrem Inhalt<br />
durch den Betreuer oder Bevollmächtigten Geltung<br />
zu verschaffen. Liegt eine Patientenverfügung<br />
nicht vor oder entsprechen die in der<br />
vorliegenden Patientenverfügung gemachten<br />
Festlegungen nicht der aktuellen Situation, so<br />
hat der Betreuer oder Bevollmächtigte den mutmaßlichen<br />
Willen des Patienten zu ermitteln<br />
und dann zu entscheiden. Dies gilt unabhängig<br />
von der Art und dem Stadium der Erkrankung.<br />
Bei der Feststellung des Willens des Patienten<br />
sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen<br />
in die Feststellung mit einbezogen werden.<br />
Sofern zwischen dem Arzt und dem Betreuer<br />
oder Bevollmächtigten Einvernehmen darüber<br />
besteht, dass mit der Nichteinwilligung oder<br />
dem Widerruf der Einwilligung der Patienten-<br />
wille umgesetzt wird und obwohl die Gefahr<br />
besteht, dass der Patient dabei stirbt oder einen<br />
schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet, ist die Einschaltung<br />
des Betreuungsgerichts zur Genehmigung nicht<br />
erforderlich. Andernfalls hat das Gericht zu<br />
entscheiden. Grundlage der Entscheidung des<br />
Gerichts ist ein Sachverständigengutachten und<br />
die Anhörung der Beteiligten sowie des zu bestellenden<br />
Verfahrenspflegers.<br />
• 3. Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts<br />
Zum 01.09.09 tritt weiter in Kraft die wichtige<br />
Gesetzesänderung, dass der Betreuer sich Verfügungen<br />
über Bankgirokonten, die über der<br />
Freigrenze von E .000 liegen nicht mehr vom<br />
Betreuungsgericht einzeln genehmigen lassen<br />
muss. Hiervon erhofft sich der Gesetzgeber den<br />
Abbau der bisherigen Hindernisse beim Onlinebanking.<br />
Auch ist wird es nunmehr möglich sein bei der<br />
Bundesnotarkammer auch separate Betreuungsverfügungen<br />
zu hinterlegen. Bisher war dies<br />
nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht<br />
möglich.<br />
Die Beglaubigungsvermerke der Betreuungsbehörden<br />
auf Vorsorgevollmachten werden den<br />
notariellen Beglaubigungen gleichgestellt, so<br />
dass diese auch im Rahmen von z. B. Grundbuchgeschäften<br />
von den Grundbuchämtern anerkannt<br />
werden müssen.<br />
• 4. Änderungen an der Mindestsicherung von<br />
Kontoeinlagen<br />
Die Änderungen des Einlagensicherungs- und<br />
Anlegerentschädigungsgesetz erhöhen den gesetzlichen<br />
Mindestsicherungsschutz für mündelsichere<br />
Geldanlagen (§ 180 BGB) mit Wirkung<br />
zum 01.0 .09 von E 0.000 auf E 50.000 und<br />
ab 01.01. 011 auf E 100.000. Zugleich entfällt<br />
der Eigenanteil von 10%.<br />
• 5. Änderung des Erb- und Verjährungsrechts<br />
Durch dieses Gesetz das auch zum 01.01. 010<br />
in Kraft tritt, wird die bisherige 0-jährige Verjährung<br />
für die Haftung des Betreuers gemäß<br />
§ 18 BGB auf drei Jahre nach dem Ende der<br />
Betreuung begrenzt. Ohne Kenntnis des Anspruchsinhabers<br />
verjährt der Anspruch in 10<br />
Jahren.<br />
• 6. Neues Heimvertragsrecht<br />
Im Zuge der Föderalismusreform wurde die<br />
Heimgesetzgebung in die Länderzuständigkeit<br />
überführt. Der Freistaat Bayern hat das<br />
I n f o<br />
Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)<br />
erlassen, das seit 01.08. 008 in Kraft ist.<br />
Das Recht die Heimverträge zu regeln ist jedoch<br />
beim Bund verblieben. Aus diesem Grunde ist<br />
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz verabschiedet<br />
worden, das zum 01.10. 009 in Kraft<br />
tritt. Das Gesetz will sicherstellen, dass der Verbraucher<br />
informiert wird über die Leistungen<br />
der Anbieter, dass klare Verträge geschlossen<br />
werden und schützt den Verbraucher vor benachteiligenden<br />
Regelungen in Heimverträgen.<br />
Keinen Eingang in die diversen Gesetzgebungsverfahren<br />
fand leider der Vorschlag des Bundesrates,<br />
die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen<br />
Betreuer(§ 18 5a BGB) in Höhe von E<br />
.100 jährlich (statt wie bisher E 500) steuerfrei<br />
zu stellen.<br />
• <strong>7.</strong> Diverses zur Ehrenamtlichen Betreuung<br />
Von Bedeutung ist weiter, dass der Abschlussbericht<br />
der Bund-Länder- Arbeitsgruppe Betreuungskosten<br />
aufgrund einer fast vierjährigen<br />
Studie im Mai 009 erstellt wurde. Die Studie<br />
war in 005 vom Bundesministerium für Justiz<br />
in Auftrag gegeben worden und hatte zum Ziel<br />
die Auswirkungen des . Betreuungsrechtsänderungsgesetzes<br />
zu analysieren. Durch das .<br />
Betreuungsrechtsänderungsgesetz war die Vergütung<br />
der Berufsbetreuer auf Pauschalen umgestellt<br />
worden.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kam zu dem<br />
Ergebnis, dass der Zunahme der beruflichen<br />
Betreuungen dadurch entgegengewirkt werden<br />
müsse, dass Strukturen ausgebaut werden, welche<br />
der Gewinnung und Unterstützung ehrenamtlicher<br />
Betreuer dienen und dass dabei die<br />
Förderung der Betreuungsvereine unerlässlich<br />
sei.<br />
• 8. Ankündigung des Erscheinens eines Buches<br />
für die Arbeit der ehrenamtlichen rechtlichen<br />
Betreuer<br />
Voraussichtlich im Dezember 009 wird im<br />
Beck-Verlag/Lambertusverlag ein Kompendium<br />
in Lexikonform für ehrenamtliche Betreuer erscheinen<br />
mit dem Titel „Betreuungsrecht von<br />
A-Z“, kartoniert, ca. 00 bis 50 Seiten stark.<br />
Autoren sind vorwiegend professionelle Praktiker<br />
aus dem Bereich der rechtlichen Betreuung<br />
in der deutschen verbandlichen Caritas. Das<br />
Werk wird im Buchhandel und bei Betreuungsvereinen<br />
der verbandlichen Caritas erhältlich<br />
sein.<br />
Carina Reb<br />
Leiterin des Betreuungsvereins des<br />
Kath. Jugendsozialwerkes München e.V.<br />
Betreuung heute 1