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7. Ausgabe als pdf - MannchenNet

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B e i t r a g<br />

Gesundheitsfürsorge<br />

Rechte und Pflichten des Betreuers und des Bevollmächtigten<br />

Die Sorge für die Gesundheit in der Betreuung<br />

gehört mit zu den wichtigsten<br />

Aufgaben, sie ist Teil der Personensorge.<br />

Es geht dabei sowohl um Fürsorge <strong>als</strong> auch<br />

um Fremdentscheidung und immer um einen<br />

Eingriff in die körperliche Integrität<br />

und Unversehrtheit. Deshalb ist große<br />

Sorgfalt geboten. Für den/die BetreuerIn,<br />

ist es notwendig, daß er/sie die gesetzlichen<br />

Vorgaben und Bestimmungen kennt,<br />

die den betreuerischen Handlungsrahmen<br />

abstecken und begrenzen.<br />

Oft wird von unkundigen Laien und<br />

auch von Fachleuten vermutet, dass ein/e<br />

BetreuerIn mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge<br />

immer entscheiden kann<br />

und auch muß. Dies ist jedoch nicht der<br />

Fall! Das Betreuungsrecht stärkt die Autonomie<br />

und das Selbst-bestimmungsrecht<br />

der betreuten Person auch im Bereich der<br />

medizinischen Entscheidungen.<br />

In der Praxis bedeutet das, dass der/die<br />

BetreuerIn mit der Gesundheitssorge vor<br />

jeder anstehenden medizinischen Entscheidung<br />

bewerten muß, ob der/die Betreute<br />

selbst eine Entscheidung bezüglich der<br />

vom Arzt angebotenen Behandlung treffen<br />

kann.<br />

Voraussetzung für den Entscheidungsvorrang<br />

durch den Betreuten ist es, daß<br />

„jetzt und heute“ eine Entscheidungs- und<br />

Steuerungsfähigkeit vorliegt; d.h. er/sie<br />

muß die Fähigkeit haben, dass nach entsprechender<br />

ärztlicher Aufklärung und Beratung,<br />

Art, Bedeutung und Tragweite der<br />

jeweiligen Maßnahme erfaßt werden kann<br />

und eine Willensbildung (Zustimmung oder<br />

Ablehnung) möglich ist. Das Vorliegen der<br />

Geschäftsfähigkeit ist dabei nicht von Bedeutung.<br />

Die Praxis legt dieses Prinzip oft sehr eigentümlich<br />

aus, nach der Devise „ stimmt<br />

der Patient zu, ist er einwilligungsfähig,<br />

lehnt er eine Behandlung ab, dann ist er<br />

es nicht“ Der einwilligungsfähige Patient<br />

kann das Behandlungsangebot jederzeit<br />

ablehnen, auch wenn er sich durch die<br />

Entscheidung schadet. Es gibt das Recht<br />

auf Nichtbehandlung und das Recht auf<br />

Krankheit auch für Menschen die unter<br />

gesetzlicher Betreuung stehen. Jede Behandlung<br />

ist ein Eingriff in die körperliche<br />

Unversehrtheit. Sie bedarf deshalb zu ihrer<br />

straf- oder zivilrechtlichen Rechtmäßigkeit<br />

immer der Einwilligung des Patienten oder<br />

seines Stellvertreters, außer es handelt sich<br />

Betreuung heute<br />

um eine Notversorgung zur Lebensrettung.<br />

Liegt objektiv eine Entscheidungsunfähigkeit<br />

vor, dann entscheidet der rechtliche<br />

Betreuer oder der Bevollmächtigte<br />

stellvertretend; dabei ist er den Wünschen<br />

und dem Wohl der ihm anvertrauten Person<br />

verpflichtet. Stehen sich der Wunsch<br />

der betreuten Person und sein Wohl kon-<br />

Themen für das Arztgespräch<br />

1. Wie lautet die Diagnose?<br />

• Verständliche Erläuterung<br />

• Aktuelle Symptomatik Schweregrad der Erkrankung<br />

• Erwarteter Verlauf / Verlaufsvarianten<br />

• Mögliche Komplikationen<br />

• Zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten<br />

kurrierend gegenüber, muß eine Abwägung<br />

durch den Stellvertreter vorgenommen werden.<br />

Dazu ist selbstverständlich der Dialog<br />

mit dem behandelnden Arzt notwendig und<br />

auch bei Bedarf eine Rückkoppelung mit<br />

nahen Angehörigen oder Freunden der/<br />

des Betreuten. Zur Entscheidungsfindung<br />

gehört unbedingt die Fragestellung, wie<br />

2. Bestehen noch Unklarheiten hinsichtlich der aktuellen Diagnose?<br />

• Welche weiteren Untersuchungen/Diagnostik ist notwendig?<br />

• Mit welchen Risiken sind diese Maßnahmen verbunden?<br />

• Welche Risiken entstehen im Vergleich durch weiteres Zuwarten?<br />

3. Welche weiteren (früheren) Erkrankungen sind bekannt?<br />

• Ergeben sich daraus Konsequenzen für die aktuelle Behandlung?<br />

4. Was ist über die Medikamentenanamnese bekannt?<br />

• Arzneimittelallergien oder andere Unverträglichkeiten<br />

• Führen die Medikamente bei längerfristiger Einnahme zu<br />

einer körperlichen Abhängigkeit?<br />

5. Wie soll die Behandlung konkret aussehen?<br />

• Gibt es mögliche Alternativen?<br />

• Wie lange soll die Behandlung dauern?<br />

• Sind Nachbehandlungen – Reha-Maßnahmen notwendig?<br />

6. Mit welchen Risiken ist zu rechnen, wenn die vorgeschlagene<br />

Untersuchung bzw. Behandlung unterbleibt?<br />

<strong>7.</strong> Welche Risiken beinhalten die vorgeschlagenen Maßnahmen,<br />

Untersuchungen und/oder Behandlungen?<br />

• Welche Vorsichtsmaßnahmen, Kontrolluntersuchungen und dgl.<br />

sind sinnvoll/erforderlich oder sogar vorgeschrieben, um schwerwiegende<br />

Nebenwirkungen rechtzeitig zu erkennen?<br />

8. Besteht die begründete Gefahr, dass der/die Betreute auf Grund der<br />

Maßnahmen (Untersuchung oder Heilbehandlung) stirbt oder einen länger<br />

andauernden Schaden erleidet?<br />

• Was ist der Nutzen, worin besteht das Risiko (Nutzen- Risikoabwägung)?<br />

Wird diese Frage vom Arzt mit ja beantwortet, muss der/die Betreuer/in die<br />

vorge-sehene Maßnahme nach § 1904 unter Umständen vom zuständigen Betreuungsgericht<br />

genehmigen lassen. Siehe hierzu auch den Artikel „ Gesundheitsfürsorge-<br />

Rechte und Pflichten des Betreuers

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