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7. Ausgabe als pdf - MannchenNet

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würde der Betroffene entscheiden, wenn<br />

er sich selbst äußern könnte. Bei Entscheidungen<br />

am Lebensende ist das eruieren<br />

des „mutmaßlichen Patientenwillens“ von<br />

Bedeutung, wenn keine schriftliche Patientenverfügung<br />

vorliegt.<br />

Neuregelung der gerichtlichen Genehmigungspflicht<br />

für den Betreuer und für<br />

den Bevollmächtigten in § 104 BGB.<br />

„Die Einwilligung des Betreuers in eine<br />

Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen<br />

Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts,<br />

wenn die begründete Gefahr<br />

besteht, dass der Betreute auf Grund<br />

der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />

und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />

darf die Maßnahme nur durchgeführt werden,<br />

wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />

ist.“<br />

Auch die Nichteinwilligung oder der<br />

Widerruf der Einwilligung des Betreuers<br />

in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

eine Heilbehandlung oder einen<br />

ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />

des Betreuungsgerichts wenn die Maßnahme<br />

medizinisch angezeigt ist und die begründete<br />

Gefahr besteht, dass der Betreute<br />

auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruches<br />

der Maßnahme stirbt oder einen<br />

schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet. Dafür muss ein<br />

entsprechender Antrag beim Betreuungsgericht<br />

gestellt werden. Die medizinische<br />

Maßnahme muss begründet, die damit verbundenen<br />

Gefahren benannt werden.<br />

Der/die zuständige RichterIn wird einen<br />

medizinische/n GutachterIn einschalten,<br />

der/die eine am Einzelfall orientierte Nutzen-<br />

Risikoabwägung vornimmt. Erst wenn<br />

die/der RichterIn die Maßnahme per Beschluß<br />

genehmigt, kann der Betreuer bzw.<br />

Bevollmächtigte rechtswirksam einwilligen.<br />

In der Praxis muß an diese Genehmigungspflicht<br />

gedacht werden bei über das<br />

normale Risiko hinaus gehenden riskanten<br />

Behandlungen (Untersuchungen, Operationen<br />

und Medikamente) – aber auch bei<br />

einen erheblichen „individuellen Risiko“<br />

das oft bei sehr geschwächten Patienten<br />

vorliegt. Denken Sie <strong>als</strong> StellvertreterIn immer<br />

an die Genehmigungspflicht wenn Sie<br />

über die Entfernung von einem Glied oder<br />

einem Organ zu entscheiden haben. Wenn<br />

die Entscheidung eilt, weil eine lebensbedrohliche<br />

Situation vorliegt, entscheidet<br />

der behandelnde Arzt im Rahmen der Notversorgung<br />

zur Lebensrettung. (z.B.: wenn<br />

von dem durch die Diabetes entzündeten<br />

Glied (Sepsis) eine Lebengefahr besteht.)<br />

Eine gerichtliche Genehmigung ist<br />

nicht erforderlich<br />

wenn zwischen dem Betreuer oder Bevollmächtigten<br />

und dem behandelnden<br />

Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />

die geplante ärztliche Maßnahme oder die<br />

Unterlassung derselben dem nach § 1901a<br />

festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />

Gesundheitssorge und<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

Unterbringung und unterbringungsähnliche<br />

Maßnahmen<br />

Die Kompetenzen des Betreuers berühren<br />

hier die Grundrechte der Person (Recht auf<br />

Freiheit und Unversehrtheit) und bedürfen<br />

somit einer gesetzlichen Regelung (§ 190<br />

Abs. 1 – 4) und der Genehmigung durch<br />

den zuständigen Richter beim Vormundschaftsgericht.<br />

Bei der Unterbringung ist der Aufgabenkreis<br />

der Gesundheitsfürsorge oft sehr<br />

konkret formuliert auf „ Zuführung zur<br />

Psychiatrischen Behandlung“ weiter ist das<br />

Aufenthaltsbestimmungsrecht notwendig,<br />

damit der Betreuer auch handlungsfähig<br />

ist und den Betreuten an den Ort der Behandlung<br />

bringen kann. Unterbringung<br />

kurzfristig in einer geschlossenen Krankenhausstation<br />

oder länger in einem geschlossenen<br />

Heim sind nur zulässig bei<br />

vitaler gesundheitlicher Selbstgefährdung<br />

oder der Gefahr der Selbsttötung in Folge<br />

einer psychischen Erkrankung oder geistigen<br />

und seelischen Behinderung und wenn<br />

der/die Betreute die Gefahr selbst nicht<br />

erkennen kann, weil seine Willensbildung<br />

durch die Krankheit eingeschränkt ist. Unterbringung<br />

ist immer das letzte Mittel der<br />

Wahl und erfordert ein sorgfältiges Abwägen<br />

zwischen Risiko einerseits, dem Erfolg<br />

der Zwangsmaßnahme andererseits und der<br />

damit verbunden Grundrechtseingriffe. Das<br />

gilt auch für die unterbringungs-ähnlichen<br />

Maßnahmen die im Abs. 4 geregelt sind<br />

(Bettgitter, Bauchgurt ect.) Eine ausführlichere<br />

und differenzierte Auseinandersetzung<br />

mit der Unterbringung ist an dieser<br />

Pflichten des<br />

Betreuers - § 1901<br />

BGB<br />

B e i t r a g<br />

Abs. 4 Innerhalb seines Aufgabenkreises<br />

hat der Betreuer dazu beizutragen, daß<br />

Möglichkeiten genutzt werden, die<br />

Krankheit oder Behinderung des Betreuten<br />

zu beseitigen, zu bessern, ihre<br />

Verschlimmerung zu verhüten oder ihre<br />

Folgen zu mildern.<br />

Was bedeutet dieser Auftrag in der Gesundheitsfürsorge?<br />

Der § 1901 Abs. 4 ist Auftrag und Handlungsanweisung<br />

für den Betreuer, im<br />

Interesse des Betreuten alles einzufordern,<br />

was an Therapien möglich ist, um<br />

Verschlimmerung entgegen zu wirkten<br />

oder eine Verbesserung bzw. Heilung zu<br />

erreichen, ggf. Hilfsmittel zu beantragen<br />

oder Anpassungen und Umbauten in der<br />

Wohnung vorzunehmen, damit die Selbständigkeit<br />

soweit wie möglich erhalten<br />

oder wieder hergestellt wird. Ein gutes<br />

ambulantes Hilfsnetz aufzubauen und<br />

dafür sorgen, daß trotz der gegebenen<br />

Einschränkungen weiter eine Teilhabe<br />

am Leben oder an der Arbeit möglich ist.<br />

Bei der Umsetzung und Finanzierung von<br />

geeigneten Maßnahmen bedarf es i.d.R.<br />

noch weiterer Aufgabenkreise (Behörden-<br />

und Sozialleistungsangelegenheiten)<br />

Stelle nicht vorgesehen. Die Gesundheitssorge<br />

für einen anderen Menschen und das<br />

Treffen der dafür notwendigen Entscheidungen<br />

ist nicht immer einfach und oft<br />

eine Belastung für den/die StellverteterIn.<br />

Scheuen Sie sich deshalb nicht, Rat und<br />

Unterstützung vom behandelnden Arzt<br />

einzuholen, der Ihnen gegenüber zu einer<br />

umfassenden Aufklärung verpflichtet ist,<br />

sowie von den Betreuungsvereinen oder<br />

Hospizvereinen.<br />

Angelika Kraus<br />

Betreuungsverein der<br />

Bayerischen Gesellschaft für<br />

psychische Gesundheit e.V.<br />

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