7. Ausgabe als pdf - MannchenNet
7. Ausgabe als pdf - MannchenNet
7. Ausgabe als pdf - MannchenNet
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
würde der Betroffene entscheiden, wenn<br />
er sich selbst äußern könnte. Bei Entscheidungen<br />
am Lebensende ist das eruieren<br />
des „mutmaßlichen Patientenwillens“ von<br />
Bedeutung, wenn keine schriftliche Patientenverfügung<br />
vorliegt.<br />
Neuregelung der gerichtlichen Genehmigungspflicht<br />
für den Betreuer und für<br />
den Bevollmächtigten in § 104 BGB.<br />
„Die Einwilligung des Betreuers in eine<br />
Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen<br />
Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts,<br />
wenn die begründete Gefahr<br />
besteht, dass der Betreute auf Grund<br />
der Maßnahme stirbt oder einen schweren<br />
und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />
darf die Maßnahme nur durchgeführt werden,<br />
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />
ist.“<br />
Auch die Nichteinwilligung oder der<br />
Widerruf der Einwilligung des Betreuers<br />
in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
eine Heilbehandlung oder einen<br />
ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung<br />
des Betreuungsgerichts wenn die Maßnahme<br />
medizinisch angezeigt ist und die begründete<br />
Gefahr besteht, dass der Betreute<br />
auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruches<br />
der Maßnahme stirbt oder einen<br />
schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet. Dafür muss ein<br />
entsprechender Antrag beim Betreuungsgericht<br />
gestellt werden. Die medizinische<br />
Maßnahme muss begründet, die damit verbundenen<br />
Gefahren benannt werden.<br />
Der/die zuständige RichterIn wird einen<br />
medizinische/n GutachterIn einschalten,<br />
der/die eine am Einzelfall orientierte Nutzen-<br />
Risikoabwägung vornimmt. Erst wenn<br />
die/der RichterIn die Maßnahme per Beschluß<br />
genehmigt, kann der Betreuer bzw.<br />
Bevollmächtigte rechtswirksam einwilligen.<br />
In der Praxis muß an diese Genehmigungspflicht<br />
gedacht werden bei über das<br />
normale Risiko hinaus gehenden riskanten<br />
Behandlungen (Untersuchungen, Operationen<br />
und Medikamente) – aber auch bei<br />
einen erheblichen „individuellen Risiko“<br />
das oft bei sehr geschwächten Patienten<br />
vorliegt. Denken Sie <strong>als</strong> StellvertreterIn immer<br />
an die Genehmigungspflicht wenn Sie<br />
über die Entfernung von einem Glied oder<br />
einem Organ zu entscheiden haben. Wenn<br />
die Entscheidung eilt, weil eine lebensbedrohliche<br />
Situation vorliegt, entscheidet<br />
der behandelnde Arzt im Rahmen der Notversorgung<br />
zur Lebensrettung. (z.B.: wenn<br />
von dem durch die Diabetes entzündeten<br />
Glied (Sepsis) eine Lebengefahr besteht.)<br />
Eine gerichtliche Genehmigung ist<br />
nicht erforderlich<br />
wenn zwischen dem Betreuer oder Bevollmächtigten<br />
und dem behandelnden<br />
Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass<br />
die geplante ärztliche Maßnahme oder die<br />
Unterlassung derselben dem nach § 1901a<br />
festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<br />
Gesundheitssorge und<br />
Zwangsmaßnahmen<br />
Unterbringung und unterbringungsähnliche<br />
Maßnahmen<br />
Die Kompetenzen des Betreuers berühren<br />
hier die Grundrechte der Person (Recht auf<br />
Freiheit und Unversehrtheit) und bedürfen<br />
somit einer gesetzlichen Regelung (§ 190<br />
Abs. 1 – 4) und der Genehmigung durch<br />
den zuständigen Richter beim Vormundschaftsgericht.<br />
Bei der Unterbringung ist der Aufgabenkreis<br />
der Gesundheitsfürsorge oft sehr<br />
konkret formuliert auf „ Zuführung zur<br />
Psychiatrischen Behandlung“ weiter ist das<br />
Aufenthaltsbestimmungsrecht notwendig,<br />
damit der Betreuer auch handlungsfähig<br />
ist und den Betreuten an den Ort der Behandlung<br />
bringen kann. Unterbringung<br />
kurzfristig in einer geschlossenen Krankenhausstation<br />
oder länger in einem geschlossenen<br />
Heim sind nur zulässig bei<br />
vitaler gesundheitlicher Selbstgefährdung<br />
oder der Gefahr der Selbsttötung in Folge<br />
einer psychischen Erkrankung oder geistigen<br />
und seelischen Behinderung und wenn<br />
der/die Betreute die Gefahr selbst nicht<br />
erkennen kann, weil seine Willensbildung<br />
durch die Krankheit eingeschränkt ist. Unterbringung<br />
ist immer das letzte Mittel der<br />
Wahl und erfordert ein sorgfältiges Abwägen<br />
zwischen Risiko einerseits, dem Erfolg<br />
der Zwangsmaßnahme andererseits und der<br />
damit verbunden Grundrechtseingriffe. Das<br />
gilt auch für die unterbringungs-ähnlichen<br />
Maßnahmen die im Abs. 4 geregelt sind<br />
(Bettgitter, Bauchgurt ect.) Eine ausführlichere<br />
und differenzierte Auseinandersetzung<br />
mit der Unterbringung ist an dieser<br />
Pflichten des<br />
Betreuers - § 1901<br />
BGB<br />
B e i t r a g<br />
Abs. 4 Innerhalb seines Aufgabenkreises<br />
hat der Betreuer dazu beizutragen, daß<br />
Möglichkeiten genutzt werden, die<br />
Krankheit oder Behinderung des Betreuten<br />
zu beseitigen, zu bessern, ihre<br />
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre<br />
Folgen zu mildern.<br />
Was bedeutet dieser Auftrag in der Gesundheitsfürsorge?<br />
Der § 1901 Abs. 4 ist Auftrag und Handlungsanweisung<br />
für den Betreuer, im<br />
Interesse des Betreuten alles einzufordern,<br />
was an Therapien möglich ist, um<br />
Verschlimmerung entgegen zu wirkten<br />
oder eine Verbesserung bzw. Heilung zu<br />
erreichen, ggf. Hilfsmittel zu beantragen<br />
oder Anpassungen und Umbauten in der<br />
Wohnung vorzunehmen, damit die Selbständigkeit<br />
soweit wie möglich erhalten<br />
oder wieder hergestellt wird. Ein gutes<br />
ambulantes Hilfsnetz aufzubauen und<br />
dafür sorgen, daß trotz der gegebenen<br />
Einschränkungen weiter eine Teilhabe<br />
am Leben oder an der Arbeit möglich ist.<br />
Bei der Umsetzung und Finanzierung von<br />
geeigneten Maßnahmen bedarf es i.d.R.<br />
noch weiterer Aufgabenkreise (Behörden-<br />
und Sozialleistungsangelegenheiten)<br />
Stelle nicht vorgesehen. Die Gesundheitssorge<br />
für einen anderen Menschen und das<br />
Treffen der dafür notwendigen Entscheidungen<br />
ist nicht immer einfach und oft<br />
eine Belastung für den/die StellverteterIn.<br />
Scheuen Sie sich deshalb nicht, Rat und<br />
Unterstützung vom behandelnden Arzt<br />
einzuholen, der Ihnen gegenüber zu einer<br />
umfassenden Aufklärung verpflichtet ist,<br />
sowie von den Betreuungsvereinen oder<br />
Hospizvereinen.<br />
Angelika Kraus<br />
Betreuungsverein der<br />
Bayerischen Gesellschaft für<br />
psychische Gesundheit e.V.<br />
Betreuung heute