28.02.2013 Aufrufe

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3<br />

- 11 -<br />

Hinweis 1: Bei dickeren Staubschichten tritt ein größerer isolierender Effekt auf, welcher<br />

zu höheren Oberflächentemperaturen des Arbeitsmittels führt.<br />

Hinweis 2: Der Abstand von 75 K gilt nur <strong>für</strong> Staubdicken von max. 5 mm.<br />

5.2.8 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> Zone 22<br />

(1) In Zone 22 muss beim Normalbetrieb die Temperatur von Oberflächen, die mit<br />

Staubwolken in Berührung kommen können, ausreichend niedrig sein. Dies ist erfüllt,<br />

wenn 2/3 der Mindestzündtemperatur nicht überschritten wird.<br />

(2) Darüber hinaus muss die Temperatur von Oberflächen, auf denen sich Staub ablagern<br />

kann, um einen Sicherheitsabstand niedriger sein als die Mindestzündtemperatur<br />

der dicksten Schicht, die sich aus dem betreffenden Staub bilden kann.<br />

Wenn in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde, ist ein Sicherheitsabstand<br />

von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der<br />

Oberflächentemperatur des Arbeitsmittels ausreichend.<br />

Hinweis 1: Dicke Staubschichten können wegen ihrer thermischen Isolationswirkung zu<br />

einer Erhöhung der Oberflächentemperatur führen.<br />

Hinweis 2: Der Abstand von 75 K gilt nur <strong>für</strong> Staubdicken von max. 5 mm.<br />

5.3 Flammen und heiße Gase<br />

Heiße Gase, die eine wirksame Zündquelle bilden können, und Flammen sind zu vermeiden.<br />

5.3.1 Hinweise <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung<br />

(1) Flammen sind das Ergebnis exothermer chemischer Reaktionen, die bei Temperaturen<br />

von etwa 1000 °C und mehr schnell ablaufen. Sowohl die Flammen selbst als auch<br />

die heißen Reaktionsprodukte können explosionsfähige Atmosphäre entzünden.<br />

(2) Befindet sich explosionsfähige Atmosphäre sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

einer Apparatur oder in benachbarten Anlagenteilen, so kann bei Entzündung in einem<br />

der Bereiche die Flamme durch Öffnungen wie z. B. Entlüftungsleitungen in den anderen<br />

Bereich übertragen werden. Das Verhindern eines Flammendurchschlages erfordert<br />

spezielle konstruktive Schutzmaßnahmen (siehe <strong>TRBS</strong> <strong>2152</strong> <strong>Teil</strong> 4).<br />

Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!