Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...
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Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3<br />
- 11 -<br />
Hinweis 1: Bei dickeren Staubschichten tritt ein größerer isolierender Effekt auf, welcher<br />
zu höheren Oberflächentemperaturen des Arbeitsmittels führt.<br />
Hinweis 2: Der Abstand von 75 K gilt nur <strong>für</strong> Staubdicken von max. 5 mm.<br />
5.2.8 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> Zone 22<br />
(1) In Zone 22 muss beim Normalbetrieb die Temperatur von Oberflächen, die mit<br />
Staubwolken in Berührung kommen können, ausreichend niedrig sein. Dies ist erfüllt,<br />
wenn 2/3 der Mindestzündtemperatur nicht überschritten wird.<br />
(2) Darüber hinaus muss die Temperatur von Oberflächen, auf denen sich Staub ablagern<br />
kann, um einen Sicherheitsabstand niedriger sein als die Mindestzündtemperatur<br />
der dicksten Schicht, die sich aus dem betreffenden Staub bilden kann.<br />
Wenn in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes festgelegt wurde, ist ein Sicherheitsabstand<br />
von 75 K zwischen der Mindestzündtemperatur einer Staubschicht und der<br />
Oberflächentemperatur des Arbeitsmittels ausreichend.<br />
Hinweis 1: Dicke Staubschichten können wegen ihrer thermischen Isolationswirkung zu<br />
einer Erhöhung der Oberflächentemperatur führen.<br />
Hinweis 2: Der Abstand von 75 K gilt nur <strong>für</strong> Staubdicken von max. 5 mm.<br />
5.3 Flammen und heiße Gase<br />
Heiße Gase, die eine wirksame Zündquelle bilden können, und Flammen sind zu vermeiden.<br />
5.3.1 Hinweise <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung<br />
(1) Flammen sind das Ergebnis exothermer chemischer Reaktionen, die bei Temperaturen<br />
von etwa 1000 °C und mehr schnell ablaufen. Sowohl die Flammen selbst als auch<br />
die heißen Reaktionsprodukte können explosionsfähige Atmosphäre entzünden.<br />
(2) Befindet sich explosionsfähige Atmosphäre sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />
einer Apparatur oder in benachbarten Anlagenteilen, so kann bei Entzündung in einem<br />
der Bereiche die Flamme durch Öffnungen wie z. B. Entlüftungsleitungen in den anderen<br />
Bereich übertragen werden. Das Verhindern eines Flammendurchschlages erfordert<br />
spezielle konstruktive Schutzmaßnahmen (siehe <strong>TRBS</strong> <strong>2152</strong> <strong>Teil</strong> 4).<br />
Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de