Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...
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BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3 Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />
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(4) Das Kabel oder die Leitung zwischen dem eigensicheren elektrischen Betriebsmittel<br />
in Zone 0 und der Überspannungsschutzeinrichtung muss so errichtet werden, dass<br />
es/sie gegen Einflüsse durch Blitzschlag geschützt ist.<br />
Hinweis: Die vorstehend genannten Maßnahmen <strong>für</strong> Zone 0 können unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch <strong>für</strong> Zone 20 angewendet werden.<br />
5.6 Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz<br />
Zündfähige elektrische Funken sowie zündfähige Erwärmung von Stromwegen durch<br />
elektrische Ausgleichsströme oder kathodischen Korrosionsschutz sind entsprechend<br />
den nachstehenden Anforderungen zu vermeiden.<br />
5.6.1 Hinweise <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung<br />
(1) In elektrischen Anlagen oder anderen leitfähigen Anlagenteilen können zeitweise<br />
oder dauernd Ausgleichsströme (auch Streu- oder Leckströme genannt) fließen:<br />
− als Rückströme zu Stromerzeugungsanlagen (insbesondere im Bereich von elektrischen<br />
Bahnen, großen Schweißanlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz),<br />
wenn z. B. im Erdreich verlegte elektrisch leitfähige Anlagenteile wie Schienen,<br />
Rohre und Kabelmäntel den Widerstand dieses Rückstromweges verringern,<br />
− infolge von Körper- oder Erdschluss bei Fehlern in elektrischen Anlagen,<br />
− infolge von Induktion (z. B. in der Nähe von elektrischen Anlagen mit großen Stromstärken<br />
oder hohen Frequenzen) (siehe Nummer 5.9) und<br />
− infolge von Blitzschlag (siehe Nummer 5.8).<br />
(2) Werden derartige Anlagenteile getrennt, verbunden oder überbrückt, kann - selbst<br />
bei geringen Potentialdifferenzen - durch elektrische Funken explosionsfähige Atmosphäre<br />
entzündet werden. Ferner sind Entzündungen durch Erwärmung dieser Stromwege<br />
möglich (siehe Nummer 5.2).<br />
5.6.2 Schutzmaßnahmen bei Ausgleichsströmen<br />
5.6.2.1 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> alle Zonen<br />
(1) Alle leitenden Anlagenteile sind in den Potentialausgleich einzubeziehen, sofern<br />
man mit einer gefährlichen Potentialverschiebung rechnen muss. Hierzu gehören auch<br />
ortsveränderliche Anlagenteile.<br />
Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de