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Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

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Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3<br />

- 3 -<br />

3 Ermittlung und Vermeidung wirksamer Zündquellen –<br />

Allgemeines<br />

(1) Zur Vermeidung der Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre<br />

sind mögliche Zündquellen zu identifizieren und Maßnahmen gegen das Wirksamwerden<br />

von Zündquellen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehören:<br />

− Bereitstellung von geeigneten Arbeitsmitteln einschließlich Anlagenteilen und Verbindungsvorrichtungen<br />

− Benutzung der Arbeitsmittel so, dass Zündquellen nicht wirksam werden<br />

− Montage, Installation und Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen so, dass<br />

Zündquellen nicht wirksam werden.<br />

Hinweis: Bevor Maßnahmen nach Satz 1 ergriffen werden, sollte geprüft werden, ob die<br />

Arbeitsmittel oder Vorgänge mit Zündquellen aus dem betrachteten explosionsgefährdeten<br />

Bereich verlagert werden können.<br />

(2) Die Wirksamkeit von Zündquellen, d. h. die Fähigkeit explosionsfähige Atmosphäre<br />

zu entzünden, hängt u. a. von der Energie der Zündquelle und von den Eigenschaften<br />

der explosionsfähigen Atmosphäre ab.<br />

(3) Lässt sich die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens einer Zündquelle entsprechend<br />

der Zulässigkeit nach der Zoneneinteilung des Bereichs, in dem sie sich befindet,<br />

nicht abschätzen, ist die Zündquelle als dauernd wirksam zu betrachten.<br />

(4) Für eine Reihe von Zündquellen sind Grenzwerte angegeben, bei deren Einhaltung<br />

eine Zündgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass bei<br />

Nichteinhaltung dieser Werte explosionsfähige Atmosphäre in jedem Fall entzündet<br />

wird. Vielmehr ist in diesen Fällen festzulegen, ob und in welchem Umfang andere<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich sind.<br />

Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

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