Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...
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Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3<br />
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5.5.2.5 Freischalten<br />
(1) Für jeden Stromkreis oder jede Stromkreisgruppe müssen geeignete Einrichtungen<br />
zum Freischalten vorgesehen werden, die alle aktiven Leiter einschließlich Neutralleiter<br />
erfassen.<br />
(2) Unmittelbar an oder neben jeder Trennvorrichtung muss eine Kennzeichnung angebracht<br />
werden, die eine eindeutige Zuordnung des zugehörigen Stromkreises oder der<br />
zugehörigen Stromkreisgruppe gestattet.<br />
5.5.2.6 Kabel und Leitungen<br />
5.5.2.6.1 Allgemeines<br />
Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die einen Zündquelleneintrag in explosionsgefährdete<br />
Bereiche über Brände von Kabeln und Leitungen verhindern.<br />
5.5.2.6.2 Aluminiumleiter<br />
Bei der Verwendung von Leitern aus Aluminium müssen da<strong>für</strong> geeignete Klemmen verwendet<br />
werden.<br />
5.5.2.6.3 Aderleitungen<br />
Aderleitungen dürfen als spannungsführende Leiter nur in Schalttafeln oder -gehäusen<br />
verwendet werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Leitungen in eigensicheren Stromkreisen.<br />
5.5.2.6.4 Anschlüsse<br />
Der Anschluss von Kabeln und Leitungen muss den Anforderungen der jeweiligen<br />
Zündschutzart genügen. Die Kaltfließeigenschaften der Kabel sind dabei zu berücksichtigen.<br />
5.5.2.6.5 Unbenutzte Öffnungen<br />
Unbenutzte Öffnungen <strong>für</strong> Kabel- und Leitungseinführungen müssen mit Verschlusselementen<br />
verschlossen sein, die <strong>für</strong> die betreffende Zündschutzart geeignet sind.<br />
Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de