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Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

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BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3 Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />

- 30 -<br />

(4) Anlagen sind durch geeignete Blitzschutzmaßnahmen zu schützen, wenn Gefahren<br />

durch Blitzeinschlag zu erwarten sind. Die Maßnahmen sind mindestens so zu treffen,<br />

dass eine Blitzkugel mit einem Radius von 30 m beherrscht wird.<br />

(5) Blitzschutzmaßnahmen dürfen durch ihre Wirkung bzw. Konfiguration andere<br />

Schutzmaßnahmen, z. B. kathodischen Korrosionsschutz, nicht beeinträchtigen.<br />

(6) Als Verbindungsleitungen zwischen Metallteilen und Erdern gelten außer elektrischen<br />

Leitungen auch Anlagenteile aus Metall, die sicher elektrisch leitend verbunden<br />

sind.<br />

5.8.3 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> Zonen 0 und 20<br />

(1) Schädliche Einwirkungen auf die Zonen 0 und 20 von Blitzen, die außerhalb der Zonen<br />

0 und 20 einschlagen, sind zu verhindern. Dies gilt z. B. als erfüllt, wenn Überspannungsableiter<br />

an geeigneten Stellen, also außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,<br />

eingebaut werden.<br />

(2) Anschlüsse und Verbindungen mit Rohrleitungen sind so auszubilden, dass beim<br />

Blitzstromdurchgang keine Funken bzw. unzulässig hohe Erwärmungen entstehen. Geeignete<br />

Anschlüsse an Rohrleitungen sind angeschweißte Fahnen oder Bolzen oder<br />

Gewindebohrungen in den Flanschen zur Aufnahme von Schrauben. Diese Verbindungsstellen<br />

müssen so dimensioniert werden, dass sie blitzstromtragfähig sind.<br />

5.8.4 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> Zonen 1 und 21<br />

Potentialausgleich sowie Anschlüsse und Verbindungen mit Anlagenteilen aus Metall<br />

sind so auszubilden, dass beim Blitzstromdurchgang keine Funken bzw. unzulässig hohe<br />

Erwärmungen entstehen. Geeignete Anschlüsse an Rohrleitungen sind angeschweißte<br />

Fahnen oder Bolzen oder Gewindebohrungen in den Flanschen zur Aufnahme<br />

von Schrauben.<br />

5.8.5 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> Zonen 2 und 22<br />

Blitzschutzanlagen als Maßnahmen <strong>für</strong> die Zonen 2 und 22 sind nicht erforderlich, da<br />

die Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> das Zusammentreffen eines Blitzes mit dem Auftreten von<br />

gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre als äußerst gering angesehen werden kann.<br />

Gegebenenfalls können organisatorische Maßnahmen (z. B. bei Instandsetzungsarbeiten)<br />

zur Anwendung kommen.<br />

Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

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