Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...
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BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3 Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />
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(3) Unter Einwirkung ionisierender Strahlung können durch Radiolyse und chemische<br />
Zersetzung oder Umwandlung, insbesondere bei Bildung sehr reaktionsfähiger Radikale,<br />
explosionsfähige Stoffe und Gemische erzeugt und damit weitere Explosionsgefahren<br />
geschaffen werden.<br />
(4) Grenzwerte, unterhalb derer keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind:<br />
In allen Zonen sind gasdicht umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten bis<br />
4 x 10 10 Bq zulässig. Bei Gewährleistung hinreichender Wärmeableitung können diese<br />
Werte auch überschritten werden. In Zweifelsfällen ist die zulässige Grenze der Aktivität<br />
festzulegen. Die Ionendosisleistung bei Bestrahlungseinrichtungen darf 3 mA/kg (etwa<br />
400 Gy/h) nicht überschreiten.<br />
Die zulässigen Mengen radioaktiver Stoffe sowie die zulässige Bestrahlungsstärke (Dosisleistung)<br />
sind im Einzelnen festzulegen, sofern die angegebenen Werte überschritten<br />
werden können. Bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung mit den vielfach benutzten<br />
Iridium-192- und Selen-75-Quellen können Aktivitäten bis zur Größenordnung von<br />
10 12 Bq ohne besondere Berücksichtigung der Wärmeableitungsbedingungen als unbedenklich<br />
angesehen werden.<br />
5.11.2 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> alle Zonen<br />
(1) In allen Zonen sind Arbeitsmittel zulässig, die ionisierende Strahlung, UV-Strahlung<br />
oder Laserstrahlung erzeugen, wenn<br />
a) die Energie eines Strahlungsimpulses oder der Energiefluss (Leistung) einer Dauerstrahlung<br />
so gering ist, dass sie die explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden<br />
kann oder<br />
b) die Strahlung so eingeschlossen wird, dass<br />
− jegliches Austreten von Strahlung, die explosionsfähige Atmosphäre zünden<br />
könnte, aus der Umschließung in den gefährdeten Bereich sicher verhindert wird<br />
und dass keine durch die Strahlung erhitzten Oberflächen auftreten, an denen<br />
sich explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der Umschließung entzünden<br />
könnte und<br />
− die explosionsfähige Atmosphäre nicht in die Umschließung eindringen oder eine<br />
im Innern der Umschließung auftretende Explosion nicht in den gefährdeten Bereich<br />
übergreifen kann.<br />
Hinweis: In den Zonen 2 und 22 müssen obige Bedingungen bei Normalbetrieb gewährleistet<br />
sein, in den Zonen 1 und 21 auch bei selten eintretenden Situationen (z. B. Betriebsstörungen)<br />
und in den Zonen 0 und 20 sogar bei sehr selten eintretenden Situationen<br />
(z. B. bei seltenen Betriebsstörungen).<br />
Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de