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Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...

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BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3 Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />

- 36 -<br />

(3) Unter Einwirkung ionisierender Strahlung können durch Radiolyse und chemische<br />

Zersetzung oder Umwandlung, insbesondere bei Bildung sehr reaktionsfähiger Radikale,<br />

explosionsfähige Stoffe und Gemische erzeugt und damit weitere Explosionsgefahren<br />

geschaffen werden.<br />

(4) Grenzwerte, unterhalb derer keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind:<br />

In allen Zonen sind gasdicht umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten bis<br />

4 x 10 10 Bq zulässig. Bei Gewährleistung hinreichender Wärmeableitung können diese<br />

Werte auch überschritten werden. In Zweifelsfällen ist die zulässige Grenze der Aktivität<br />

festzulegen. Die Ionendosisleistung bei Bestrahlungseinrichtungen darf 3 mA/kg (etwa<br />

400 Gy/h) nicht überschreiten.<br />

Die zulässigen Mengen radioaktiver Stoffe sowie die zulässige Bestrahlungsstärke (Dosisleistung)<br />

sind im Einzelnen festzulegen, sofern die angegebenen Werte überschritten<br />

werden können. Bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung mit den vielfach benutzten<br />

Iridium-192- und Selen-75-Quellen können Aktivitäten bis zur Größenordnung von<br />

10 12 Bq ohne besondere Berücksichtigung der Wärmeableitungsbedingungen als unbedenklich<br />

angesehen werden.<br />

5.11.2 Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> alle Zonen<br />

(1) In allen Zonen sind Arbeitsmittel zulässig, die ionisierende Strahlung, UV-Strahlung<br />

oder Laserstrahlung erzeugen, wenn<br />

a) die Energie eines Strahlungsimpulses oder der Energiefluss (Leistung) einer Dauerstrahlung<br />

so gering ist, dass sie die explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden<br />

kann oder<br />

b) die Strahlung so eingeschlossen wird, dass<br />

− jegliches Austreten von Strahlung, die explosionsfähige Atmosphäre zünden<br />

könnte, aus der Umschließung in den gefährdeten Bereich sicher verhindert wird<br />

und dass keine durch die Strahlung erhitzten Oberflächen auftreten, an denen<br />

sich explosionsfähige Atmosphäre außerhalb der Umschließung entzünden<br />

könnte und<br />

− die explosionsfähige Atmosphäre nicht in die Umschließung eindringen oder eine<br />

im Innern der Umschließung auftretende Explosion nicht in den gefährdeten Bereich<br />

übergreifen kann.<br />

Hinweis: In den Zonen 2 und 22 müssen obige Bedingungen bei Normalbetrieb gewährleistet<br />

sein, in den Zonen 1 und 21 auch bei selten eintretenden Situationen (z. B. Betriebsstörungen)<br />

und in den Zonen 0 und 20 sogar bei sehr selten eintretenden Situationen<br />

(z. B. bei seltenen Betriebsstörungen).<br />

Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />

www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de

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