Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 Teil 3 ...
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BetrSich 5.<strong>2152</strong>.3 Quelle: Bundesanstalt <strong>für</strong> Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - www.baua.de<br />
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5.5.2.6.6 Verbindungsstellen<br />
Kabel und Leitungen sind in explosionsgefährdeten Bereichen ohne Unterbrechung zu<br />
verlegen. Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen in Gehäusen einer der Zone<br />
entsprechenden Zündschutzart anzuordnen oder sie sind durch geeignete Muffen zu<br />
sichern.<br />
5.5.2.6.7 Steckdosen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen<br />
(1) Um das Eindringen von Staub in dem Fall, dass eine Staubschutzkappe unbeabsichtigt<br />
fortgelassen wurde, so gering wie möglich zu halten, müssen Steckdosen so<br />
angeordnet werden, dass die Öffnung nach unten gerichtet ist.<br />
(2) Bei Steckdosen ist zu verhindern, dass während des Schließens oder Trennens der<br />
Steckverbindung ein Zündfunke entstehen kann, z. B. durch mechanische oder elektrische<br />
Verriegelungen.<br />
5.5.2.6.8 Schutz mehrdrahtiger Leiterenden<br />
Mehr- oder feindrähtige Leiterenden sind gegen Aufspleißen zu schützen. Das Verlöten<br />
der Leiterenden zum direkten Anschluss ist nicht zulässig.<br />
5.5.2.6.9 Unbenutzte Aderleitungen<br />
Jede unbenutzte Aderleitung in mehradrigen Kabeln muss in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen am Ende entweder mit Erde verbunden oder durch geeignete Abschlussmittel<br />
ausreichend isoliert werden.<br />
5.5.2.6.10 Oberflächentemperatur von Kabeln und Leitungen<br />
Bei Kabeln und Leitungen ist die maximal zulässige Oberflächentemperatur der Anlage<br />
nach 5.2 zu beachten.<br />
5.5.2.6.11 Anschluss der Bewehrung und Abschirmung von Kabeln und Leitungen<br />
Bewehrungen und Abschirmungen müssen in den Potentialausgleich eingebunden sein.<br />
Version 01/2010 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de