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Die Antragstellerin ersucht um Erteilung der nachträglichen Genehmigung geringfügiger<br />
Abweichungen nach Maßgabe dieses heute vorgelegten Planes.<br />
Zu Punkt D) des Genehmigungsbescheids, S 16:<br />
Im 220 kV-Betrieb werden im Umspannwerk Salzburg keine Mineralöle eingesetzt, da der<br />
projektierte Trafo noch nicht errichtet wurde (vgl das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik).<br />
Daher wurde auch der Mineralölabscheider noch nicht errichtet. Es wird daher um Erstreckung<br />
der Fertigstellungsfrist bis <strong>zum</strong> Ablauf des dritten Jahres nach Beginn der Errichtung des 380 kV-<br />
Teils des UW Salzburg ersucht.<br />
Zur Nachkontrolle: Gemäß § 20 Abs 5 UVP-G 2000 ist für Vorhaben der Spalte 1 im Abnahmebescheid<br />
auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22 UVP-G 2000) durchzuführen<br />
ist.<br />
Gemäß § 22 Abs 1 UVP-G 2000 ist die Nachkontrolle für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1<br />
frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung oder zu dem im<br />
Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt durchzuführen.<br />
Die Nachkontrolle dient dem „monitoring“. Es sollen konsensgemäße Errichtung und Betreibung,<br />
andererseits die Richtigkeit der fachlichen Beurteilungen kontrolliert werden (Altenburger/Berger,<br />
UVP-G [2010], § 22, Rz 1).<br />
Aus Sicht der Antragstellerin soll sich diese Kontrolle auf das Projekt in seiner Gesamtheit, dh im<br />
konkreten Fall auf den 380 kV-Betrieb beziehen. Daher ist die Regelung des § 22 Abs 1 UVP-G<br />
2000, die den Rahmen für die Festlegung der Frist im Abnahmebescheid vorgibt, so zu verstehen,<br />
dass die Nachkontrolle drei bis fünf Jahre nach der endgültigen Fertigstellung erfolgen soll.<br />
Als Beispiel dafür, dass die Nachkontrolle in Bezug auf ein teilweise fertiggestelltes Vorhaben<br />
nicht dem Zweck des § 22 UVP-G 2000 entspräche ist auf die heute vom ASV für Schalltechnik<br />
getroffene Feststellung zu verweisen, wonach sich alle für diesen Fachbereich relevanten Auflagen<br />
des Genehmigungsbescheids auf den 380 kV-Betrieb beziehen.<br />
Es wird daher ersucht, im beantragten Teilabnahmebescheid auszusprechen, dass die Festlegung<br />
des Zeitpunkts der Nachkontrolle dem endgültigen Abnahmebescheid vorbehalten bleibt.<br />
gez. Dr. Patrizia Dreier eh<br />
gez. Mag. Michael Mendel (Kanzlei Onz Onz Kraemmer Hüttler) eh"<br />
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