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(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die<br />
Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen<br />
genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung<br />
ihrer Interessen gegeben wurde.<br />
(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem<br />
Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22) durchzuführen ist.<br />
(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde<br />
bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre<br />
nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist."<br />
Die Behörde hat im Sinne dieser Bestimmung Überprüfungsberichte zur Frage der<br />
genehmigungskonformen Realisierung des Vorhabens bzw. fachliche Stellungnahmen zu<br />
den beantragten Änderungen von Sachverständigen der nachstehenden Fachbereiche<br />
eingeholt:<br />
� Bautechnik einschließlich Sach- und Kulturgüter<br />
� Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik<br />
� Verkehr<br />
� Abfallwirtschaft<br />
� Schalltechnik<br />
� Bodenschutz und Landwirtschaft<br />
� Elektrotechnik<br />
� Forstwirtschaft einschließlich Jagdwesen<br />
� Luftfahrt<br />
� Luftreinhaltetechnik<br />
� Natur- und Landschaftsschutz<br />
� Raumplanung<br />
� Wasserbautechnik, Hydrographie und Hydrologie<br />
� Veterinärmedizin<br />
� ArbeitnehmerInnenschutz<br />
� Brandschutz<br />
� Klima und Meteorologie<br />
� Humanmedizin<br />
Mit Kundmachung vom 10.6.2011 wurde die mündliche Verhandlung für die Abnahmeprüfung<br />
nach dem UVP-G 2000 für den 29.6.2011 in Salzburg anberaumt, zu welcher die<br />
in § 20 UVP-G 2000 genannten Stellen geladen wurden.<br />
Dabei erbrachte die Verhandlung folgendes Ergebnis:<br />
"Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen:<br />
Zu den ausgeführten Arbeiten wurde am 12.4.2011 (SZ 508) inhaltlich Stellung genommen und<br />
verblieb nur mehr die geodätische Vermessung der Mastfundamente offen. Diese wurde mit April<br />
2011 von der Verbund Hydro Power AG vorgelegt und kann zur Kenntnis genommen werden.<br />
Die Folgemessungen werden künftig vom elektrotechnischen Amtssachverständigen beurteilt.<br />
Aufgrund der vorliegenden geologischen Dokumentationen ist mit keinen geologisch bedingten<br />
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