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(4) Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die<br />

Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen<br />

genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung<br />

ihrer Interessen gegeben wurde.<br />

(5) Für Vorhaben der Spalte 1 ist im Abnahmebescheid auch festzulegen, bis zu welchem<br />

Zeitpunkt die Nachkontrolle (§ 22) durchzuführen ist.<br />

(6) Sofern eine Abnahmeprüfung der Art des Vorhabens nach nicht sinnvoll ist, hat die Behörde<br />

bereits im Genehmigungsbescheid festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt (drei bis fünf Jahre<br />

nach Genehmigung) die Nachkontrolle durchzuführen ist."<br />

Die Behörde hat im Sinne dieser Bestimmung Überprüfungsberichte zur Frage der<br />

genehmigungskonformen Realisierung des Vorhabens bzw. fachliche Stellungnahmen zu<br />

den beantragten Änderungen von Sachverständigen der nachstehenden Fachbereiche<br />

eingeholt:<br />

� Bautechnik einschließlich Sach- und Kulturgüter<br />

� Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik<br />

� Verkehr<br />

� Abfallwirtschaft<br />

� Schalltechnik<br />

� Bodenschutz und Landwirtschaft<br />

� Elektrotechnik<br />

� Forstwirtschaft einschließlich Jagdwesen<br />

� Luftfahrt<br />

� Luftreinhaltetechnik<br />

� Natur- und Landschaftsschutz<br />

� Raumplanung<br />

� Wasserbautechnik, Hydrographie und Hydrologie<br />

� Veterinärmedizin<br />

� ArbeitnehmerInnenschutz<br />

� Brandschutz<br />

� Klima und Meteorologie<br />

� Humanmedizin<br />

Mit Kundmachung vom 10.6.2011 wurde die mündliche Verhandlung für die Abnahmeprüfung<br />

nach dem UVP-G 2000 für den 29.6.2011 in Salzburg anberaumt, zu welcher die<br />

in § 20 UVP-G 2000 genannten Stellen geladen wurden.<br />

Dabei erbrachte die Verhandlung folgendes Ergebnis:<br />

"Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen:<br />

Zu den ausgeführten Arbeiten wurde am 12.4.2011 (SZ 508) inhaltlich Stellung genommen und<br />

verblieb nur mehr die geodätische Vermessung der Mastfundamente offen. Diese wurde mit April<br />

2011 von der Verbund Hydro Power AG vorgelegt und kann zur Kenntnis genommen werden.<br />

Die Folgemessungen werden künftig vom elektrotechnischen Amtssachverständigen beurteilt.<br />

Aufgrund der vorliegenden geologischen Dokumentationen ist mit keinen geologisch bedingten<br />

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