!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster
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Bepflanzter Bodenfilter für mehrere Objekte vor Wintereinbruch,<br />
Foto: Bettina Wenzel<br />
An dieser Stelle darf auf die ebenfalls<br />
von der Abteilung Wasserwirtschaft veröffentlichte<br />
Broschüre „Ratgeber Abwasserentsorgung<br />
in Streulage“, August<br />
2006, verwiesen werden. Für Fragen zur<br />
Versickerung von gereinigten Abwässern<br />
in Oberösterreich ist das von der Abteilung<br />
Wasserwirtschaft veröffentlichte<br />
„Merkblatt Versickerung von weitergehend<br />
gereinigten häuslichen Abwässern<br />
in den Untergrund“, Juli 2006, heranzuziehen.<br />
Download:<br />
www.land-oberoesterreich.at / buergerservice<br />
/ publikationen / umwelt<br />
Ältere Kleinkläranlagen, 3-Kammer-Systeme, mechanische Reinigungsanlagen<br />
In Oberösterreich verfügen nach wie vor viele Haushalte über eine sogenannte 3-Kammer-Faulanlage, deren<br />
Überwässer in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet oder auch versickert werden. Diese Systeme, die<br />
noch in den 70er-Jahren sehr häufig – und vielfach ohne wasserrechtliche Bewilligung - errichtet wurden,<br />
entsprechen heutzutage nicht mehr dem Stand der Technik, denn sie verfügen lediglich über eine mechanische<br />
Reinigung, d.h. die anfallenden Abwässer werden nur zu 30 % gereinigt und dann abgeleitet. Es ist<br />
danach zu trachten, solche Anlagen an den Stand der Technik anzupassen bzw. eine neue Art der Abwasserentsorgung<br />
zu errichten. Eine Weiterverwendung dieser Anlagen als Vorreinigungsanlage zu einem biologischen<br />
System ist allerdings möglich.<br />
Nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. 130/2005, zu § 33g WRG 1959<br />
in der gültigen Fassung gelten für bestehende, vor dem 1. Juli 1990 errichtete Kleinkläranlagen bis 50 EW 60<br />
(auch 3-Kammer-Faulanlagen) besondere Bestimmungen. Solche Anlagen sind unter gewissen Voraussetzungen<br />
von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ausgenommen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die<br />
Abwasserreinigungsanlage<br />
• am 1. Juli 1990 bestanden hat und<br />
• mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet wird und<br />
• ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten wird und<br />
•<br />
nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes<br />
oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. (Diese Voraussetzung<br />
entfällt für Anlagen bis max. 10 EW 60)<br />
Fristen für die Ausnahmen sind in der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die<br />
Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen enthalten und können<br />
folgender Grafik entnommen werden:<br />
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