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!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

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Bepflanzter Bodenfilter für mehrere Objekte vor Wintereinbruch,<br />

Foto: Bettina Wenzel<br />

An dieser Stelle darf auf die ebenfalls<br />

von der Abteilung Wasserwirtschaft veröffentlichte<br />

Broschüre „Ratgeber Abwasserentsorgung<br />

in Streulage“, August<br />

2006, verwiesen werden. Für Fragen zur<br />

Versickerung von gereinigten Abwässern<br />

in Oberösterreich ist das von der Abteilung<br />

Wasserwirtschaft veröffentlichte<br />

„Merkblatt Versickerung von weitergehend<br />

gereinigten häuslichen Abwässern<br />

in den Untergrund“, Juli 2006, heranzuziehen.<br />

Download:<br />

www.land-oberoesterreich.at / buergerservice<br />

/ publikationen / umwelt<br />

Ältere Kleinkläranlagen, 3-Kammer-Systeme, mechanische Reinigungsanlagen<br />

In Oberösterreich verfügen nach wie vor viele Haushalte über eine sogenannte 3-Kammer-Faulanlage, deren<br />

Überwässer in ein nahe gelegenes Gewässer abgeleitet oder auch versickert werden. Diese Systeme, die<br />

noch in den 70er-Jahren sehr häufig – und vielfach ohne wasserrechtliche Bewilligung - errichtet wurden,<br />

entsprechen heutzutage nicht mehr dem Stand der Technik, denn sie verfügen lediglich über eine mechanische<br />

Reinigung, d.h. die anfallenden Abwässer werden nur zu 30 % gereinigt und dann abgeleitet. Es ist<br />

danach zu trachten, solche Anlagen an den Stand der Technik anzupassen bzw. eine neue Art der Abwasserentsorgung<br />

zu errichten. Eine Weiterverwendung dieser Anlagen als Vorreinigungsanlage zu einem biologischen<br />

System ist allerdings möglich.<br />

Nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. 130/2005, zu § 33g WRG 1959<br />

in der gültigen Fassung gelten für bestehende, vor dem 1. Juli 1990 errichtete Kleinkläranlagen bis 50 EW 60<br />

(auch 3-Kammer-Faulanlagen) besondere Bestimmungen. Solche Anlagen sind unter gewissen Voraussetzungen<br />

von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ausgenommen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die<br />

Abwasserreinigungsanlage<br />

• am 1. Juli 1990 bestanden hat und<br />

• mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW 60 belastet wird und<br />

• ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten wird und<br />

•<br />

nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes<br />

oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. (Diese Voraussetzung<br />

entfällt für Anlagen bis max. 10 EW 60)<br />

Fristen für die Ausnahmen sind in der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die<br />

Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen enthalten und können<br />

folgender Grafik entnommen werden:<br />

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