01.03.2013 Aufrufe

!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Desweiteren sind konkrete Überlegungen für einen weiteren Ausbau der Ortskanalisation bzw. alternative<br />

Entsorgungsmöglichkeiten (z.B. dezentrale Kläranlagen) anzustellen, um so die Kennziffer bzw. die Anzahl<br />

der vorhandenen Senkgruben verringern zu können.<br />

Beschränkungen für die Neuerrichtung von Senkgruben sind bei erhöhtem und überhöhtem Ausbringungsbedarf<br />

zu beachten.<br />

Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Senkgruben<br />

Die Neuerrichtung von Senkgruben ist nur noch in jenen Bereichen zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept<br />

der Gemeinde als Senkgrubenzonen ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung<br />

von Senkgruben nur dann zulässig, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an<br />

die öffentliche Kanalisation handelt oder wenn die Abwässer aus land- und forstwirtschaftlichen Objekten<br />

stammen (Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation).<br />

In Gemeinden mit erhöhtem Ausbringungsbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur dann zulässig, wenn<br />

der Senkgrubeneigentümer eine vertragliche Zusicherung vorweisen kann, dass eine landwirtschaftliche<br />

Ausbringung der Senkgrubeninhalte für einen Zeitraum von zumindest 5 Jahren gewährleistet ist oder dass<br />

eine Entsorgung zu einer Übernahmestelle erfolgt.<br />

In Gemeinden mit überhöhtem Ausbringungsbedarf ist die Errichtung von Senkgruben nur dann zulässig,<br />

wenn die Abwässer zu einer Übernahmestation verbracht werden. Der Senkgrubeneigentümer hat nachzuweisen,<br />

dass für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren diese Entsorgung vertraglich gewährleistet ist.<br />

Die Entsorgung der Abwässer über eine Senkgrube ist weiters nur dann zulässig, wenn in dem betroffenen<br />

Objekt in vier Wochen nicht mehr als 30 m³ Abwasser anfallen.<br />

Die Speicherkapazität der Grube muss für mindestens zwei Monate ausreichen. Bei einem durchschnittlichen<br />

Abwasseranfall von 100 l/Einwohner und Tag resultiert daraus ein erforderliches Senkgrubenvolumen<br />

von mindestens 6 m³ pro Person.<br />

Für die Einleitung von häuslichen Abwässern in Senkgruben aus Objekten, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des<br />

Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Sondernutzungen im Grünland) verwendet werden, gilt ein maximaler<br />

Abwasseranfall von 50 m³ in einem Zeitraum von vier Wochen. Die Speicherkapazität muss ebenfalls für<br />

mindestens zwei Monate ausreichen und es muss ausreichend eigene oder durch Ausbringungsverträge gesicherte<br />

Ausbringungsfläche nachgewiesen werden.<br />

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abwasserentsorgungsgesetzes (1. Juli 2001) betriebenen Senkgruben,<br />

mussten bis 31. Dezember 2005 den Anforderungen des Abwasserentsorgungsgesetzes sowie den sonstigen<br />

baulichen Rechtsvorschriften entsprechen. Eine Nachsicht vom Erfordernis der Größe des Speichervolumens<br />

konnte gewährt werden, wenn eine Neuerrichtung nicht möglich, der Bauzustand in Ordnung war<br />

und die Entsorgung der Senkgrubeninhalte für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert wurde.<br />

Senkgruben, die vor dem 1. Jänner 1977 oder bewilligungslos errichtet wurden, mussten einer Überprüfung<br />

gemäß § 47 Oö. Bauordnung 1994 (Bauzustandskontrolle) unterzogen werden.<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!