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!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

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Vorgangsweise der Überprüfung:<br />

• Die Eigentümer von nicht bewilligten, aber nach dem 1.1.1977 errichteten Senkgruben sind mit<br />

Bescheid aufzufordern, für diese eine (nachträgliche) Bauanzeige einzubringen. Im Bauverfahren<br />

ist dann der Nachweis des Bauzustandes sowie der Dichtheit der Grube vom Eigentümer zu erbringen.<br />

• Bei allen sonstigen Senkgruben mit unzureichend großem Speichervolumen ist der Eigentümer über<br />

die erforderliche Anpassungspflicht zu informieren. Auch in diesem Fall ist dann der Nachweis des<br />

Bauzustandes sowie der Dichtheit der Senkgrube vom Eigentümer im Bauverfahren zu erbringen.<br />

• Bei bewilligten und ausreichend großen Senkgruben erfolgt vor Ort eine optische Kontrolle des<br />

Bau- und Erhaltungszustandes, wobei vorrangig jene zu kontrollieren sind, bei denen keine plausiblen<br />

Entsorgungsnachweise von den Eigentümern vorgelegt werden können.<br />

• Werden bei dieser Prüfung offensichtliche Mängel wie z.B. ein begründeter Verdacht auf<br />

Undichtheit festgestellt, ist die Beseitigung der Mängel aufzutragen.<br />

• Werden bei der optischen Kontrolle keine Mängel festgestellt, ist die Dichtheit in einem<br />

vereinfachten Verfahren zu überprüfen.<br />

Dieses beinhaltet das Auffüllen der Senkgrube mit Wasser. Nach einer Stunde Wartezeit<br />

wird der eventuelle Wasserverlust ermittelt. Ist dieser kleiner als 0,2 l/m² benetzter Innenfläche,<br />

kann die Senkgrube als dicht betrachtet werden. Bei größeren Wasserverlusten<br />

ist die Sanierung der Senkgrube aufzutragen.<br />

Entsorgung der Senkgrubeninhalte<br />

Die anfallenden Senkgrubeninhalte können - wo dies möglich ist - landwirtschaftlich verwertet oder in zentralen<br />

Kläranlagen behandelt werden.<br />

Ab 1. Juli 2001 ist der Eigentümer einer Senkgrube verpflichtet, einen Entsorgungsnachweis zu führen, wenn<br />

die Abfuhr nicht durch einen Entsorgungsdienst der Gemeinde oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft<br />

erfolgt. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.<br />

Ausbringung der Senkgrubeninhalte auf landwirtschaftlichen Flächen<br />

Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen dürfen ausschließlich Senkgrubeninhalte von landwirtschaftlichen<br />

Betrieben und von für Wohnzwecke dienenden Gebäuden ausgebracht werden.<br />

Gemäß Oö. Bodenschutzgesetz ist eine Ausbringung von bis zu 50 m³ pro ha und Jahr auf landwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen erlaubt. Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Ausbringung bis maximal 100 m³ pro ha und Jahr auf Ackerflächen bewilligt werden.<br />

Neben den zuvor angeführten Beschränkungen unterliegt die Ausbringung auch folgenden Verboten laut<br />

Oö. Bodenschutzgesetz: Ausbringungsverbot auf verkarsteten Böden, auf Almböden, auf wassergesättigten<br />

oder durchgefrorenen Böden, auf Böden mit geschlossener Schneedecke, auf Gemüse-, Beerenobst- oder<br />

Heilkräuterkulturen sowie auf hängigen Böden mit Abschwemmgefahr.<br />

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