!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster
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Vorgangsweise der Überprüfung:<br />
• Die Eigentümer von nicht bewilligten, aber nach dem 1.1.1977 errichteten Senkgruben sind mit<br />
Bescheid aufzufordern, für diese eine (nachträgliche) Bauanzeige einzubringen. Im Bauverfahren<br />
ist dann der Nachweis des Bauzustandes sowie der Dichtheit der Grube vom Eigentümer zu erbringen.<br />
• Bei allen sonstigen Senkgruben mit unzureichend großem Speichervolumen ist der Eigentümer über<br />
die erforderliche Anpassungspflicht zu informieren. Auch in diesem Fall ist dann der Nachweis des<br />
Bauzustandes sowie der Dichtheit der Senkgrube vom Eigentümer im Bauverfahren zu erbringen.<br />
• Bei bewilligten und ausreichend großen Senkgruben erfolgt vor Ort eine optische Kontrolle des<br />
Bau- und Erhaltungszustandes, wobei vorrangig jene zu kontrollieren sind, bei denen keine plausiblen<br />
Entsorgungsnachweise von den Eigentümern vorgelegt werden können.<br />
• Werden bei dieser Prüfung offensichtliche Mängel wie z.B. ein begründeter Verdacht auf<br />
Undichtheit festgestellt, ist die Beseitigung der Mängel aufzutragen.<br />
• Werden bei der optischen Kontrolle keine Mängel festgestellt, ist die Dichtheit in einem<br />
vereinfachten Verfahren zu überprüfen.<br />
Dieses beinhaltet das Auffüllen der Senkgrube mit Wasser. Nach einer Stunde Wartezeit<br />
wird der eventuelle Wasserverlust ermittelt. Ist dieser kleiner als 0,2 l/m² benetzter Innenfläche,<br />
kann die Senkgrube als dicht betrachtet werden. Bei größeren Wasserverlusten<br />
ist die Sanierung der Senkgrube aufzutragen.<br />
Entsorgung der Senkgrubeninhalte<br />
Die anfallenden Senkgrubeninhalte können - wo dies möglich ist - landwirtschaftlich verwertet oder in zentralen<br />
Kläranlagen behandelt werden.<br />
Ab 1. Juli 2001 ist der Eigentümer einer Senkgrube verpflichtet, einen Entsorgungsnachweis zu führen, wenn<br />
die Abfuhr nicht durch einen Entsorgungsdienst der Gemeinde oder durch eine landwirtschaftliche Abwasserverwertungsgemeinschaft<br />
erfolgt. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.<br />
Ausbringung der Senkgrubeninhalte auf landwirtschaftlichen Flächen<br />
Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen dürfen ausschließlich Senkgrubeninhalte von landwirtschaftlichen<br />
Betrieben und von für Wohnzwecke dienenden Gebäuden ausgebracht werden.<br />
Gemäß Oö. Bodenschutzgesetz ist eine Ausbringung von bis zu 50 m³ pro ha und Jahr auf landwirtschaftlich<br />
genutzten Flächen erlaubt. Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Ausbringung bis maximal 100 m³ pro ha und Jahr auf Ackerflächen bewilligt werden.<br />
Neben den zuvor angeführten Beschränkungen unterliegt die Ausbringung auch folgenden Verboten laut<br />
Oö. Bodenschutzgesetz: Ausbringungsverbot auf verkarsteten Böden, auf Almböden, auf wassergesättigten<br />
oder durchgefrorenen Böden, auf Böden mit geschlossener Schneedecke, auf Gemüse-, Beerenobst- oder<br />
Heilkräuterkulturen sowie auf hängigen Böden mit Abschwemmgefahr.<br />
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