Verfahren Linz Hauptbahnhof bis Summerau: Verhandlungsschrift
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GZ. BMVIT-820.311/0021-IV/SCH2/2011<br />
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24f Abs. 2 UVP-G hat bei Eisenbahnverfahren die Beurteilung<br />
der Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des §24f Abs.2 Z 2 lit. c nach bestehenden<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen.<br />
Für Eisenbahnvorhaben stellt die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) die<br />
gültige Rechtsnorm dar. Nach den Kriterien der SchIV ist im gegenständlichen Wohnbereich im<br />
Obergeschoss ein Grenzwert von 55 dB zur Nachtzeit für den Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms<br />
anzuwenden.<br />
Bei der in der UVE bzw. im Einreichprojekt der ÖBB enthaltenen Schalluntersuchung sind im<br />
Obergeschoss Schienenlärmimmissionen in der Höhe von 56-57 dB ausgewiesen. Diese Werte<br />
überschreiten den Grenzwert von 55 dB um <strong>bis</strong> zu 2 dB. Daher ist für die Obergeschosse der Einsatz<br />
von Objektschutzmaßnahmen vorgesehen.<br />
Die in der Stellungnahme geforderte Anwendung einer Lärmgrenze von 40 dB ist aus lärmschutztechnischer<br />
Sicht nach den angeführten gültigen Beurteilungskriterien für den Schienenverkehrslärm<br />
nicht zu begründen.<br />
Ing. Erich Lassnig e.h.<br />
Stellungnahme des Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb,<br />
Dipl. Ing. Markus Mayr zur schriftlichen Stellungnahme von Mario Schiegl, Sandra<br />
Grillenberger und Timo Grillenberger, Sonnleiten 19, 4222 St. Georgen an der Gusen vom<br />
10.10.2011:<br />
Die fachliche Bewertung des Sachverständigen zur Stellungnahme Nr. D 6.1 im UVG bleibt vollinhaltlich<br />
aufrecht.<br />
Zur vorliegenden Stellungnahme von Mario Schiegl, Sandra Grillenberger und Timo Grillenberger<br />
zum UVG wird festgestellt.<br />
Für die Pendler und auch die sonstigen Reisenden besteht eine freie Verkehrsmittelwahl (PKW,<br />
Bus, Zug usw.) und kein Zwang ein bestimmtes Verkehrsmittel nützen zu müssen.<br />
Für einen attraktiven Schienennahverkehr für Pendler sind unter anderem häufige an den Bedarf<br />
angepasste Taktfrequenzen, attraktive Fahrzeiten und Haltepunkte sowie komfortable Nahverkehrsgarnituren<br />
usw. erforderlich.<br />
Das hier gegenständliche Projekt des selektiven zweigleisigen Ausbaus ist ein Schieneninfrastrukturprojekt<br />
der ÖBB-Infrastruktur AG, welches die infrastrukturellen Voraussetzungen für einen attraktiven<br />
Schienennahverkehr schafft.<br />
Auf dieser Schieneninfrastruktur bieten Schienenverkehrsunternehmen im Personenverkehr die<br />
diesbezüglichen Reisemöglichkeiten an. Eine Senkung der Tarife bzw. die Tarifgestaltung ist daher<br />
kein Gegenstand des Infrastrukturprojekts, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen und von<br />
allfällig erforderlichen Verkehrsdiensteverträgen mit dem Land OÖ.<br />
Die Prognose auf „alle 15 Minuten leere Geisterzüge“ kann nicht nachvollzogen werden, da von<br />
den Einwendern in der Stellungnahme zur UVE der positive Hinweis auf die derzeit schon teilweise<br />
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