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Verfahren Linz Hauptbahnhof bis Summerau: Verhandlungsschrift

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GZ. BMVIT-820.311/0021-IV/SCH2/2011<br />

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24f Abs. 2 UVP-G hat bei Eisenbahnverfahren die Beurteilung<br />

der Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des §24f Abs.2 Z 2 lit. c nach bestehenden<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen.<br />

Für Eisenbahnvorhaben stellt die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) die<br />

gültige Rechtsnorm dar. Nach den Kriterien der SchIV ist im gegenständlichen Wohnbereich im<br />

Obergeschoss ein Grenzwert von 55 dB zur Nachtzeit für den Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms<br />

anzuwenden.<br />

Bei der in der UVE bzw. im Einreichprojekt der ÖBB enthaltenen Schalluntersuchung sind im<br />

Obergeschoss Schienenlärmimmissionen in der Höhe von 56-57 dB ausgewiesen. Diese Werte<br />

überschreiten den Grenzwert von 55 dB um <strong>bis</strong> zu 2 dB. Daher ist für die Obergeschosse der Einsatz<br />

von Objektschutzmaßnahmen vorgesehen.<br />

Die in der Stellungnahme geforderte Anwendung einer Lärmgrenze von 40 dB ist aus lärmschutztechnischer<br />

Sicht nach den angeführten gültigen Beurteilungskriterien für den Schienenverkehrslärm<br />

nicht zu begründen.<br />

Ing. Erich Lassnig e.h.<br />

Stellungnahme des Sachverständigen für das Fachgebiet Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb,<br />

Dipl. Ing. Markus Mayr zur schriftlichen Stellungnahme von Mario Schiegl, Sandra<br />

Grillenberger und Timo Grillenberger, Sonnleiten 19, 4222 St. Georgen an der Gusen vom<br />

10.10.2011:<br />

Die fachliche Bewertung des Sachverständigen zur Stellungnahme Nr. D 6.1 im UVG bleibt vollinhaltlich<br />

aufrecht.<br />

Zur vorliegenden Stellungnahme von Mario Schiegl, Sandra Grillenberger und Timo Grillenberger<br />

zum UVG wird festgestellt.<br />

Für die Pendler und auch die sonstigen Reisenden besteht eine freie Verkehrsmittelwahl (PKW,<br />

Bus, Zug usw.) und kein Zwang ein bestimmtes Verkehrsmittel nützen zu müssen.<br />

Für einen attraktiven Schienennahverkehr für Pendler sind unter anderem häufige an den Bedarf<br />

angepasste Taktfrequenzen, attraktive Fahrzeiten und Haltepunkte sowie komfortable Nahverkehrsgarnituren<br />

usw. erforderlich.<br />

Das hier gegenständliche Projekt des selektiven zweigleisigen Ausbaus ist ein Schieneninfrastrukturprojekt<br />

der ÖBB-Infrastruktur AG, welches die infrastrukturellen Voraussetzungen für einen attraktiven<br />

Schienennahverkehr schafft.<br />

Auf dieser Schieneninfrastruktur bieten Schienenverkehrsunternehmen im Personenverkehr die<br />

diesbezüglichen Reisemöglichkeiten an. Eine Senkung der Tarife bzw. die Tarifgestaltung ist daher<br />

kein Gegenstand des Infrastrukturprojekts, sondern der Eisenbahnverkehrsunternehmen und von<br />

allfällig erforderlichen Verkehrsdiensteverträgen mit dem Land OÖ.<br />

Die Prognose auf „alle 15 Minuten leere Geisterzüge“ kann nicht nachvollzogen werden, da von<br />

den Einwendern in der Stellungnahme zur UVE der positive Hinweis auf die derzeit schon teilweise<br />

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