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Verfahren Linz Hauptbahnhof bis Summerau: Verhandlungsschrift

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GZ. BMVIT-820.311/0021-IV/SCH2/2011<br />

Unterlagen (Planunterlagen zur Darstellung des Trassenstreifens) im Sinne des § 4 HlG wurden<br />

vorgelegt.<br />

2. Eisenbahngesetz<br />

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />

anzusuchen.<br />

Bei den gegenständlichen Anlagen handelt es sich um Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10<br />

EisbG.<br />

Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und bei Hauptbahnen<br />

ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses dient dem Beweis,<br />

dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />

und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der<br />

Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entspricht.<br />

Der Stand der Technik wird im § 9b EisbG normiert.<br />

Dies bedeutet, dass die Antragstellerin das Gutachten bereits im Vorfeld einzuholen und mit dem<br />

Antrag der Behörde vorzulegen hat. Das Gutachten ist von der Antragstellerin aus dem in § 31a<br />

Abs. 2 EisbG angeführten Kreis qualifizierter Personen zu beauftragen.<br />

Für das Gutachten gilt gemäß § 31a EisbG die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Somit ist beim derzeitigen <strong>Verfahren</strong>sstand davon auszugehen, dass das Projekt dem Stand<br />

der Technik gemäß § 9b EisbG und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />

Die Gutachter gemäß § 31a sind bei der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesend und werden<br />

das Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung zu erläutern und allenfalls zu ergänzen haben.<br />

Deren Vorstellung erfolgt im Anschluss an die Einführung der Verhandlungsleiterin durch die<br />

Projektleitung der ÖBB-Infrastruktur AG.<br />

Die Verhandlungsleiterin weist kurz auf den Unterschied zwischen den Beweisthemen für die<br />

Gutachter gemäß § 24c UVP-G 2000 und die Gutachter gemäß § 31a EisbG hin:<br />

Das UVP-Gutachten hat im Wesentlichen die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens<br />

gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante von der<br />

Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst<br />

in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau<br />

und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen.<br />

Somit ist verkürzt dargestellt, Beweisthema des § 31a Gutachtens der Stand der Technik der<br />

Eisenbahnanlagen einschließlich der Belange des Arbeitnehmerschutzes. Beweisthema des<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens ist die Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens.<br />

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