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Verfahren Linz Hauptbahnhof bis Summerau: Verhandlungsschrift

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GZ. BMVIT-820.311/0021-IV/SCH2/2011<br />

fend Lärm- bzw. Erschütterungsschutz sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase vorgesehen.<br />

Zu Bedenken gegen die Anwendbarkeit der SchIV ist festzuhalten, dass diese auch in den bei Gerichtshöfen<br />

des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerdeverfahren laufend angewendet wird<br />

und weder VfGH (vgl 13.12.2007, V87/06), noch VwGH (zB 19.6.2002, 2002/05/0111) verfassungsrechtliche<br />

Bedenken heg(t)en. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Verfassungskonformität<br />

von Normen in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist die Behörde ein vorlageberechtigtes<br />

Tribunal bzw ein Gericht.<br />

Die angesprochenen Messungen zu einer Zeit, in der nach dem Vorbringen einiger Einwendungen<br />

weniger bzw keine Zügen fuhren, diente im Zuge des <strong>Verfahren</strong>s in erster Linie der Kalibrierung<br />

des Rechenmodells und nur sekundär als Bestandsaufnahme. Aufgrund der zufrieden stellenden<br />

Übereinstimmung zwischen den Messergebnissen und den Berechnungen zeigen die Berechnungsergebnisse<br />

für den Bestand ein gut übereinstimmendes Bild der derzeitigen durch den<br />

Schienenverkehr hervorgerufenen Schallsituation.<br />

Die Berechnung der Lärmimmissionen beruht auf einem worst-case-Szenario im Prognosefall<br />

2025. Dabei wurde auch die vorhandene „Zugausstattung“ (die teilweise angesprochenen alten<br />

Garnituren) berücksichtigt.<br />

Die angesprochene RL Umgebungslärm zielt einerseits nicht darauf ab, Genehmigungstatbestände<br />

im nationalen Recht einzurichten, andererseits wurde sie aus Sicht der Projektwerberin ausreichend<br />

umgesetzt.<br />

2. Projektvarianten und -alternativen<br />

Die UVP ist ein projektbezogenes <strong>Verfahren</strong>. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob das eingereichte<br />

Vorhaben umweltverträglich ist, nicht aber, ob Varianten oder Alternativen besser geeignet wären,<br />

den beabsichtigen Zweck zu erfüllen, also „umweltverträglicher“ sind. Im Übrigen sind von<br />

dieser Frage auch keine subjektiven Rechte berührt.<br />

3. Schäden<br />

Im Projekt sind Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden im Sinne der Bestimmungen<br />

des Eisenbahngesetzes 1957 idgF berücksichtigt. Allfällige Schäden werden nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Bestimmungen abgegolten.<br />

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des Eisenbahngesetzes<br />

1957 idgF haftet die ÖBB-Infrastruktur AG für die gesamte Baustelle einschließlich der eingesetzten<br />

Subunternehmer. Die ÖBB-Infrastruktur AG kann jedoch im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen verantwortlich gemacht werden.<br />

Die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen werden gemäß UVE und UVG umgesetzt.<br />

4. Wertminderung<br />

Allgemein wird zu Einwendungen betreffend Wertminderungen und Grundinanspruchnahmen ausgeführt,<br />

dass diese zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben. Derartige Einwendungen<br />

sind daher – wie auch alle behaupteten Schadenersatzansprüche aufgrund von Lärm-, Staub- und<br />

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