Verfahren Linz Hauptbahnhof bis Summerau: Verhandlungsschrift
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GZ. BMVIT-820.311/0021-IV/SCH2/2011<br />
fend Lärm- bzw. Erschütterungsschutz sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase vorgesehen.<br />
Zu Bedenken gegen die Anwendbarkeit der SchIV ist festzuhalten, dass diese auch in den bei Gerichtshöfen<br />
des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerdeverfahren laufend angewendet wird<br />
und weder VfGH (vgl 13.12.2007, V87/06), noch VwGH (zB 19.6.2002, 2002/05/0111) verfassungsrechtliche<br />
Bedenken heg(t)en. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Behörde, die Verfassungskonformität<br />
von Normen in Frage zu stellen. Ebenso wenig ist die Behörde ein vorlageberechtigtes<br />
Tribunal bzw ein Gericht.<br />
Die angesprochenen Messungen zu einer Zeit, in der nach dem Vorbringen einiger Einwendungen<br />
weniger bzw keine Zügen fuhren, diente im Zuge des <strong>Verfahren</strong>s in erster Linie der Kalibrierung<br />
des Rechenmodells und nur sekundär als Bestandsaufnahme. Aufgrund der zufrieden stellenden<br />
Übereinstimmung zwischen den Messergebnissen und den Berechnungen zeigen die Berechnungsergebnisse<br />
für den Bestand ein gut übereinstimmendes Bild der derzeitigen durch den<br />
Schienenverkehr hervorgerufenen Schallsituation.<br />
Die Berechnung der Lärmimmissionen beruht auf einem worst-case-Szenario im Prognosefall<br />
2025. Dabei wurde auch die vorhandene „Zugausstattung“ (die teilweise angesprochenen alten<br />
Garnituren) berücksichtigt.<br />
Die angesprochene RL Umgebungslärm zielt einerseits nicht darauf ab, Genehmigungstatbestände<br />
im nationalen Recht einzurichten, andererseits wurde sie aus Sicht der Projektwerberin ausreichend<br />
umgesetzt.<br />
2. Projektvarianten und -alternativen<br />
Die UVP ist ein projektbezogenes <strong>Verfahren</strong>. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob das eingereichte<br />
Vorhaben umweltverträglich ist, nicht aber, ob Varianten oder Alternativen besser geeignet wären,<br />
den beabsichtigen Zweck zu erfüllen, also „umweltverträglicher“ sind. Im Übrigen sind von<br />
dieser Frage auch keine subjektiven Rechte berührt.<br />
3. Schäden<br />
Im Projekt sind Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden im Sinne der Bestimmungen<br />
des Eisenbahngesetzes 1957 idgF berücksichtigt. Allfällige Schäden werden nach Maßgabe der<br />
gesetzlichen Bestimmungen abgegolten.<br />
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des Eisenbahngesetzes<br />
1957 idgF haftet die ÖBB-Infrastruktur AG für die gesamte Baustelle einschließlich der eingesetzten<br />
Subunternehmer. Die ÖBB-Infrastruktur AG kann jedoch im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen verantwortlich gemacht werden.<br />
Die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen werden gemäß UVE und UVG umgesetzt.<br />
4. Wertminderung<br />
Allgemein wird zu Einwendungen betreffend Wertminderungen und Grundinanspruchnahmen ausgeführt,<br />
dass diese zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben. Derartige Einwendungen<br />
sind daher – wie auch alle behaupteten Schadenersatzansprüche aufgrund von Lärm-, Staub- und<br />
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