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28. Juni 2007<br />
Nr. 48/2007 / Seite 7 von 13<br />
4. Bundesversicherungsamt: Aufsichtspraxis bei den Wahltarifen<br />
Das Bundesversicherungsamt (BVA) arbeitet bei der Genehmigung von Wahltarifen<br />
nach dem „Vorsichtsprinzip“.<br />
In der Verbandszeitschrift der Ersatzkassenverbände „Die Ersatzkasse“ hat der Leiter<br />
der Abteilung Kranken- und Pflegeversicherung im BVA, Hartmut Beckschäfer, einen<br />
Überblick über die Aufsichtspraxis der Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren<br />
gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gegeben. Ohne die Einführung der neuen Instrumente<br />
zu behindern, möchte das BVA die finanziellen Risiken der Wahltarife, die<br />
nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen dürfen, möglichst engmaschig überwachen.<br />
Die wichtigsten Aspekte zur Genehmigung von Wahltarifen:<br />
<strong>•</strong> Das BVA akzeptiert bei Selbstbehalttarifen Satzungsregelungen, die Leistungen<br />
der Früherkennung und Prävention nicht anrechnen. Weitere Ausnahmen<br />
möchte das Amt nicht zulassen.<br />
<strong>•</strong> Strittig zwischen Amt und GKV-Kassen ist die Frage, ob in Anspruch genommene<br />
Leistungen mit ihren tatsächlichen Kosten vollständig auf den Selbstbehalt<br />
anzurechnen sind, oder ob die GKV-Kasse mehr oder weniger realistische<br />
Pauschalbeträge ansetzen darf. Das BVA lehnt Leistungs-pauschalen ab, ausgenommen<br />
sind nur die Kosten einer Krankenhaus-behandlung im Ausland.<br />
<strong>•</strong> Ein spannendes Thema verspricht die Ausgestaltung der Tarife für die Kostenerstattung<br />
nach § 53 Abs. 4 SGB V zu werden. Beckschäfer stellt klar: Kostenerstattungstarife<br />
dürfen nur für Leistungen der GKV angeboten werden. Strittig<br />
ist, ob sich diese Tarife auch auf die Chefarztbehandlung im Krankenhaus,<br />
die Unterbringung im Zweibett-/Einzelzimmer oder die Auslandsreisekrankenversicherung<br />
beziehen darf. Das BVA würde solche Tarife mit der gebotenen<br />
Sorgfalt abwägen. Aber: „Allein der ‚Casus belli’ – also ein Kostenerstattungstarif,<br />
der eine solche umstrittene Leistung mit umfasste – liege dem BVA bisher<br />
nicht zur Genehmigung vor“.<br />
Das BVA hat inzwischen – so die Zwischenbilanz – 10 Tarife der GKV genehmigt, allerdings<br />
keinen Tarif uneingeschränkt, sondern alle mit gewissen Ausnahmen und<br />
Auflagen, wie Beckschäfer berichtet. Manchen Vorlagen sei die Genehmigung vollständig<br />
versagt worden.