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<strong>©</strong> <strong>Schütze</strong>-<strong>Brief</strong> <strong>•</strong> <strong>Gesundheitspolitischer</strong> <strong>Info</strong>-<strong>Dienst</strong><br />

28. Juni 2007<br />

Nr. 48/2007 / Seite 7 von 13<br />

4. Bundesversicherungsamt: Aufsichtspraxis bei den Wahltarifen<br />

Das Bundesversicherungsamt (BVA) arbeitet bei der Genehmigung von Wahltarifen<br />

nach dem „Vorsichtsprinzip“.<br />

In der Verbandszeitschrift der Ersatzkassenverbände „Die Ersatzkasse“ hat der Leiter<br />

der Abteilung Kranken- und Pflegeversicherung im BVA, Hartmut Beckschäfer, einen<br />

Überblick über die Aufsichtspraxis der Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren<br />

gesetzlichen Krankenkassen (GKV) gegeben. Ohne die Einführung der neuen Instrumente<br />

zu behindern, möchte das BVA die finanziellen Risiken der Wahltarife, die<br />

nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen dürfen, möglichst engmaschig überwachen.<br />

Die wichtigsten Aspekte zur Genehmigung von Wahltarifen:<br />

<strong>•</strong> Das BVA akzeptiert bei Selbstbehalttarifen Satzungsregelungen, die Leistungen<br />

der Früherkennung und Prävention nicht anrechnen. Weitere Ausnahmen<br />

möchte das Amt nicht zulassen.<br />

<strong>•</strong> Strittig zwischen Amt und GKV-Kassen ist die Frage, ob in Anspruch genommene<br />

Leistungen mit ihren tatsächlichen Kosten vollständig auf den Selbstbehalt<br />

anzurechnen sind, oder ob die GKV-Kasse mehr oder weniger realistische<br />

Pauschalbeträge ansetzen darf. Das BVA lehnt Leistungs-pauschalen ab, ausgenommen<br />

sind nur die Kosten einer Krankenhaus-behandlung im Ausland.<br />

<strong>•</strong> Ein spannendes Thema verspricht die Ausgestaltung der Tarife für die Kostenerstattung<br />

nach § 53 Abs. 4 SGB V zu werden. Beckschäfer stellt klar: Kostenerstattungstarife<br />

dürfen nur für Leistungen der GKV angeboten werden. Strittig<br />

ist, ob sich diese Tarife auch auf die Chefarztbehandlung im Krankenhaus,<br />

die Unterbringung im Zweibett-/Einzelzimmer oder die Auslandsreisekrankenversicherung<br />

beziehen darf. Das BVA würde solche Tarife mit der gebotenen<br />

Sorgfalt abwägen. Aber: „Allein der ‚Casus belli’ – also ein Kostenerstattungstarif,<br />

der eine solche umstrittene Leistung mit umfasste – liege dem BVA bisher<br />

nicht zur Genehmigung vor“.<br />

Das BVA hat inzwischen – so die Zwischenbilanz – 10 Tarife der GKV genehmigt, allerdings<br />

keinen Tarif uneingeschränkt, sondern alle mit gewissen Ausnahmen und<br />

Auflagen, wie Beckschäfer berichtet. Manchen Vorlagen sei die Genehmigung vollständig<br />

versagt worden.

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