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5. Bundessozialgericht: Kein Geld nach dem Ausstieg<br />
28. Juni 2007<br />
Nr. 48/2007 / Seite 8 von 13<br />
Ärzte und Zahnärzte haben nach einem „kollektiven Systemausstieg“ aus der vertragsärztlichen–zahnärztlichen<br />
Versorgung keine Vergütungsansprüche gegenüber<br />
den gesetzlichen Krankenkassen (GKV).<br />
Mit 3 Entscheidungen zur Vergütung kieferorthopädischen Leistungen hat das Bundessozialgericht<br />
(BSG) in letzter Instanz die rechtliche Aufarbeitung des „Zahnärztestreiks“<br />
in Niedersachsen im Jahre 2004 abgeschlossen. Seinerzeit hatten 40 Kieferorthopäden<br />
ihre vertragsärztliche Kassenzulassung zurückgegeben. Sie behandelten<br />
aber weiterhin ihre GKV-Patienten und rechneten die Leistungen unmittelbar mit den<br />
GKV-Kassen ab.<br />
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. Juni 2007 entschieden, dass die Zahnärzte<br />
nach dem „Systemausstieg“ keine Vergütungsansprüche gegenüber den GKV-Kassen<br />
– und zwar auch nicht zu verminderten Konditionen der Privatgebührenordnung –<br />
geltend machen können. Nach dem kollektiven Zulassungsverzicht gebe es keine<br />
Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mehr und damit, so folgerten<br />
die BSG-Richter, entstehe auch kein Vergütungsanspruch gegenüber den GKV-<br />
Kassen (Az.: B 6 KA 37/06 R u. a.).<br />
Damit geht das Urteil des BSG noch über die Sanktionen des Gesetzes beim „Systemausstieg“<br />
hinaus. In § 95 b Abs. 3 SGB V heißt es: „Nimmt ein Versicherter einen<br />
Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung verzichtet hat, zahlt die<br />
Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der<br />
Vergütungsanspruch wurde auf den 1,0-fachen Satz der GOÄ/GOZ beschränkt. Ein<br />
Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht<br />
nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.“<br />
6. Zahnärzte: Ersatzkassen fordern Vergütungsabsenkung<br />
Die Ersatzkassen fordern, zeitgleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.<br />
Januar 2009, gesetzliche Regelungen zur Preisnivellierung in der zahnärztlichen Versorgung<br />
zu schaffen.<br />
Der stellv. Vorstandsvorsitzende des VdAK/AEV, Dr. Werner Gerdelmann, fordert eine<br />
gesetzliche Regelung zum Abbau der im zahnärztlichen Bereich noch bestehenden<br />
Vergütungsunterschiede zwischen den Kassenarten. Historisch bedingt existieren re-