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<strong>©</strong> <strong>Schütze</strong>-<strong>Brief</strong> <strong>•</strong> <strong>Gesundheitspolitischer</strong> <strong>Info</strong>-<strong>Dienst</strong><br />

5. Bundessozialgericht: Kein Geld nach dem Ausstieg<br />

28. Juni 2007<br />

Nr. 48/2007 / Seite 8 von 13<br />

Ärzte und Zahnärzte haben nach einem „kollektiven Systemausstieg“ aus der vertragsärztlichen–zahnärztlichen<br />

Versorgung keine Vergütungsansprüche gegenüber<br />

den gesetzlichen Krankenkassen (GKV).<br />

Mit 3 Entscheidungen zur Vergütung kieferorthopädischen Leistungen hat das Bundessozialgericht<br />

(BSG) in letzter Instanz die rechtliche Aufarbeitung des „Zahnärztestreiks“<br />

in Niedersachsen im Jahre 2004 abgeschlossen. Seinerzeit hatten 40 Kieferorthopäden<br />

ihre vertragsärztliche Kassenzulassung zurückgegeben. Sie behandelten<br />

aber weiterhin ihre GKV-Patienten und rechneten die Leistungen unmittelbar mit den<br />

GKV-Kassen ab.<br />

Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27. Juni 2007 entschieden, dass die Zahnärzte<br />

nach dem „Systemausstieg“ keine Vergütungsansprüche gegenüber den GKV-Kassen<br />

– und zwar auch nicht zu verminderten Konditionen der Privatgebührenordnung –<br />

geltend machen können. Nach dem kollektiven Zulassungsverzicht gebe es keine<br />

Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mehr und damit, so folgerten<br />

die BSG-Richter, entstehe auch kein Vergütungsanspruch gegenüber den GKV-<br />

Kassen (Az.: B 6 KA 37/06 R u. a.).<br />

Damit geht das Urteil des BSG noch über die Sanktionen des Gesetzes beim „Systemausstieg“<br />

hinaus. In § 95 b Abs. 3 SGB V heißt es: „Nimmt ein Versicherter einen<br />

Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung verzichtet hat, zahlt die<br />

Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der<br />

Vergütungsanspruch wurde auf den 1,0-fachen Satz der GOÄ/GOZ beschränkt. Ein<br />

Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht<br />

nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.“<br />

6. Zahnärzte: Ersatzkassen fordern Vergütungsabsenkung<br />

Die Ersatzkassen fordern, zeitgleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.<br />

Januar 2009, gesetzliche Regelungen zur Preisnivellierung in der zahnärztlichen Versorgung<br />

zu schaffen.<br />

Der stellv. Vorstandsvorsitzende des VdAK/AEV, Dr. Werner Gerdelmann, fordert eine<br />

gesetzliche Regelung zum Abbau der im zahnärztlichen Bereich noch bestehenden<br />

Vergütungsunterschiede zwischen den Kassenarten. Historisch bedingt existieren re-

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