Kirchliches Amtsblatt - DRS Mitarbeiterportal - Diözese Rottenburg ...
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94 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart 2007, Nr. 5, 15.04.2007<br />
wahren. Die Dienstanweisung dient der Gewährleistung<br />
einer bestmöglichen betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />
Sie beruht auf der Entscheidung, dem<br />
in Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten<br />
Recht des Nichtrauchers auf Leben und körperliche<br />
Unversehrtheit gegenüber dem durch Art. 2<br />
Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht des Rauchers<br />
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen<br />
der Abwägung der betroffenen Schutzgüter den Vorrang<br />
einzuräumen.<br />
§ 1 Anwendungsbereich<br />
Die vorliegende Dienstanweisung gilt für alle<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözesankurie<br />
der <strong>Diözese</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart.<br />
§ 2 Rauchverbot<br />
In allen Dienstgebäuden und -räumen der Diözesankurie<br />
besteht Rauchverbot. Das Rauchverbot erstreckt<br />
sich auch auf die Dienstfahrzeuge.<br />
§ 3 Raucherpausen<br />
Das Rauchen hat außerhalb der Gebäude der<br />
Diözesankurie zu erfolgen. Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter, die während der Arbeit das Bedürfnis<br />
haben, zeitweise zu rauchen, haben dazu den Arbeitsplatz<br />
zu verlassen.<br />
Das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des<br />
Rauchens ist als Einlegung einer Pause anzusehen.<br />
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind somit<br />
im Arbeitszeitblatt entsprechend zu dokumentieren.<br />
Raucherpausen sind so einzurichten, dass der<br />
Dienstbetrieb ordnungsgemäß weitergeführt werden<br />
kann und die Erreichbarkeit während der Kontaktzeiten<br />
gewährleistet ist.<br />
§ 4 Hilfsmaßnahmen zur Raucherentwöhnung<br />
Bei Bedarf werden Beratungen zu Raucherentwöhnungsmaßnahmen<br />
angeboten, die den rauchenden<br />
Beschäftigten den Umgang mit dem Rauchverbot erleichtern.<br />
Der Betriebsarzt steht als Ansprechpartner<br />
aus medizinischer Sicht zur Verfügung.<br />
§ 5 Verantwortlichkeit<br />
Jede Führungskraft hat in ihrem Bereich die Verantwortung,<br />
dass die Regelungen dieser Dienstanweisung<br />
bekannt gemacht werden und deren Umsetzung<br />
sichergestellt wird. Besonders zu berücksichtigen<br />
ist, dass bei der Vermittlung und Durchsetzung<br />
des Rauchverbotes eine personalverantwortliche<br />
und diskrete Behandlung gewährleistet wird.<br />
Verstöße gegen diese Dienstanweisung können<br />
dienst- bzw. arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.<br />
§ 6 Inkrafttreten<br />
Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1.<br />
April 2007 in Kraft.<br />
<strong>Rottenburg</strong>, den 27. März 2007<br />
Dr. Clemens Stroppel<br />
Generalvikar<br />
BO Nr. A 541 – 28.02.07<br />
PfReg.F 1.1 d 2<br />
Arbeitsvertragsrichtlichen<br />
des Deutschen Caritasverbandes (AVR)<br />
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
vom 14.12.2006<br />
A. Einmalzahlungen im Tarifgebiet West<br />
1. Es wird folgender neuer Abschnitt III a der Anlage<br />
1 zu den AVR eingefügt:<br />
„Einmalzahlungen für die Jahre 2006, 2007 und<br />
2008<br />
a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich<br />
des § 2a AT AVR unterfallen, erhalten für die<br />
Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in<br />
Höhe von insgesamt 450,– Euro, die mit den<br />
Bezügen für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt<br />
wird.<br />
Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich<br />
des § 2a AT AVR unterfallen, erhalten für das<br />
Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe<br />
von 450,– Euro, die mit den Bezügen für den<br />
Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.<br />
b) Durch Dienstvereinbarung können für den<br />
Fälligkeitstermin der Einmalzahlungen andere<br />
Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen<br />
müssen, vereinbart werden.<br />
c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information<br />
der Mitarbeitervertretung die Kürzung<br />
oder Streichung der Einmalzahlungen vereinbart<br />
werden. Dabei hat der Dienstgeber die<br />
Mitarbeitervertretung in Schriftform über die<br />
wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung<br />
so umfassend zu informieren, dass ein<br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung<br />
oder den Träger nach den Vorschriften<br />
des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-,<br />
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,<br />
sind der Jahresabschluss nach den<br />
jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften<br />
sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der<br />
Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung