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Kirchliches Amtsblatt - DRS Mitarbeiterportal - Diözese Rottenburg ...

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94 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart 2007, Nr. 5, 15.04.2007<br />

wahren. Die Dienstanweisung dient der Gewährleistung<br />

einer bestmöglichen betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />

Sie beruht auf der Entscheidung, dem<br />

in Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten<br />

Recht des Nichtrauchers auf Leben und körperliche<br />

Unversehrtheit gegenüber dem durch Art. 2<br />

Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrecht des Rauchers<br />

auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen<br />

der Abwägung der betroffenen Schutzgüter den Vorrang<br />

einzuräumen.<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Die vorliegende Dienstanweisung gilt für alle<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözesankurie<br />

der <strong>Diözese</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart.<br />

§ 2 Rauchverbot<br />

In allen Dienstgebäuden und -räumen der Diözesankurie<br />

besteht Rauchverbot. Das Rauchverbot erstreckt<br />

sich auch auf die Dienstfahrzeuge.<br />

§ 3 Raucherpausen<br />

Das Rauchen hat außerhalb der Gebäude der<br />

Diözesankurie zu erfolgen. Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter, die während der Arbeit das Bedürfnis<br />

haben, zeitweise zu rauchen, haben dazu den Arbeitsplatz<br />

zu verlassen.<br />

Das Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des<br />

Rauchens ist als Einlegung einer Pause anzusehen.<br />

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind somit<br />

im Arbeitszeitblatt entsprechend zu dokumentieren.<br />

Raucherpausen sind so einzurichten, dass der<br />

Dienstbetrieb ordnungsgemäß weitergeführt werden<br />

kann und die Erreichbarkeit während der Kontaktzeiten<br />

gewährleistet ist.<br />

§ 4 Hilfsmaßnahmen zur Raucherentwöhnung<br />

Bei Bedarf werden Beratungen zu Raucherentwöhnungsmaßnahmen<br />

angeboten, die den rauchenden<br />

Beschäftigten den Umgang mit dem Rauchverbot erleichtern.<br />

Der Betriebsarzt steht als Ansprechpartner<br />

aus medizinischer Sicht zur Verfügung.<br />

§ 5 Verantwortlichkeit<br />

Jede Führungskraft hat in ihrem Bereich die Verantwortung,<br />

dass die Regelungen dieser Dienstanweisung<br />

bekannt gemacht werden und deren Umsetzung<br />

sichergestellt wird. Besonders zu berücksichtigen<br />

ist, dass bei der Vermittlung und Durchsetzung<br />

des Rauchverbotes eine personalverantwortliche<br />

und diskrete Behandlung gewährleistet wird.<br />

Verstöße gegen diese Dienstanweisung können<br />

dienst- bzw. arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

Diese Dienstanweisung tritt mit Wirkung vom 1.<br />

April 2007 in Kraft.<br />

<strong>Rottenburg</strong>, den 27. März 2007<br />

Dr. Clemens Stroppel<br />

Generalvikar<br />

BO Nr. A 541 – 28.02.07<br />

PfReg.F 1.1 d 2<br />

Arbeitsvertragsrichtlichen<br />

des Deutschen Caritasverbandes (AVR)<br />

Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

vom 14.12.2006<br />

A. Einmalzahlungen im Tarifgebiet West<br />

1. Es wird folgender neuer Abschnitt III a der Anlage<br />

1 zu den AVR eingefügt:<br />

„Einmalzahlungen für die Jahre 2006, 2007 und<br />

2008<br />

a) Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich<br />

des § 2a AT AVR unterfallen, erhalten für die<br />

Jahre 2006 und 2007 eine Einmalzahlung in<br />

Höhe von insgesamt 450,– Euro, die mit den<br />

Bezügen für den Monat Dezember 2007 ausgezahlt<br />

wird.<br />

Die Mitarbeiter, die nicht dem Geltungsbereich<br />

des § 2a AT AVR unterfallen, erhalten für das<br />

Jahr 2008 eine weitere Einmalzahlung in Höhe<br />

von 450,– Euro, die mit den Bezügen für den<br />

Monat Dezember 2008 ausgezahlt wird.<br />

b) Durch Dienstvereinbarung können für den<br />

Fälligkeitstermin der Einmalzahlungen andere<br />

Zeitpunkte, die vor dem 31.12.2008 liegen<br />

müssen, vereinbart werden.<br />

c) Durch Dienstvereinbarung kann nach Information<br />

der Mitarbeitervertretung die Kürzung<br />

oder Streichung der Einmalzahlungen vereinbart<br />

werden. Dabei hat der Dienstgeber die<br />

Mitarbeitervertretung in Schriftform über die<br />

wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung<br />

so umfassend zu informieren, dass ein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung<br />

oder den Träger nach den Vorschriften<br />

des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-,<br />

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,<br />

sind der Jahresabschluss nach den<br />

jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften<br />

sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der<br />

Lagebericht, vorzulegen. Ist die Einrichtung

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