Kirchliches Amtsblatt - DRS Mitarbeiterportal - Diözese Rottenburg ...
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90 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart 2007, Nr. 5, 15.04.2007<br />
Aktion Glaubenszeugnis<br />
Am 4. und 5. Ostersonntag findet in unserer <strong>Diözese</strong><br />
die Aktion Glaubenszeugnis statt: Menschen,<br />
die sich auf einen pastoralen Beruf vorbereiten,<br />
Ordensleute und Mitglieder von Geistlichen Gemeinschaften<br />
haben sich bereit erklärt, Gemeinden<br />
unserer <strong>Diözese</strong> zu besuchen und dort ein Glaubenzeugnis<br />
zu geben. Sie werden in der Regel innerhalb<br />
des Sonntagsgottesdienstes von ihrer Berufung<br />
und ihrem Lebensweg erzählen.<br />
Kollekte<br />
Am Weltgebetstag für geistliche Berufe wird in<br />
allen Gottesdiensten die Kollekte für den Theologenfonds,<br />
für den Fonds zur Förderung kirchlicher Berufe,<br />
für seelsorgerliche Initiativen und für die Jugendarbeit<br />
gehalten.<br />
Aus dem Theologenfonds werden Priesteramtskandidaten<br />
unterstützt, die ihr Studium nicht aus eigenen<br />
Kräften oder mit Bafög-Mitteln finanzieren können.<br />
Der Fonds zur Förderung kirchlicher Dienste<br />
unterstützt Bewerber, die als Laien in den Dienst<br />
der Verkündigung und der religiösen Unterweisung<br />
treten oder im Dienst der Gemeinde und der Caritas<br />
pädagogische oder soziale Aufgaben übernehmen<br />
sollen.<br />
Wir bitten alle Seelsorger, die Kollekte und die<br />
Opferbeckensammlung am Weltgebetstag für geistliche<br />
Berufe zu Beginn der Gottesdienste anzukündigen<br />
und sie den Gläubigen zu empfehlen. Die Erträge<br />
der Kollekte und der Opferbeckensammlung<br />
(Buchungs-Nr. 86 101 400) sind an die Kasse der Diözesanverwaltung<br />
zu überweisen.<br />
BO Nr. A 605 – 16.03.07<br />
PfReg. C 5.5<br />
Rahmenordnung zu Kooperation<br />
zwischen Dekanaten und<br />
Schuldekanatämtern<br />
Wird in den nachfolgenden Regelungen die männliche<br />
funktionsbezogene Bezeichnung Schuldekan,<br />
Religionslehrer, Schüler und Mitarbeiter genannt,<br />
ist stets die weibliche Form mitgemeint.<br />
1. Grundlagen<br />
Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, den katholischen<br />
Religionsunterricht zu regeln und zu beaufsichtigen<br />
(can. 804 § 1 CIC). Gemäß diözesaner<br />
Ordnung nehmen diese Aufsicht die<br />
Hauptabteilung Schulen und die Schuldekane<br />
wahr (Ordnung für Schuldekane). Daraus ergibt<br />
sich in der Dienst- und Fachaufsicht die organisatorische<br />
Zuordnung der Schuldekane zur<br />
Hauptabteilung Schulen.<br />
Die Diözesansynode fordert die Kooperation zwischen<br />
den für die Gemeindekatechese Verantwortlichen<br />
und den Religionslehrern an den<br />
Schulen.<br />
Diese grundsätzlichen Aussagen und die Aufgaben<br />
der Dekanate einerseits sowie die Aufgaben<br />
der Schuldekane andererseits erfordern gemäß<br />
Dekanatsordnung (DekO § 26, Abs. 2<br />
Satz 1) eine verbindliche Kooperation zwischen<br />
den Schuldekanen und den Dekanen sowie den<br />
weiteren Organen und Einrichtungen im Dekanat.<br />
2. Formen und Regeln der Kooperation<br />
Für die notwendige Kooperation zwischen den<br />
Dekanaten und den Schuldekanatämtern gelten<br />
folgende Rahmenbedingungen:<br />
2.1 Vor der Ernennung eines Schuldekans werden<br />
die Dekane in dessen künftigem Amtsbereich<br />
angehört. Die Dekane werden von der Ernennung<br />
unterrichtet.<br />
2.2 Der Schuldekan für Grund-, Haupt-, Real- und<br />
Sonderschulen wird zu den Leiterkonferenzen<br />
(DekO § 22 Abs. 8) und zu den Dekanatskonferenzen<br />
(DekO § 13 Abs. 3 Satz 3) der Dekanate<br />
in seinem Amtsbereich eingeladen.<br />
2.3 Wenn Themen ihres Aufgabenbereiches beraten<br />
werden, sollen die Schuldekane aller Schularten<br />
zu Sitzungen des Dekanatsrats (DekO § 15<br />
Abs. 6) sowie zu Dekanatskonferenzen und Leiterkonferenzen<br />
eingeladen werden.<br />
2.4 In der Regel findet jährlich ein Planungs- und<br />
Koordinierungsgespräch zwischen dem Dekan<br />
und den Schuldekanen aller Schularten statt<br />
(DekO § 26 Abs. 2 Satz 2).<br />
2.5 Eine Kooperation wird besonders empfohlen<br />
- bei Projekten und Aktionen des Dekanats und<br />
der Kirchengemeinden für Schulen bzw. Schüler,<br />
- im Bereich der Schulpastoral.<br />
2.6 Im Sinne von DekO § 26 Abs. 2 Satz 1 sollen die<br />
Bibliotheken und Mediotheken in den Religionspädagogischen<br />
Instituten und den Religionspädagogischen<br />
Arbeitsstellen vom Dekanat mitgenutzt<br />
werden.<br />
Die Bibliotheken und Mediotheken unterstützen<br />
die hauptberuflichen und ehrenamtlichen<br />
Mitarbeiter der Kirchengemeinden und der<br />
kirchlichen Einrichtungen im Dekanat bei der<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben. Daher beteiligen sich<br />
die Dekanate angemessen an der Finanzierung<br />
entsprechender Materialien.