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Kirchliches Amtsblatt - DRS Mitarbeiterportal - Diözese Rottenburg ...

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90 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> <strong>Rottenburg</strong>-Stuttgart 2007, Nr. 5, 15.04.2007<br />

Aktion Glaubenszeugnis<br />

Am 4. und 5. Ostersonntag findet in unserer <strong>Diözese</strong><br />

die Aktion Glaubenszeugnis statt: Menschen,<br />

die sich auf einen pastoralen Beruf vorbereiten,<br />

Ordensleute und Mitglieder von Geistlichen Gemeinschaften<br />

haben sich bereit erklärt, Gemeinden<br />

unserer <strong>Diözese</strong> zu besuchen und dort ein Glaubenzeugnis<br />

zu geben. Sie werden in der Regel innerhalb<br />

des Sonntagsgottesdienstes von ihrer Berufung<br />

und ihrem Lebensweg erzählen.<br />

Kollekte<br />

Am Weltgebetstag für geistliche Berufe wird in<br />

allen Gottesdiensten die Kollekte für den Theologenfonds,<br />

für den Fonds zur Förderung kirchlicher Berufe,<br />

für seelsorgerliche Initiativen und für die Jugendarbeit<br />

gehalten.<br />

Aus dem Theologenfonds werden Priesteramtskandidaten<br />

unterstützt, die ihr Studium nicht aus eigenen<br />

Kräften oder mit Bafög-Mitteln finanzieren können.<br />

Der Fonds zur Förderung kirchlicher Dienste<br />

unterstützt Bewerber, die als Laien in den Dienst<br />

der Verkündigung und der religiösen Unterweisung<br />

treten oder im Dienst der Gemeinde und der Caritas<br />

pädagogische oder soziale Aufgaben übernehmen<br />

sollen.<br />

Wir bitten alle Seelsorger, die Kollekte und die<br />

Opferbeckensammlung am Weltgebetstag für geistliche<br />

Berufe zu Beginn der Gottesdienste anzukündigen<br />

und sie den Gläubigen zu empfehlen. Die Erträge<br />

der Kollekte und der Opferbeckensammlung<br />

(Buchungs-Nr. 86 101 400) sind an die Kasse der Diözesanverwaltung<br />

zu überweisen.<br />

BO Nr. A 605 – 16.03.07<br />

PfReg. C 5.5<br />

Rahmenordnung zu Kooperation<br />

zwischen Dekanaten und<br />

Schuldekanatämtern<br />

Wird in den nachfolgenden Regelungen die männliche<br />

funktionsbezogene Bezeichnung Schuldekan,<br />

Religionslehrer, Schüler und Mitarbeiter genannt,<br />

ist stets die weibliche Form mitgemeint.<br />

1. Grundlagen<br />

Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, den katholischen<br />

Religionsunterricht zu regeln und zu beaufsichtigen<br />

(can. 804 § 1 CIC). Gemäß diözesaner<br />

Ordnung nehmen diese Aufsicht die<br />

Hauptabteilung Schulen und die Schuldekane<br />

wahr (Ordnung für Schuldekane). Daraus ergibt<br />

sich in der Dienst- und Fachaufsicht die organisatorische<br />

Zuordnung der Schuldekane zur<br />

Hauptabteilung Schulen.<br />

Die Diözesansynode fordert die Kooperation zwischen<br />

den für die Gemeindekatechese Verantwortlichen<br />

und den Religionslehrern an den<br />

Schulen.<br />

Diese grundsätzlichen Aussagen und die Aufgaben<br />

der Dekanate einerseits sowie die Aufgaben<br />

der Schuldekane andererseits erfordern gemäß<br />

Dekanatsordnung (DekO § 26, Abs. 2<br />

Satz 1) eine verbindliche Kooperation zwischen<br />

den Schuldekanen und den Dekanen sowie den<br />

weiteren Organen und Einrichtungen im Dekanat.<br />

2. Formen und Regeln der Kooperation<br />

Für die notwendige Kooperation zwischen den<br />

Dekanaten und den Schuldekanatämtern gelten<br />

folgende Rahmenbedingungen:<br />

2.1 Vor der Ernennung eines Schuldekans werden<br />

die Dekane in dessen künftigem Amtsbereich<br />

angehört. Die Dekane werden von der Ernennung<br />

unterrichtet.<br />

2.2 Der Schuldekan für Grund-, Haupt-, Real- und<br />

Sonderschulen wird zu den Leiterkonferenzen<br />

(DekO § 22 Abs. 8) und zu den Dekanatskonferenzen<br />

(DekO § 13 Abs. 3 Satz 3) der Dekanate<br />

in seinem Amtsbereich eingeladen.<br />

2.3 Wenn Themen ihres Aufgabenbereiches beraten<br />

werden, sollen die Schuldekane aller Schularten<br />

zu Sitzungen des Dekanatsrats (DekO § 15<br />

Abs. 6) sowie zu Dekanatskonferenzen und Leiterkonferenzen<br />

eingeladen werden.<br />

2.4 In der Regel findet jährlich ein Planungs- und<br />

Koordinierungsgespräch zwischen dem Dekan<br />

und den Schuldekanen aller Schularten statt<br />

(DekO § 26 Abs. 2 Satz 2).<br />

2.5 Eine Kooperation wird besonders empfohlen<br />

- bei Projekten und Aktionen des Dekanats und<br />

der Kirchengemeinden für Schulen bzw. Schüler,<br />

- im Bereich der Schulpastoral.<br />

2.6 Im Sinne von DekO § 26 Abs. 2 Satz 1 sollen die<br />

Bibliotheken und Mediotheken in den Religionspädagogischen<br />

Instituten und den Religionspädagogischen<br />

Arbeitsstellen vom Dekanat mitgenutzt<br />

werden.<br />

Die Bibliotheken und Mediotheken unterstützen<br />

die hauptberuflichen und ehrenamtlichen<br />

Mitarbeiter der Kirchengemeinden und der<br />

kirchlichen Einrichtungen im Dekanat bei der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben. Daher beteiligen sich<br />

die Dekanate angemessen an der Finanzierung<br />

entsprechender Materialien.

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