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Reglement und Lehrplan (BBT) - Kaufmännische Berufsschule ...

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B<br />

<strong>Lehrplan</strong><br />

für den beruflichen Unterricht<br />

vom 18. Dezember 1991<br />

Das B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit (BIGA),<br />

gestützt auf Artikel 28 des B<strong>und</strong>esgesetzes vom 19. April 1978 9 über die Berufs-<br />

bildung<br />

<strong>und</strong> Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 10 über Turnen <strong>und</strong><br />

Sport an <strong>Berufsschule</strong>n,<br />

verordnet:<br />

1 Allgemeines<br />

Die <strong>Berufsschule</strong> vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse<br />

<strong>und</strong> die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem <strong>Lehrplan</strong> <strong>und</strong><br />

berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements<br />

aufgeführten Lernziele. Die auf dieser Gr<strong>und</strong>lage erstellten schulinternen<br />

Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt.<br />

Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen<br />

der Zustimmung der kantonalen Behörde <strong>und</strong> des BIGA.<br />

Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit im ersten Lehrjahr auf einen ganzen<br />

<strong>und</strong> in den übrigen Lehrjahren auf einen ganzen <strong>und</strong> einen halben Schultag angesetzt.<br />

Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen <strong>und</strong> Sport, nicht mehr als<br />

neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen.<br />

2 St<strong>und</strong>entafel<br />

1 Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Abweichungen in Bezug auf deren Verteilung<br />

auf die Lehrjahre bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde <strong>und</strong> des<br />

BIGA.<br />

9 SR 412.10<br />

10 SR 415.022<br />

12

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