Reglement und Lehrplan (BBT) - Kaufmännische Berufsschule ...
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Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb<br />
1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, deren Branche durch das<br />
B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit (BIGA) anerkannt ist, die eine angemessene<br />
Sortimentsbreite aufweisen <strong>und</strong> die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm<br />
nach Artikel 5 vermittelt wird.<br />
2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht<br />
vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen<br />
diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt<br />
<strong>und</strong> die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.<br />
3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:<br />
a. gelernte Detailhandelsangestellte mit mindestens zwei Jahren Praxis;<br />
b. Branchenspezialisten mit eidgenössischem Fachausweis;<br />
c. diplomierte Kaufleute des Detailhandels;<br />
d. gelernte Fachpersonen mit gleichwertiger Ausbildung <strong>und</strong> mit mindestens<br />
drei Jahren Praxis im Detailhandel.<br />
4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung<br />
nach einem Modell-Lehrgang4, der aufgr<strong>und</strong> von Artikel 5 dieses <strong>Reglement</strong>s ausgearbeitet<br />
worden ist <strong>und</strong> auf die betriebliche Ausbildung abzustimmen ist.<br />
5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt.<br />
Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes.<br />
Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge<br />
1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:<br />
1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit einer gelernten Fachperson<br />
tätig ist;<br />
2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachpersonen beschäftigt sind;<br />
3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens vier Fachpersonen beschäftigt sind;<br />
1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachpersonen.<br />
2 Als Fachpersonen bzw. Lehrmeister für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge<br />
gelten die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten Berufsleute.<br />
3 Zwei teilzeitbeschäftigte Fachpersonen, die je zu mindestens 50 Prozent angestellt<br />
sind, gelten zusammen als eine Fachperson.<br />
4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre<br />
verteilen.<br />
5 Für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl dürfen die im Betrieb beschäftigten<br />
Fachleute nur entweder für Detailhandelsangestellte oder Verkäufer gezählt<br />
werden.<br />
6 Für Geschäftsbetriebe mit Filialen ist für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl<br />
die Anzahl der ständig in dieser Filiale beschäftigten Fachleute massgebend.<br />
4 Der Modell-Lehrgang kann beim entsprechenden Branchenverband bezogen werden.<br />
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