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Reglement und Lehrplan (BBT) - Kaufmännische Berufsschule ...

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Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb<br />

1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, deren Branche durch das<br />

B<strong>und</strong>esamt für Industrie, Gewerbe <strong>und</strong> Arbeit (BIGA) anerkannt ist, die eine angemessene<br />

Sortimentsbreite aufweisen <strong>und</strong> die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm<br />

nach Artikel 5 vermittelt wird.<br />

2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht<br />

vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen<br />

diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt<br />

<strong>und</strong> die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.<br />

3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:<br />

a. gelernte Detailhandelsangestellte mit mindestens zwei Jahren Praxis;<br />

b. Branchenspezialisten mit eidgenössischem Fachausweis;<br />

c. diplomierte Kaufleute des Detailhandels;<br />

d. gelernte Fachpersonen mit gleichwertiger Ausbildung <strong>und</strong> mit mindestens<br />

drei Jahren Praxis im Detailhandel.<br />

4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung<br />

nach einem Modell-Lehrgang4, der aufgr<strong>und</strong> von Artikel 5 dieses <strong>Reglement</strong>s ausgearbeitet<br />

worden ist <strong>und</strong> auf die betriebliche Ausbildung abzustimmen ist.<br />

5 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt.<br />

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des B<strong>und</strong>esgesetzes.<br />

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge<br />

1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:<br />

1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit einer gelernten Fachperson<br />

tätig ist;<br />

2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens drei Fachpersonen beschäftigt sind;<br />

3 Lehrlinge, wenn ständig mindestens vier Fachpersonen beschäftigt sind;<br />

1 weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachpersonen.<br />

2 Als Fachpersonen bzw. Lehrmeister für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge<br />

gelten die in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten Berufsleute.<br />

3 Zwei teilzeitbeschäftigte Fachpersonen, die je zu mindestens 50 Prozent angestellt<br />

sind, gelten zusammen als eine Fachperson.<br />

4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre<br />

verteilen.<br />

5 Für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl dürfen die im Betrieb beschäftigten<br />

Fachleute nur entweder für Detailhandelsangestellte oder Verkäufer gezählt<br />

werden.<br />

6 Für Geschäftsbetriebe mit Filialen ist für die Berechnung der zulässigen Lehrlingszahl<br />

die Anzahl der ständig in dieser Filiale beschäftigten Fachleute massgebend.<br />

4 Der Modell-Lehrgang kann beim entsprechenden Branchenverband bezogen werden.<br />

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