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Auszüge - Bachmann Verlag

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sen. ausdrücklich wird in vielen Gesetzbüchern das recht des Mannes<br />

festgeschrieben, gegenüber einer ungehorsamen Frau zur Körperstrafe zu<br />

greifen, womit sie dem Gesinde und den Kindern gleichgestellt war – und<br />

faktisch wurden ja auch oft und oft sehr junge Mädchen an wesentlich<br />

ältere Männer verheiratet. bei ehebruch wurden die Frauen in ganz europa<br />

den härtesten leibstrafen bis hin zur Verstümmelung und tötung<br />

unterworfen, wogegen die Männer frei ausgingen oder mit geringen bußen<br />

davonkamen. in den spätmittelalterlichen städten versuchten die<br />

Gerichte freilich, eher eine wiederversöhnung zu erreichen1 .<br />

Frauen waren fast überall unfähig, sich selbst vor Gericht zu vertreten,<br />

sowohl im zivil- als auch im Kriminalrecht. nicht einmal bei<br />

notzucht war das anders. es genüge eine bestimmung des normannischen<br />

rechts aus dem beginnenden 13. Jahrhundert zu zitieren: wurde<br />

eine Frau vergewaltigt, und ihr Mann konnte sich im zweikampf nicht<br />

gegen den schänder behaupten, hatte er eine buße zu bezahlen – sie<br />

aber wurde öffentlich gestäupt. Der ruf der Frau, eine eventuelle wiedergutmachung<br />

des ihr widerfahrenen Unrechts, ihre auspeitschung –<br />

alles hing also ausschließlich von der körperlichen Kraft ihres beschützers,<br />

des ‚Muntwalts‘, ab. noch schlimmer ging es einer angeklagte<br />

oder anklägerin in den christlichen Kreuzfahrerreichen: Falls ihr Kämpe<br />

besiegt wurde, hatte sie den tod durch Verbrennung zu erwarten,<br />

egal was der Grund für den gerichtlichen zweikampf gewesen war2 .<br />

sitte und Gesetzgebung verlangten auch kategorisch, die Ungleichheit<br />

von Männern und Frauen durch differente Kleidung auszudrücken.<br />

Vergleicht man diese damals unumstößliche norm mit der<br />

heutigen, für beide Geschlechter gleicherweise akzeptierten Uni-Mode,<br />

wird die spannung zwischen Gegenwart und Mittelalter auch in diesem<br />

Punkt besonders deutlich. Die einhaltung dieser Kodierung wurde<br />

durch heftige sanktionen erzwungen, im späten Mittelalter mußten<br />

mehrfach transvestiten den scheiterhaufen besteigen3 .<br />

im allgemeinen konnte eine Frau zu einer gewissen selbstbestimmung<br />

nur in der erfüllung der dem Patriarchat noch übergeordneten<br />

religiösen ideale gelangen, etwa wenn sie sich als begine der üblichen<br />

Frauenrolle als Gattin und Mutter verweigerte, um ein armes,<br />

ganz von Gebet und arbeit erfülltes Frömmigkeitsleben mit Gleichgesinnten<br />

zu führen, oder wenn sie von wallfahrtsort zu wallfahrtsort<br />

pilgerte, wie im 12. Jahrhundert die unverheiratete bona von Pisa und<br />

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