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Anforderungen Gastst-344ttenkonzession

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Allgemeine Informationen zur <strong>Gastst</strong>ättenkonzession<br />

Grundsätzliches<br />

1. Ein Gasstättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke<br />

(Schankwirtschaft) bzw. zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort<br />

und Stelle verabreicht, und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen<br />

zugänglich ist.<br />

2. Wer ein <strong>Gastst</strong>ättengewerbe zur Abgabe von alkoholischen Getränken betreiben<br />

möchte, muss zusätzlich zur obligatorischen Gewerbeanmeldung, einen Antrag auf<br />

Erlaubnis zur Ausübung eines <strong>Gastst</strong>ättengewerbes bei der Gemeindeveraltung<br />

einreichen.<br />

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötig seit 01.07.2005 nicht mehr, wer<br />

• alkoholfreie Getränke,<br />

• unentgeltliche Kostproben,<br />

• zubereitete Speisen oder<br />

• in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholische!) und<br />

zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§2 Abs. 2 GastG).<br />

Zur Ausübung der genannten erlaubnisfreien <strong>Gastst</strong>ättenbetriebe ist lediglich die<br />

Abgabe einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei der hiesigen Gemeindeverwaltung<br />

erforderlich.<br />

3. Damit rechtzeitig die notwendigen Betriebskontrollen durch die nachstehenden Ämter<br />

durchgeführt werden können, ist der Antrag samt den Unterlagen mindestens 6<br />

Wochen vor der geplanten Eröffnung der Betriebsstätte einzureichen.<br />

• Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Wetteraukreis<br />

Tel.: 06031 732115<br />

• Fachbereich Gefahrenabwehr, Stadt Büdingen<br />

• Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Regierungspräsidium<br />

Darmstadt Standort Frankfurt am Main<br />

Die erstmaligen Betriebskontrollen erfolgen in der Regel bei einem gemeinsamen<br />

Behördentermin. Der Zeitpunkt für eine Begehung der zu genehmigenden<br />

<strong>Gastst</strong>ättenräume wird Ihnen von der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt.<br />

Antragunterlagen<br />

<strong>Gastst</strong>ättenkonzession<br />

• Den Antrag auf Erteilung einer <strong>Gastst</strong>ättenkonzession bitte vollständig ausgefüllt,<br />

unterschrieben und mit den nachstehenden Unterlagen bei der Ordnungsbehörde der<br />

Stadt Münzenberg (hier zum Antragsformular) abgeben.<br />

Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „OB“)<br />

• Bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen<br />

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“)<br />

• Bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde<br />

beantragen


Unterrichtungsnachweis 1<br />

• Bescheinigung über eine absolvierte Unterrichtung über den Umgang mit<br />

Lebensmitteln, dass der Antragsteller über die Grundzüge der für den in Aussicht<br />

genommen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet<br />

wurde und mit ihnen als vertraut gelten kann. Wird durch die zuständige Industrie-<br />

und Handelskammer ausgestellt. Die erforderliche Sachkunde kann allerdings auch<br />

bereits im Rahmen einer anerkannten Ausbildung (z. B. als Koch) erworben worden<br />

sein.<br />

Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

• Bitte beim dem zuständigen Gesundheitsamt beantragen. Eine Bescheinigung des<br />

Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetztes, bzw. der<br />

Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses (augstellt vor dem 31.12.2000). Der<br />

Nachweis ist nur erforderlich, wenn die Herstellung, Zubereitung, Behandlung oder<br />

Inverkehrbringung von Lebensmitteln Bestandteil der Konzession sein soll.<br />

Bescheinigung in Steuersachen<br />

• 2x Grundrissplan und 1x Bestuhlungsplan, aus denen alle gewerblich genutzten<br />

Räume mit der Quadratmeterzahl hervorgehen (Gasträume, Toiletten, Küche,<br />

Lagerräume, Keller, Flure, usw.) Diese Räume müssen baurechtlich als <strong>Gastst</strong>ätte<br />

genehmigt sein.<br />

• Lageplan<br />

• Stellplatzberechung mit Plan<br />

• Angaben über die Anzahl der Sitz- und Stehplätze<br />

(Die Pläne erhalten Sie von dem Hauseigentümer).<br />

Personalausweis/Reisepass<br />

• Bitte bei Abgabe des Antrages vorlegen.<br />

Arbeitserlaubnis/Berechtigung über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit<br />

• Bitte Vorlegen, wenn der Antragsteller ausländischer Staatsangehörigkeit aus nicht<br />

EG-Staaten ist.<br />

Ggf. Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug<br />

• Nur notwendig bei Firmen und Kaufleuten (GmbH, AG, e.V.), welche im<br />

Handelsregister eingetragen sind.<br />

Schuldnerlistenauszug<br />

• Die Negativbescheinigung wird von dem für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes<br />

ausgestellt.<br />

Pachtvertrag<br />

• Ein gültiger Pachtvertrag oder ein Eigentumsnachweis (in Fotokopie)


<strong>Anforderungen</strong> an die Räumlichkeiten<br />

Gasträume<br />

Die Gasträume müssen den baurechtlichen <strong>Anforderungen</strong> entsprechen, mindestens<br />

2,50 m lichte Höhe und eine Grundfläche von 25 qm besitzen (für weitere Gasträume<br />

genügt eine Grundfläche von 15 qm). Für Imbissgaststätten gelten besondere<br />

Vorschriften.<br />

Toiletten<br />

Die Toiletten für die Gäste sollen leicht erreichbar, nach Geschlechtern gekennzeichnet<br />

und von anderen Toiletten durch bis zur Decke reichende Wände getrennt sein. Weiter<br />

soll für jede Toilette ein abgetrennter und belüfteter Vorraum mit einem<br />

Handwaschbecken sowie Seifenspender und hygienischen Handtrockeneinrichtung<br />

(Warmlufttrockner oder Einmalhandtücher) vorhanden sein. Die Wände sind bis zur Höhe<br />

von 1,50 m mit einem abwaschbaren glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die<br />

Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. Aborte und Urinale müssen<br />

Wasserspülung haben. Die Türen zu den Aborten müssen von innen verschließbar sein<br />

und nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen<br />

Entgelt zugänglich sein. Der Abstand der <strong>Gastst</strong>ätte sind genügend Hinweisschilder<br />

anzubringen, damit die Toiletten leicht auffindbar sind.<br />

Für die im Betrieb Beschäftigten müssen (gesonderte) leicht erreichbare Personaltoiletten<br />

vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Personaltoiletten darf<br />

nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im Übrigen richten sich die<br />

<strong>Anforderungen</strong> nach den betrieblichen Verhältnisse, insbesondere nach Anzahl und<br />

Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung zu erwarten ist.<br />

Küchen<br />

<strong>Gastst</strong>ätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist.<br />

Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Kochküchen<br />

müssen mindestens 15 qm Grundfläche besitzen. Die lichte Höhe der Küchenräume muss<br />

mindestens 2,50 m betragen. Bei kleinen Küchen ist nur ein eingeschränktes<br />

Speisenangebot zulässig. Der Fußboden muss rutschhemmend (Bewertungsgruppe der<br />

Rutschgefahr mindestens R 11 V 4), wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu<br />

reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten,<br />

hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz aus<br />

Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden<br />

können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten<br />

(Fliegendraht o. ä.) vorhanden sein. Die Küche muss an eine Wasserleitung<br />

angeschlossen sein, mindestens eine Wasserzapfstelle, eine besondere<br />

Handwaschgelegenheit mit warmen Wasser und einen Schmutzwasserausguss haben. In<br />

der Küche oder einen unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine<br />

ausreichende Spülanlage einzurichten.<br />

Es muss ein nach außen lüftbarer, ausreichend großer Nebenraum oder Einbauschrank<br />

zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende,<br />

ausreichend große Kücheneinrichtung vorhanden sein. Für die Beschaffenheit des Bodens<br />

und der Wände gelten die gleichen <strong>Anforderungen</strong> wie für die Küche.<br />

In der Küche muss eine Dunstabzugshaube mit Fettfangfilter vorhanden sein, die die<br />

gesamten Dünste und Schwaden an der Entstehungsstelle erfasst und so ins Freie<br />

abgeführt, dass weder die Beschäftigten noch die Umgebung belästigt werden.<br />

Es ist ein Fettabschalter in den Abfluss zu integrieren.<br />

Ausnahmen<br />

Ausnahmen hinsichtlich der räumlichen <strong>Anforderungen</strong> sind regelmäßig nur bei<br />

bestehenden <strong>Gastst</strong>ätten denkbar, so etwa aus Gründen des Bestandschutzes. Dies ist<br />

jedoch in jedem Einzelfall abzuwägen.

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