Anforderungen Gastst-344ttenkonzession
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Allgemeine Informationen zur <strong>Gastst</strong>ättenkonzession<br />
Grundsätzliches<br />
1. Ein Gasstättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke<br />
(Schankwirtschaft) bzw. zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort<br />
und Stelle verabreicht, und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen<br />
zugänglich ist.<br />
2. Wer ein <strong>Gastst</strong>ättengewerbe zur Abgabe von alkoholischen Getränken betreiben<br />
möchte, muss zusätzlich zur obligatorischen Gewerbeanmeldung, einen Antrag auf<br />
Erlaubnis zur Ausübung eines <strong>Gastst</strong>ättengewerbes bei der Gemeindeveraltung<br />
einreichen.<br />
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötig seit 01.07.2005 nicht mehr, wer<br />
• alkoholfreie Getränke,<br />
• unentgeltliche Kostproben,<br />
• zubereitete Speisen oder<br />
• in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholische!) und<br />
zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§2 Abs. 2 GastG).<br />
Zur Ausübung der genannten erlaubnisfreien <strong>Gastst</strong>ättenbetriebe ist lediglich die<br />
Abgabe einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei der hiesigen Gemeindeverwaltung<br />
erforderlich.<br />
3. Damit rechtzeitig die notwendigen Betriebskontrollen durch die nachstehenden Ämter<br />
durchgeführt werden können, ist der Antrag samt den Unterlagen mindestens 6<br />
Wochen vor der geplanten Eröffnung der Betriebsstätte einzureichen.<br />
• Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Wetteraukreis<br />
Tel.: 06031 732115<br />
• Fachbereich Gefahrenabwehr, Stadt Büdingen<br />
• Dezernat für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Regierungspräsidium<br />
Darmstadt Standort Frankfurt am Main<br />
Die erstmaligen Betriebskontrollen erfolgen in der Regel bei einem gemeinsamen<br />
Behördentermin. Der Zeitpunkt für eine Begehung der zu genehmigenden<br />
<strong>Gastst</strong>ättenräume wird Ihnen von der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt.<br />
Antragunterlagen<br />
<strong>Gastst</strong>ättenkonzession<br />
• Den Antrag auf Erteilung einer <strong>Gastst</strong>ättenkonzession bitte vollständig ausgefüllt,<br />
unterschrieben und mit den nachstehenden Unterlagen bei der Ordnungsbehörde der<br />
Stadt Münzenberg (hier zum Antragsformular) abgeben.<br />
Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „OB“)<br />
• Bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen<br />
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart „9“)<br />
• Bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde<br />
beantragen
Unterrichtungsnachweis 1<br />
• Bescheinigung über eine absolvierte Unterrichtung über den Umgang mit<br />
Lebensmitteln, dass der Antragsteller über die Grundzüge der für den in Aussicht<br />
genommen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet<br />
wurde und mit ihnen als vertraut gelten kann. Wird durch die zuständige Industrie-<br />
und Handelskammer ausgestellt. Die erforderliche Sachkunde kann allerdings auch<br />
bereits im Rahmen einer anerkannten Ausbildung (z. B. als Koch) erworben worden<br />
sein.<br />
Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
• Bitte beim dem zuständigen Gesundheitsamt beantragen. Eine Bescheinigung des<br />
Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetztes, bzw. der<br />
Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses (augstellt vor dem 31.12.2000). Der<br />
Nachweis ist nur erforderlich, wenn die Herstellung, Zubereitung, Behandlung oder<br />
Inverkehrbringung von Lebensmitteln Bestandteil der Konzession sein soll.<br />
Bescheinigung in Steuersachen<br />
• 2x Grundrissplan und 1x Bestuhlungsplan, aus denen alle gewerblich genutzten<br />
Räume mit der Quadratmeterzahl hervorgehen (Gasträume, Toiletten, Küche,<br />
Lagerräume, Keller, Flure, usw.) Diese Räume müssen baurechtlich als <strong>Gastst</strong>ätte<br />
genehmigt sein.<br />
• Lageplan<br />
• Stellplatzberechung mit Plan<br />
• Angaben über die Anzahl der Sitz- und Stehplätze<br />
(Die Pläne erhalten Sie von dem Hauseigentümer).<br />
Personalausweis/Reisepass<br />
• Bitte bei Abgabe des Antrages vorlegen.<br />
Arbeitserlaubnis/Berechtigung über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit<br />
• Bitte Vorlegen, wenn der Antragsteller ausländischer Staatsangehörigkeit aus nicht<br />
EG-Staaten ist.<br />
Ggf. Handelsregisterauszug/Vereinsregisterauszug<br />
• Nur notwendig bei Firmen und Kaufleuten (GmbH, AG, e.V.), welche im<br />
Handelsregister eingetragen sind.<br />
Schuldnerlistenauszug<br />
• Die Negativbescheinigung wird von dem für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes<br />
ausgestellt.<br />
Pachtvertrag<br />
• Ein gültiger Pachtvertrag oder ein Eigentumsnachweis (in Fotokopie)
<strong>Anforderungen</strong> an die Räumlichkeiten<br />
Gasträume<br />
Die Gasträume müssen den baurechtlichen <strong>Anforderungen</strong> entsprechen, mindestens<br />
2,50 m lichte Höhe und eine Grundfläche von 25 qm besitzen (für weitere Gasträume<br />
genügt eine Grundfläche von 15 qm). Für Imbissgaststätten gelten besondere<br />
Vorschriften.<br />
Toiletten<br />
Die Toiletten für die Gäste sollen leicht erreichbar, nach Geschlechtern gekennzeichnet<br />
und von anderen Toiletten durch bis zur Decke reichende Wände getrennt sein. Weiter<br />
soll für jede Toilette ein abgetrennter und belüfteter Vorraum mit einem<br />
Handwaschbecken sowie Seifenspender und hygienischen Handtrockeneinrichtung<br />
(Warmlufttrockner oder Einmalhandtücher) vorhanden sein. Die Wände sind bis zur Höhe<br />
von 1,50 m mit einem abwaschbaren glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die<br />
Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. Aborte und Urinale müssen<br />
Wasserspülung haben. Die Türen zu den Aborten müssen von innen verschließbar sein<br />
und nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen<br />
Entgelt zugänglich sein. Der Abstand der <strong>Gastst</strong>ätte sind genügend Hinweisschilder<br />
anzubringen, damit die Toiletten leicht auffindbar sind.<br />
Für die im Betrieb Beschäftigten müssen (gesonderte) leicht erreichbare Personaltoiletten<br />
vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Personaltoiletten darf<br />
nicht durch Schankräume oder durchs Freie führen. Im Übrigen richten sich die<br />
<strong>Anforderungen</strong> nach den betrieblichen Verhältnisse, insbesondere nach Anzahl und<br />
Geschlecht der Personen, deren regelmäßige Beschäftigung zu erwarten ist.<br />
Küchen<br />
<strong>Gastst</strong>ätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist.<br />
Die Größe der Küche bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Kochküchen<br />
müssen mindestens 15 qm Grundfläche besitzen. Die lichte Höhe der Küchenräume muss<br />
mindestens 2,50 m betragen. Bei kleinen Küchen ist nur ein eingeschränktes<br />
Speisenangebot zulässig. Der Fußboden muss rutschhemmend (Bewertungsgruppe der<br />
Rutschgefahr mindestens R 11 V 4), wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu<br />
reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten,<br />
hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz aus<br />
Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. An Fenstern, die geöffnet werden<br />
können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten<br />
(Fliegendraht o. ä.) vorhanden sein. Die Küche muss an eine Wasserleitung<br />
angeschlossen sein, mindestens eine Wasserzapfstelle, eine besondere<br />
Handwaschgelegenheit mit warmen Wasser und einen Schmutzwasserausguss haben. In<br />
der Küche oder einen unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine<br />
ausreichende Spülanlage einzurichten.<br />
Es muss ein nach außen lüftbarer, ausreichend großer Nebenraum oder Einbauschrank<br />
zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende,<br />
ausreichend große Kücheneinrichtung vorhanden sein. Für die Beschaffenheit des Bodens<br />
und der Wände gelten die gleichen <strong>Anforderungen</strong> wie für die Küche.<br />
In der Küche muss eine Dunstabzugshaube mit Fettfangfilter vorhanden sein, die die<br />
gesamten Dünste und Schwaden an der Entstehungsstelle erfasst und so ins Freie<br />
abgeführt, dass weder die Beschäftigten noch die Umgebung belästigt werden.<br />
Es ist ein Fettabschalter in den Abfluss zu integrieren.<br />
Ausnahmen<br />
Ausnahmen hinsichtlich der räumlichen <strong>Anforderungen</strong> sind regelmäßig nur bei<br />
bestehenden <strong>Gastst</strong>ätten denkbar, so etwa aus Gründen des Bestandschutzes. Dies ist<br />
jedoch in jedem Einzelfall abzuwägen.