Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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7. 5 Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition (§ 22)<br />
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen<br />
und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend<br />
sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung <strong>von</strong> Waffen<br />
und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff<br />
gewährleisten.<br />
(2) Die Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen<br />
Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand<br />
aufbewahrt werden.<br />
DA zu § 22:<br />
Die Maßnahmen <strong>zur</strong> sicheren Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition gelten<br />
sowohl im Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Die Maßnahmen sollen auch<br />
mit der zuständigen kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bzw. mit anderen zuständigen<br />
behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden, da in bestimmten<br />
Objektbereichen besondere behördliche oder militärische Regelungen bestehen<br />
können, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise<br />
gewährleisten.