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Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...

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7. 5 Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition (§ 22)<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen<br />

und Munition zumindest Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder entsprechend<br />

sichere Einrichtungen vorhanden sind, die eine getrennte Unterbringung <strong>von</strong> Waffen<br />

und Munition ermöglichen und Schutz gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriff<br />

gewährleisten.<br />

(2) Die Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen<br />

Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand<br />

aufbewahrt werden.<br />

DA zu § 22:<br />

Die Maßnahmen <strong>zur</strong> sicheren Aufbewahrung <strong>von</strong> Schusswaffen und Munition gelten<br />

sowohl im Unternehmen als auch in den Kundenobjekten. Die Maßnahmen sollen auch<br />

mit der zuständigen kriminalpolizeilichen Beratungsstelle bzw. mit anderen zuständigen<br />

behördlichen oder militärischen Stellen abgestimmt werden, da in bestimmten<br />

Objektbereichen besondere behördliche oder militärische Regelungen bestehen<br />

können, die eine Abweichung erforderlich machen und die Sicherheit auf andere Weise<br />

gewährleisten.

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