Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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Besitz<br />
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 BGB).<br />
Eigentümer und Besitzer können identisch sein, müssen es aber nicht:<br />
> Vermieter (Eigentümer) - Mieter (Besitzer) eines Werkschutzbüros<br />
> Verleiher (Eigentümer) - Entleiher (Besitzer) eines Autos<br />
Tatsächliche Sachherrschaft<br />
> Sache, die man bei sich trägt<br />
> Sachen, die verschlossen abgestellt sind (geparktes Auto)<br />
> Sachen die in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufbewahrt werden oder<br />
sich auf umfriedeten Grundstücken oder in abschließbaren Gebäuden befinden<br />
Zum Beispiel erlangt ein Dieb Besitz durch Wegnahme einer fremden Sache.<br />
2. 11 Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)<br />
Der Paragraf erlaubt die Festnahme bei Straftaten in besonderen Fällen durch<br />
jedermann:<br />
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht<br />
verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann<br />
befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.<br />
Der § 127 Abs. 1 StPO gestattet eine freiheitsentziehende Maßnahme durch<br />
,,jedermann", wenn sie den Zweck der unbedinkten Sicherstellung oder Strafverfolgung<br />
bzw. deren Beschleunigung hat (Handeln aus dem Sicherungszweck).<br />
Betreffen auf frischer Tat<br />
a) bei der Tatausführung<br />
b) unmittelbar danach noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe