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Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...

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Recht <strong>zur</strong> Gewaltanwendung endet mit Beendigung<br />

der Beeinträchtigung. Besitzer darf Sache mit Gewalt<br />

dem Täter abnehmen.<br />

Gewaltanwendung darf nur so weit gehen, wie <strong>zur</strong> Abwehr der verbotenen Eigenmacht<br />

erforderlich ist. (Verhältnismäßigkeit der Mittel)<br />

Selbsthilfe ist auch dem Besitzdiener nach § 860 BGB erlaubt.<br />

Beispiele:<br />

Besitzwehr: Werkschutz verhindert das Besprühen der Außenmauern mit Parolen,<br />

indem er den Tätern die Sprühdosen wegnimmt.<br />

Besitzkehr: Werkschutz nimmt Betriebsangehörigem bei Taschenkontrolle Werkzeuge<br />

ab, die er ohne Leihschein mit nach Hause nehmen will.<br />

2. 10 Eigentum und Besitz (Art. 14 GG, § 854 BGB)<br />

Eigentum<br />

Recht auf Eigentum ist ein Grundrecht (Art. 14 GG)<br />

Eigentum im Sinne des BGB ist grundsätzlich die unbeschränkte rechtliche Herrschaft<br />

über eine Sache.<br />

Sachen im Sinne des BGB sind körperliche Gegenstände, wie:<br />

> bewegliche Sachen<br />

> unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien)<br />

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind<br />

die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas<br />

anderes bestimmt ist.

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