Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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Recht <strong>zur</strong> Gewaltanwendung endet mit Beendigung<br />
der Beeinträchtigung. Besitzer darf Sache mit Gewalt<br />
dem Täter abnehmen.<br />
Gewaltanwendung darf nur so weit gehen, wie <strong>zur</strong> Abwehr der verbotenen Eigenmacht<br />
erforderlich ist. (Verhältnismäßigkeit der Mittel)<br />
Selbsthilfe ist auch dem Besitzdiener nach § 860 BGB erlaubt.<br />
Beispiele:<br />
Besitzwehr: Werkschutz verhindert das Besprühen der Außenmauern mit Parolen,<br />
indem er den Tätern die Sprühdosen wegnimmt.<br />
Besitzkehr: Werkschutz nimmt Betriebsangehörigem bei Taschenkontrolle Werkzeuge<br />
ab, die er ohne Leihschein mit nach Hause nehmen will.<br />
2. 10 Eigentum und Besitz (Art. 14 GG, § 854 BGB)<br />
Eigentum<br />
Recht auf Eigentum ist ein Grundrecht (Art. 14 GG)<br />
Eigentum im Sinne des BGB ist grundsätzlich die unbeschränkte rechtliche Herrschaft<br />
über eine Sache.<br />
Sachen im Sinne des BGB sind körperliche Gegenstände, wie:<br />
> bewegliche Sachen<br />
> unbewegliche Sachen (Grundstücke, Immobilien)<br />
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind<br />
die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas<br />
anderes bestimmt ist.