Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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Fälle, bei denen es keines Waffenscheines bedarf<br />
> Mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder<br />
befriedetem Besitztum die Schusswaffe führen.<br />
> Schusswaffen nicht schussbereit und nicht zugriffbereit lediglich <strong>von</strong> einem Ort zu<br />
einem anderen verbringen, sofern es an beiden Orten nicht eines Waffenscheines<br />
bedarf (z.B. <strong>von</strong> den Geschäftsräumen des Erlaubnisinhabers <strong>zur</strong> Schießstätte).<br />
Schussbereit<br />
Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse<br />
in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn die Schusswaffe<br />
nicht gespannt oder gesichert ist.<br />
Zugriffbereit<br />
Eine Schusswaffe ist zugriffbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen in<br />
Anschlag gebracht werden kann, z.B. eine Pistole, die in einer Tasche der Bekleidung,<br />
in einem Holster getragen oder im nicht verschlossenen Handschuhfach des Autos<br />
aubewahrt wird.<br />
Nicht zugriffbereit<br />
ist die Schusswaffe, wenn sie im verschlossenen Handschuhfach des Autos, in einer<br />
verschlossenen Aktentasche, in einem speziellen Pistolenkoffer o.ä. transportiert wird.<br />
Versagung<br />
Die Verlängerungsdauer eines Waffenscheines wird versagt, wenn der Antragsteller<br />
> die Zuverlässigkeit und/oder<br />
> die körperliche Eignung nicht mehr besitzt,<br />
> das Bedürfnis zum Führen der Schusswaffe entfallen ist,<br />
> oder das Fortbestehen der Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen werden kann.