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Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...

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2. 7 Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)<br />

Notsituation, in der es dem Täter nicht zumutbar ist, sich gesetzmäßig zu verhalten.<br />

Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit kann nur abgewendet werden <strong>von</strong><br />

> sich (Rechtsgüter des Täters selbst)<br />

> einem Angehörigen<br />

> einer dem Täter nahestehenden Person (Sympathieperson)<br />

Keine Güterabwägung, sondern Gleichwertigkeit der Rechtsgüter. Rettungswille wird<br />

vom Täter gefordert. Es muss ihm nicht zumutbar sein, die Gefahr gegen sich, einen<br />

Angehörigen oder eine Sympathieperson hinzunehmen.<br />

Beispiel:<br />

Großbrand im Betrieb. A liegt bereits mit Rauchvergiftung bewusstlos am Boden. Sein<br />

Kollege B verlässt den Brandort, um sich selbst zu retten. A stirbt.<br />

2. 8 Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB)<br />

Voraussetzungen<br />

1. Privatrechtlicher Anspruch<br />

> Schadensersatzanspruch (z.B. § 823 BGB)<br />

> Herausgabeanspruch (z.B. 985 BGB)<br />

> Unterlassungsanpruch<br />

2. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen<br />

> Inanspruchnahme des Gerichts (Zivilgericht)<br />

> Polizei, wenn gerichtliche Hilfe nicht erreichbar ist.<br />

3. Verwirklichung des Anspruchs ist gefährdet, wenn nicht sofort Maßnahmen zu seiner<br />

vorläufigen Sicherung ergriffen werden.

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