Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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2. 7 Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)<br />
Notsituation, in der es dem Täter nicht zumutbar ist, sich gesetzmäßig zu verhalten.<br />
Gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit kann nur abgewendet werden <strong>von</strong><br />
> sich (Rechtsgüter des Täters selbst)<br />
> einem Angehörigen<br />
> einer dem Täter nahestehenden Person (Sympathieperson)<br />
Keine Güterabwägung, sondern Gleichwertigkeit der Rechtsgüter. Rettungswille wird<br />
vom Täter gefordert. Es muss ihm nicht zumutbar sein, die Gefahr gegen sich, einen<br />
Angehörigen oder eine Sympathieperson hinzunehmen.<br />
Beispiel:<br />
Großbrand im Betrieb. A liegt bereits mit Rauchvergiftung bewusstlos am Boden. Sein<br />
Kollege B verlässt den Brandort, um sich selbst zu retten. A stirbt.<br />
2. 8 Erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB)<br />
Voraussetzungen<br />
1. Privatrechtlicher Anspruch<br />
> Schadensersatzanspruch (z.B. § 823 BGB)<br />
> Herausgabeanspruch (z.B. 985 BGB)<br />
> Unterlassungsanpruch<br />
2. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen<br />
> Inanspruchnahme des Gerichts (Zivilgericht)<br />
> Polizei, wenn gerichtliche Hilfe nicht erreichbar ist.<br />
3. Verwirklichung des Anspruchs ist gefährdet, wenn nicht sofort Maßnahmen zu seiner<br />
vorläufigen Sicherung ergriffen werden.