Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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Zwischen Angriff und Verteidigung muss Verhältnismäigkeit gegeben sein:<br />
> Verteidigungsmittel muss wirksam sein<br />
> bei mehreren wirksamen Mitteln ist das Mittel zu wählen, das den Angreifer und<br />
Unbeteiligte am wenigsten beeinträchtigt.<br />
> sofortige Beendigung des Angriffs soll gewährleistet sein.<br />
Geboten ist die Verteidigungshandlung, wenn dem Angegriffenen ein anderes Verhalten<br />
nicht zuzumuten ist.<br />
Zum Beispiel:<br />
> Angriffe <strong>von</strong> Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen<br />
> Angegriffener will unter dem Deckmantel der Notwehr Angreifer verletzen<br />
Nothilfe<br />
ist Notwehr zugunsten eines Dritten. Zum Beispiel private<br />
Sicherheitseinrichtungen:<br />
> Werkschutz für Betriebseigentum<br />
> Bewachungsunternehmen für Schutzobjekte<br />
Putativnotwehr (vermeintliche Notwehr) liegt vor, wenn der Täter irrig glaubt, er befinde<br />
sich in einer Notwehrsituation.<br />
Zum Beispiel:<br />
Spaziergänger A glaubt, vom Passanten B angegriffen zu werden und stößt ihn zu<br />
Boden. B wollte A lediglich um Feuer für eine Zigarette bitten.<br />
Kein Rechtfertigungsgrund. Behandlung ergibt sich aus den Vorschriften zu §§ 16 oder<br />
17 StGB (Irrtum).<br />
2. 4 Defensiver Notstand (§ 228 BGB)<br />
Erlaubt die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, die erforderlich ist, um<br />
eine durch sie drohende Gefahr <strong>von</strong> sich oder einem anderen abzuwenden.