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Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...

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Zwischen Angriff und Verteidigung muss Verhältnismäigkeit gegeben sein:<br />

> Verteidigungsmittel muss wirksam sein<br />

> bei mehreren wirksamen Mitteln ist das Mittel zu wählen, das den Angreifer und<br />

Unbeteiligte am wenigsten beeinträchtigt.<br />

> sofortige Beendigung des Angriffs soll gewährleistet sein.<br />

Geboten ist die Verteidigungshandlung, wenn dem Angegriffenen ein anderes Verhalten<br />

nicht zuzumuten ist.<br />

Zum Beispiel:<br />

> Angriffe <strong>von</strong> Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen<br />

> Angegriffener will unter dem Deckmantel der Notwehr Angreifer verletzen<br />

Nothilfe<br />

ist Notwehr zugunsten eines Dritten. Zum Beispiel private<br />

Sicherheitseinrichtungen:<br />

> Werkschutz für Betriebseigentum<br />

> Bewachungsunternehmen für Schutzobjekte<br />

Putativnotwehr (vermeintliche Notwehr) liegt vor, wenn der Täter irrig glaubt, er befinde<br />

sich in einer Notwehrsituation.<br />

Zum Beispiel:<br />

Spaziergänger A glaubt, vom Passanten B angegriffen zu werden und stößt ihn zu<br />

Boden. B wollte A lediglich um Feuer für eine Zigarette bitten.<br />

Kein Rechtfertigungsgrund. Behandlung ergibt sich aus den Vorschriften zu §§ 16 oder<br />

17 StGB (Irrtum).<br />

2. 4 Defensiver Notstand (§ 228 BGB)<br />

Erlaubt die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache, die erforderlich ist, um<br />

eine durch sie drohende Gefahr <strong>von</strong> sich oder einem anderen abzuwenden.

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