Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...
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Ausnahmen<br />
Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erwerb und Ausübung der tatsächlichen<br />
Gewalt) bedarf es für bestimmte Personengruppen, z.B. Besitzdienern nicht, wenn<br />
bestimmte Umstände vorliegen: z.B. Erwerben der Waffe <strong>von</strong> einem Berechtigten, wenn<br />
aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ein Weisungsrecht besteht und sichergestellt ist,<br />
dass die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe entsprechend ausgeübt wird (z.B.<br />
Weisung vom Inhaber eines gewerblichen Bewachungsunternehmens!). Voraussetzung<br />
ist, dass der Weisungsrechtinhaber <strong>zur</strong> Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die<br />
jeweilige Waffe befugt ist (Waffenbesitzkarte muss auf ihn ausgestellt sein).<br />
2. 18 Waffenschein<br />
Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die<br />
Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Die Waffen sind im Waffenschein<br />
bestimmt.<br />
Führen<br />
Waffenführen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb<br />
> seiner Wohnung,<br />
> seiner Geschäftsräume,<br />
> seines befriedeten Besitztums<br />
auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waffe geladen ist oder nicht oder ob<br />
überhaupt Munition mitgeführt wird.<br />
Der Tatbestand des Waffenführens ist also auch dann gegeben, wenn jemand<br />
außerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume bzw. seines befriedeten Besitztums eine<br />
Schusswaffe ohne Munition bei sich hat.<br />
Geltungsdauer<br />
Höchstens 3 Jahre, kann aber zweimal um je 3 Jahre verlängert werden.<br />
Einschränkungen<br />
Die Geltungsdauer des Waffenscheines kann kürzer bemessen werden, wenn nur ein<br />
vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.