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Nachschlagewerk zur Waffensachkunde -erstellt von Mike - SLG ...

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Ausnahmen<br />

Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erwerb und Ausübung der tatsächlichen<br />

Gewalt) bedarf es für bestimmte Personengruppen, z.B. Besitzdienern nicht, wenn<br />

bestimmte Umstände vorliegen: z.B. Erwerben der Waffe <strong>von</strong> einem Berechtigten, wenn<br />

aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ein Weisungsrecht besteht und sichergestellt ist,<br />

dass die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe entsprechend ausgeübt wird (z.B.<br />

Weisung vom Inhaber eines gewerblichen Bewachungsunternehmens!). Voraussetzung<br />

ist, dass der Weisungsrechtinhaber <strong>zur</strong> Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die<br />

jeweilige Waffe befugt ist (Waffenbesitzkarte muss auf ihn ausgestellt sein).<br />

2. 18 Waffenschein<br />

Wer Schusswaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die<br />

Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Die Waffen sind im Waffenschein<br />

bestimmt.<br />

Führen<br />

Waffenführen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb<br />

> seiner Wohnung,<br />

> seiner Geschäftsräume,<br />

> seines befriedeten Besitztums<br />

auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waffe geladen ist oder nicht oder ob<br />

überhaupt Munition mitgeführt wird.<br />

Der Tatbestand des Waffenführens ist also auch dann gegeben, wenn jemand<br />

außerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume bzw. seines befriedeten Besitztums eine<br />

Schusswaffe ohne Munition bei sich hat.<br />

Geltungsdauer<br />

Höchstens 3 Jahre, kann aber zweimal um je 3 Jahre verlängert werden.<br />

Einschränkungen<br />

Die Geltungsdauer des Waffenscheines kann kürzer bemessen werden, wenn nur ein<br />

vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

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