Unterhaltsamer Nachmittag mit Johann Sebastian ... - Stadt Wiehe
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Mitteilungen der Verwaltungen<br />
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha<br />
Flurbereinigung <strong>Wiehe</strong><br />
Az.: 1-4-0310<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Zuteilung der Massegrundstücke gegen Geldausgleich<br />
Im Beschleunigten Zusammenlegungsverfahren <strong>Wiehe</strong> soll das<br />
zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land (Massegrundstücke)<br />
nach § 54 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)<br />
vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17<br />
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2835), im Zusammenlegungsplan<br />
gegen Geldausgleich zu Eigentum zugeteilt werden.<br />
Wer an einer solchen Landzuteilung interessiert ist, wird<br />
hier<strong>mit</strong> aufgefordert, bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
Gotha, Hans-C.-Wirz-Str. 2, 99867 Gotha bis spätestens<br />
18.03.2013 ein schriftliches Gebot abzugeben. Für die Abgabe<br />
der Gebote sind Vordrucke zu verwenden, die in der <strong>Stadt</strong><br />
Roßleben (Abt. Liegenschaften), Schulplatz 6, 06571 Roßleben<br />
sowie in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong> (Abt. Liegenschaften), Leopold-von-<br />
Ranke-Straße 33, 06571 <strong>Wiehe</strong> während der Sprechzeiten, erhältlich<br />
sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebote in einem<br />
verschlossenen Umschlag einzureichen sind. Vorbereitete Umschläge<br />
sind ebenfalls in der <strong>Stadt</strong> Rossleben sowie in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Wiehe</strong> erhältlich.<br />
Für die Landzuteilung gelten die vom Amt für Landentwicklung<br />
und Flurneuordnung Gotha festgelegten Zuteilungsbedingungen.<br />
Die Bewerber erkennen <strong>mit</strong> der Abgabe ihrer Gebote diese<br />
Bedingungen als für sie rechtsverbindlich an. Die Zuteilungsbedingungen,<br />
eine Liste der Massegrundstücke sowie eine Karte,<br />
aus der die Massegrundstücke ersichtlich sind, liegen in der <strong>Stadt</strong><br />
Roßleben (Abt. Liegenschaften), Schulplatz 6, 06571 Roßleben<br />
sowie in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong> (Abt. Liegenschaften), Leopold-von-<br />
Ranke-Straße 33, 06571 <strong>Wiehe</strong> bis einschließlich 15.03.2013 zur<br />
Einsichtnahme aus. gez. Geßner, Amtsleiter<br />
Wahl der Schöffen und Jugendschöffen<br />
Im ersten Halbjahr 2013 werden bundesweit die Schöffen und<br />
Jugendschöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 gewählt.<br />
Gesucht werden in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong> 3 Frauen/ Männer und in der<br />
Gemeinde Donndorf 1 Frau/ Mann zur Wahl als Schöffen, die am<br />
Amtsgericht Sondershausen und Landgericht Mühlhausen als<br />
Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat/ Gemeinderat und der Jugendhilfeausschuss<br />
schlagen doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen benötigt<br />
werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der<br />
in der zweiten Jahreshälfte 2013 aus diesen Vorschlägen die<br />
Haupt- und Hilfsschöffen wählen wird. Gesucht werden Bewerberinnen<br />
und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2014<br />
zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche<br />
Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen<br />
müssen.<br />
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt<br />
wurde oder gegen den ein Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren wegen einer<br />
schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von<br />
Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.<br />
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte,<br />
Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete<br />
usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen<br />
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gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen,<br />
d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld<br />
beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis<br />
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise<br />
würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes<br />
Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten<br />
Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können.<br />
Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe <strong>mit</strong>bringen muss, kann sich<br />
aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement<br />
rekrutieren.<br />
Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die<br />
Erfahrung, die im Umgang <strong>mit</strong> Menschen erworben wurde. Schöffen<br />
in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über<br />
besondere Erfahrung verfügen. Das verantwortungsvolle Amt<br />
eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit<br />
und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit<br />
und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche<br />
Eignung. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren<br />
kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über<br />
die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe<br />
Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,<br />
um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist,<br />
braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff<br />
in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit<br />
müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt<br />
werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens<br />
oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist<br />
oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung<br />
ausgesprochen hat.<br />
Schöffen sind <strong>mit</strong> den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede<br />
Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in<br />
dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand<br />
verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder<br />
Freispruch - haben die Schöffen daher <strong>mit</strong> zu verantworten. Wer<br />
die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe,<br />
für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch<br />
wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung<br />
nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.<br />
In der Beratung <strong>mit</strong> den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren<br />
Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch<br />
zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen<br />
lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung<br />
das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich<br />
machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte<br />
eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen.<br />
Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit<br />
abverlangt.<br />
Interessenten für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen<br />
bewerben sich bis zum 05.04.2013. Das entsprechende<br />
Formular ist bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Wiehe</strong>, Hauptamt,<br />
Herrn Moritz, (Tel.:034672/89-15) erhältlich oder kann von<br />
der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen<br />
werden.<br />
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre<br />
Bewerbung bis zum 05.04.2013 an das Jugendamt Kyffhäuserkreises,<br />
Am Schlosspark 2, 99706 Sondershausen, Tel.:03632/ 741-<br />
619. Bewerbungsformulare sind ebenfalls bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Wiehe</strong>, Hauptamt, Herrn Moritz, (Tel.:034672/89-15) erhältlich<br />
oder können von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen<br />
werden. Moritz, Hauptamt