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Verteilreglement SWISSPERFORM

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1.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

1.1.1 Gegenstand<br />

1<br />

<strong>Verteilreglement</strong> <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

Fassung Oktober 2010<br />

Änderungen zur vorherigen Version sind grau unterlegt<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

1 Dieses <strong>Verteilreglement</strong> regelt die Verwendung der Tarifeinnahmen aus der kollektiven<br />

Verwertung von Leistungsschutzrechten. Es richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) und den Statuten von <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />

2 Die Tarifeinnahmen stammen insbesondere aus den folgenden Verwertungsbereichen:<br />

- Weitersenden von Radio- und Fernsehsendungen<br />

- Öffentlicher Empfang von Radio- und Fernsehsendungen<br />

- Privates Vervielfältigen von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />

- Schulische Nutzung von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />

- Betriebliche Nutzung von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />

- Vermieten von Ton- und Tonbildträgern<br />

- Senden von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern<br />

- Aufführen und Vorführen von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern<br />

1.1.2 Zuständigkeit<br />

1 Der Erlass sowie die Abänderung der allgemeinen Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es<br />

erfolgt auf Vorschlag der Fachgruppenpräsidentenkonferenz durch alle Fachgruppen gemeinsam.<br />

2 Für den Erlass und die Änderung der besonderen Bestimmungen, welche die Verteilung<br />

innerhalb einer Berechtigtengruppe betreffen, ist die jeweilige Fachgruppe zuständig.<br />

1.1.3 Subsidiarität der allgemeinen Bestimmungen<br />

Regelungen des besonderen Teils dieses <strong>Verteilreglement</strong>es gehen den allgemeinen Bestimmungen<br />

vor.<br />

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1.1.4 Berechtigte<br />

1 Das Reglement unterscheidet die folgenden fünf Berechtigtengruppen:<br />

- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Phonobereich<br />

- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Audiovisionsbereich<br />

- Produzierende im Phonobereich (Tonträgerhersteller)<br />

- Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller)<br />

- Sendeunternehmen<br />

2<br />

2 Produzierende unautorisierter Aufnahmen und Vervielfältigungen und Sendungen gelten<br />

nicht als Berechtigte.<br />

1.2 Die Verteilung der Einnahmen<br />

1.2.1 Grundsatz<br />

1 Die Verteilung erfolgt grundsätzlich für jeden Tarif getrennt. Wo die Höhe der Einnahmen<br />

eine separate Verteilung nicht rechtfertigt, kann die zuständige Fachgruppe die gemeinsame<br />

Verteilung nach einer in diesem Reglement enthaltenen Verteilungsregel beschliessen.<br />

2 Der Verwertungserlös eines Jahres (Rechnungsjahr) wird in der Regel nach Massgabe des<br />

Ertrages der einzelnen Darbietungen, Träger bzw. Sendungen im Folgejahr (Verteiljahr)<br />

verteilt. Lässt sich eine genaue Erfassung der tatsächlichen Nutzungen nur mit unverhältnismässigem<br />

Aufwand bewerkstelligen, so darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.<br />

3 <strong>SWISSPERFORM</strong> verteilt die Verwertungserlöse nach diesem <strong>Verteilreglement</strong>, ohne dass<br />

dadurch die vertraglichen Abmachungen zwischen den Beteiligten aufgehoben würden.<br />

1.2.2 Grundlage der Verteilung und Vorabzüge<br />

1 Grundlage der Verteilung bilden die im Laufe eines Kalenderjahres aus dem jeweiligen<br />

Tarif bei <strong>SWISSPERFORM</strong> eingegangenen Beträge.<br />

2 Von diesen Einnahmen sind vorab die folgenden Positionen abzuziehen:<br />

- Die auf den betreffenden Tarif bezogenen Verwaltungskosten, insbesondere<br />

Inkassokosten, Kosten beauftragter Dritter, Amtsgebühren, Gerichtskosten, Übersetzungskosten<br />

etc.;<br />

- der vom Vorstand festgelegte Anteil jedes Tarifs zur Deckung der allgemeinen<br />

Verwaltungskosten;<br />

- der vom Vorstand beschlossene Anteil für die Abgeltung der Verwaltungsarbeit der<br />

Mitgliederorganisationen.<br />

- die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Zuwendungen für kulturelle und<br />

soziale Zwecke.<br />

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1.2.3 Pauschalabgeltungen für gesamte Berechtigtengruppen<br />

3<br />

1 Der Vorstand von <strong>SWISSPERFORM</strong> kann im Einverständnis mit den Fachgruppen beschliessen,<br />

die Ansprüche einer gesamten Berechtigtengruppe durch Pauschalzahlungen an<br />

eine repräsentative Interessenvertretung dieser Berechtigten abzugelten. Deren Anteil berechnet<br />

sich nach Abzug für kulturelle und soziale Zwecke. In jedem Falle ist ein angemessener<br />

Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten vorzunehmen.<br />

2 Berechtigte, deren Ansprüche über eine solche Pauschalzahlung abgegolten werden, werden<br />

bezüglich der durch die Pauschalzahlung abgegoltenen Tarife bei der weiteren Verteilung<br />

nicht mehr berücksichtigt. Insoweit entfallen die in diesem Reglement vorgesehenen<br />

Mitbestimmungsrechte und Meldepflichten.<br />

1.2.4 Rückstellungen<br />

Zur Sicherstellung von verspätet geltend gemachten Ansprüchen werden separate Reservefonds<br />

gebildet. Die betroffenen Fachgruppen bestimmen jährlich für jeden Tarif die Höhe<br />

der dem Reservefond zuzuweisenden Beträge. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang<br />

zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />

1.3 Die Verteilung unter die Berechtigtengruppen (Grobverteilung)<br />

1.3.1 Ausscheidung der Phono- und der Audiovisionsanteile<br />

Die nach Anwendung der Ziffern 1.2.1 bis 1.2.4 resultierenden Beträge ergeben die Verteilsummen,<br />

die vorerst auf die Bereiche Phono und Audiovision aufgeteilt werden. Dabei<br />

ist dem Phonobereich auch ein Anteil für die Musiknutzung im Audiovisionsbereich zuzurechnen.<br />

Betrifft ein Tarif nur den Phonobereich oder nur den Audiovisionsbereich, so sind<br />

die Erträge vollumfänglich diesen Bereichen zuzurechnen. Analoges gilt, wenn ein Tarif<br />

zwar beide Bereiche betrifft, die Einnahmen aber schon beim Inkasso separiert sind.<br />

1.3.2 Ausscheidung des Anteils der Sendeunternehmen<br />

Von den Beträgen, welche auf den Phonobereich resp. auf den Audiovisionsbereich entfallen,<br />

ist sodann der Anteil der Sendeunternehmen auszuscheiden, ausser es bestände eine<br />

Pauschalregelung nach Ziff. 1.2.3. Für die Ausscheidung massgebend ist der nachgewiesene<br />

Bestand der Rechte aller beteiligten Berechtigtengruppen.<br />

1.3.3 Zuständigkeit für Grobverteilung<br />

1 Die betreffenden Fachgruppen beschliessen jährlich gemeinsam die Aufteilungen gemäss<br />

Ziffern 1.3.1 und 1.3.2.<br />

2 Die Einzelheiten dieser Aufteilung ergeben sich aus dem Anhang zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />

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1.3.4 Aufteilung der Vergütungen im Phono- und im Audiovisionsbereich<br />

4<br />

1 Die nach Abzug des Anteils der Sendeunternehmen verbleibenden Beträge im Phonobereich<br />

werden jährlich durch die Fachgruppen der Phonoausübenden und Phonoproduzierenden<br />

aufgeteilt.<br />

2 Desgleichen werden die nach Abzug des Anteils der Sendeunternehmen verbleibenden<br />

Beträge im Audiovisionsbereich jährlich durch die Fachgruppen der Ausübenden Audiovision<br />

und Produzierenden Audiovision aufgeteilt.<br />

1.3.5 Schiedsverfahren<br />

Können sich die Fachgruppen nicht einigen, kommt das in den Statuten der SWISSPER-<br />

FORM vorgesehene Schiedsverfahren zur Anwendung. Die unbestrittenen Anteile der jeweiligen<br />

Berechtigtengruppe können indessen der Verteilung zugeführt werden.<br />

1.4 Verteilung innerhalb der Berechtigtengruppen (Feinverteilung)<br />

1 Die interne Aufteilung der nach der Grobverteilung auf die einzelnen Berechtigtengruppen<br />

entfallenden Beträge erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen des besonderen<br />

Teils.<br />

2 Die Kosten der Feinverteilung gehen zulasten der jeweiligen Berechtigtengruppe.<br />

3 Die Fachgruppen können durch abschliessende Regelung im <strong>Verteilreglement</strong> oder mit<br />

Zustimmung des Vorstandes, wo eine individuelle Verteilung schwer praktikabel oder unwirtschaftlich<br />

ist, entweder Pauschalabgeltungen an Gruppen der betreffenden Berechtigtengruppe<br />

vorsehen und/oder schwer verteilbare Beträge für kollektive Interessen der<br />

betroffenen Berechtigtengruppe verwenden.<br />

1.5 Abrechnung und Auszahlung<br />

1.5.1 Abrechnung<br />

Mit den Berechtigten, welche das auszahlbare Minimum oder mehr zugute haben, wird<br />

jährlich über ihre Ansprüche abgerechnet. Die Abrechnungen über die Ansprüche gelten<br />

als anerkannt, wenn sie nicht innert 60 Tagen nach deren Versand schriftlich beanstandet<br />

wurden.<br />

1.5.2 Auszahlung<br />

1 Die Auszahlung erfolgt gegenüber Mitgliedern und Auftraggebern direkt, bei Berechtigten,<br />

die einer ausländischen Schwestergesellschaft angehören, über diese Schwes-<br />

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5<br />

tergesellschaft gemäss Gegenseitigkeitsvertrag. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich,<br />

und zwar spätestens im auf die Verteilung folgenden Jahr.<br />

2 Mitglieder und Auftraggeber haben für die Auszahlung ein Bank- oder Postcheckkonto in<br />

der Schweiz anzugeben.<br />

3 Die Zession von Ansprüchen gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> ist für diese nicht verbindlich.<br />

Die Auszahlung erfolgt an die gemäss den Bestimmungen des besonderen Teils bei der<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> als Berechtigte gemeldeten.<br />

1.5.3 Auszahlbares Minimum<br />

1 Anteile von Berechtigten, welche den Betrag von Fr. 50.-- pro Abrechnung nicht errei-<br />

chen, werden nicht ausbezahlt.<br />

2 Die jeweiligen Fachgruppen können beschliessen, dass eine tiefere Freigrenze gilt.<br />

1.5.4 Berechtigte ohne Zahladresse<br />

Anteile von Berechtigten, deren Adresse nicht in Erfahrung gebracht werden kann oder die<br />

trotz Aufforderung keine Zahladresse bezeichnen, werden nicht ausbezahlt. Sie bleiben<br />

den Berechtigten aber gutgeschrieben. Ist die Auszahlung auch nach fünf Jahren noch<br />

nicht möglich, so fällt der Anspruch dahin.<br />

1.5.5 Auszahlung an Schwestergesellschaften<br />

1 Falls eine ausländische Gesetzgebung oder eine ausländische Schwestergesellschaft auf<br />

den Einnahmen für verwandte Schutzrechte für andere Zwecke als Verwaltungskosten<br />

Abzüge von mehr als 10% vornimmt, so werden die Auszahlungen an die betreffende<br />

Schwestergesellschaft im selben Prozentsatz gekürzt, um welchen diese Abzüge 10% übersteigen.<br />

2 Auf Auszahlungen an Berechtigte oder ihre Organisationen aus Ländern, in denen kein<br />

dem schweizerischen Recht vergleichbarer Schutz verwandter Schutzrechte besteht, können<br />

vorab anteilsmässig die im Verkehr mit dem betreffenden Land angefallenen besonderen<br />

Kosten abgezogen werden. Zu diesen gehören insbesondere auch Kosten rechtlicher<br />

Abklärungen, Übersetzungskosten, Kosten im Verkehr mit Interessenverbänden des betreffenden<br />

Landes sowie besondere Kosten im Verkehr mit den Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.<br />

1.5.6 Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften<br />

Ein Mitglied oder ein Auftraggeber kann die Rechtewahrnehmung durch die SWISSPER-<br />

FORM auf die Wahrnehmung seiner Rechte in der Schweiz einschränken. In diesem Fall<br />

trägt er die durch die Rechteaufteilung zusätzlich verursachten anteiligen Kosten. Vorbe-<br />

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6<br />

halten bleiben besondere Vereinbarungen in Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen<br />

Verwertungsorganisationen.<br />

1.5.7 Verjährung<br />

Sämtliche Ansprüche von Berechtigten gegenüber der <strong>SWISSPERFORM</strong> verjähren mit<br />

dem Ablauf von fünf Jahren nach Durchführung der Verteilung, spätestens aber am<br />

31. Dezember des sechsten auf die relevante Nutzung folgenden Jahres.<br />

1.5.8 Zuweisung der nicht auszahlbaren Beträge<br />

Beträge, die aufgrund der Ziff. 1.5.3 - 1.5.5 nicht an die Berechtigten ausbezahlt werden,<br />

werden, soweit die betreffenden Fachgruppen nichts anderes beschliessen, für die Kultur-<br />

förderung im Phono-, resp. im Audiovisionsbereich verwendet.<br />

1.6 Einnahmen aus dem Ausland<br />

1.6.1 Grundsatz<br />

1 Einnahmen aus dem Ausland zugunsten identifizierter Berechtigter werden ohne Abzüge<br />

an diese weitergeleitet.<br />

2 Einnahmen aus dem Ausland für bestimmte Nutzungen und bestimmte Berechtigtengruppen<br />

werden dem jeweiligen Verteilbereich zugerechnet und mit den Einnahmen aus<br />

der Schweiz an die inländischen Berechtigten verteilt.<br />

1.6.2 Vorbehalt der Gegenseitigkeitsverträge<br />

Hat <strong>SWISSPERFORM</strong> mit einer Schwestergesellschaft für die von dieser eingenommenen<br />

Beträge eine vom Grundsatz abweichende Verteilung vereinbart, so ist diese massgeblich.<br />

1.7 Dokumentation der Berechtigung<br />

1.7.1 Anmeldung und Informationspflicht<br />

1 Die Berechtigten sind verpflichtet, <strong>SWISSPERFORM</strong> die für die Verteilung notwendigen<br />

Angaben zu liefern. Sie haben insbesondere die Darbietungen, Ton- und Tonbildträger<br />

sowie Sendungen und ihre Rechte daran anzumelden. Sie haften für die Richtigkeit der von<br />

ihnen gemachten Angaben.<br />

2 Unterlassen sie es, Anfragen von <strong>SWISSPERFORM</strong> zur Rechtesituation zu beantworten,<br />

so wird davon ausgegangen, dass sie das die Anfrage betreffende Recht nicht besitzen.<br />

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7<br />

3 Die Produzierenden melden auf Verlangen die für die Identifikation der ausübenden<br />

Künstler und Künstlerinnen notwendigen Angaben, soweit sie vorhanden sind.<br />

4 Die Einzelheiten in Bezug auf die von den Berechtigten zu liefernden Angaben sind im<br />

besonderen Teil geregelt.<br />

1.7.2 Indirekte Anmeldung<br />

1 Die Anmeldung eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung durch die Produzierenden<br />

oder durch ein Sendeunternehmen gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten<br />

ausübenden Künstler und Künstlerinnen, soweit diese selber Mitglieder oder<br />

Auftraggeber von <strong>SWISSPERFORM</strong> sind.<br />

2 Die Anmeldung eines audiovisuellen Werkes bei der Verwertungsgesellschaft Suissimage<br />

gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten Berechtigten an verwandten Schutzrechten<br />

bei <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />

1.7.3 Berücksichtigung der angemeldeten Berechtigten<br />

Bei der Verteilung werden nur Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen<br />

berücksichtigt, welche fristgerecht und vollständig angemeldet worden sind. Soweit Berechtigte<br />

nicht persönlich oder über einen Mitgliedverband der <strong>SWISSPERFORM</strong> angehören,<br />

müssen sie ausserdem <strong>SWISSPERFORM</strong> vorgängig einen Wahrnehmungsauftrag<br />

erteilt haben.<br />

1.7.4 Kollidierende Meldungen<br />

1 Liegen kollidierende Meldungen über die Rechte an einer Darbietung, einem Ton- oder<br />

Tonbildträger oder einer Sendung vor, so werden die Prätendenten auf die Mehrfachmeldung<br />

hingewiesen und aufgefordert, die Rechtesituation zu klären. Soweit diese Klärung<br />

nicht erfolgt und nicht der eine Prätendent seine Berechtigung nachweist, bleiben die umstrittenen<br />

Rechte bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />

2 Betreffen die kollidierenden Meldungen ein Mitglied sowie einen Dritten, so wird davon<br />

ausgegangen, dass die Rechte beim Mitglied liegen, soweit dieses <strong>SWISSPERFORM</strong> gegen<br />

allfällige Drittansprüche freistellt.<br />

3 Die zuständige Fachgruppe kann im übrigen beschliessen, dass bei kollidierenden Meldun-<br />

gen nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Zuweisung des Verteilungsanteils erfolgt.<br />

1.7.5 Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

Wo weder ein Mitgliedschafts- noch ein Auftragsverhältnis besteht, nimmt SWISSPER-<br />

FORM nach Möglichkeit die Rechte im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im<br />

Sinne von Art. 419 ff OR wahr. <strong>SWISSPERFORM</strong> unternimmt alle ihr zumutbaren Anstrengungen<br />

zur Feststellung der Berechtigten, wobei für diesbezügliche Mehraufwendungen<br />

der Verteilung ein zusätzlicher Abzug von 10% bezw. mindestens Fr. 50.-- zulässig<br />

ist.<br />

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8<br />

2. Besonderer Teil<br />

2.1 Die Verteilung der Anteile der ausübenden Künstler und Künstlerinnen<br />

2.1.0 Definition<br />

- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Phonobereich:<br />

Als solche gelten Musiker und Musikerinnen, Dirigenten und Dirigentinnen, Chorleiter<br />

und Chorleiterinnen, Sänger und Sängerinnen, Schauspieler und Schauspielerinnen, Sprecher<br />

und Sprecherinnen, soweit sie ein urheberrechtliches Werk künstlerisch interpretieren,<br />

sowie an Darbietungen künstlerisch so Mitwirkende, dass sie auf das unmittelbar<br />

hörbare Resultat der Darbietung einwirken.<br />

- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Audiovisionsbereich:<br />

Als solche gelten Schauspieler und Schauspielerinnen, inkl. Puppen- und Marionettenspieler,<br />

Tänzer und Tänzerinnen, Theaterregisseure und Theaterregisseurinnen, Dirigenten<br />

und Dirigentinnen, Musiker und Musikerinnen, Sänger und Sängerinnen, ferner Clowns,<br />

Zirkusartisten und -artistinnen, Sprecher und Sprecherinnen, soweit sie ein urheberrechtliches<br />

Werk künstlerisch interpretieren, sowie an Darbietungen künstlerisch so Mitwirkende,<br />

dass sie auf das unmittelbar wahrnehmbare Resultat der Darbietungen einwirken.<br />

2.1.1 Die Verteilung unter den Ausübenden im Phonobereich<br />

2.1.1.1 Zuweisung der Erträge an die einzelnen Verteilbereiche im Phonobereich<br />

1 Die Erträge aus der Weitersendung über Kabel (Gemeinsamer Tarif 1) und über Umsetzer<br />

(Gemeinsamer Tarif 2), aus dem Sendeempfang (Gemeinsamer Tarif 3), aus dem privaten<br />

Vervielfältigen (Gemeinsame Tarife 4) aus der schulischen und betrieblichen Nutzung<br />

(Gemeinsamer Tarif 7 und 9) werden aufgeteilt in den Teil, der aus der Nutzung von im<br />

Handel erhältlichen Tonträgern, und den Teil, der aus der Nutzung von Live-Darbietungen<br />

und nicht im Handel erhältlichen Tonträgern herrührt. Der Anteil der Erträge aus der Nutzung<br />

von im Handel erhältlichen Tonträgern wird gemäss Ziff. 2.1.1.2 verteilt und der Anteil<br />

der Erträge für die Nutzung von Live-Darbietungen und nicht im Handel erhältlichen<br />

Tonträgern wird gemäss Ziff. 2.1.1.3 verteilt.<br />

2 Aus den Erträgen aus Weitersendung und Sendeempfang erfolgt die Ausscheidung des<br />

Anteils der Live-Darbietungen und der nicht im Handel erhältlichen Tonträger pro rata<br />

temporis aufgrund einer periodischen stichprobenweisen Auswertung der von der Fachgruppe<br />

gemäss Ziff. 2.1.1.2.2 bestimmten Sendeprogramme. Die nur in einem Teil der<br />

Schweiz verbreiteten Programme werden entsprechend den Einnahmen aus dem GT 1 aus<br />

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9<br />

dieser Region wie folgt gewichtet: deutsche Schweiz 13/20, französische Schweiz 5/20<br />

und italienische Schweiz 2/20.<br />

3 Aus den Erträgen aus privatem Vervielfältigen sowie schulischer und betrieblicher Nutzung<br />

erfolgt die Ausscheidung des Anteils der Ausübenden von Live-Darbietungen und<br />

nicht im Handel erhältlichen Tonträgern aufgrund periodischer Umfragen über das Nutzungsverhalten<br />

in diesen Bereichen. Sofern eine solche Umfrage mit einem unverhältnismässigen<br />

Aufwand verbunden ist, ist auf andere verfügbare Daten, wie z.B. Erhebungen in<br />

den Nachbarländern abzustellen. Liegen keine solchen Daten vor, hat die Ausscheidung<br />

gemäss dem vorangehenden Abschnitt zu erfolgen.<br />

4 Die Erträge aus dem Senden von im Handel erhältlichen Tonträgern, dem Wahrnehmbarmachen,<br />

Aufführen und Vorführen von im Handel erhältlichen Tonträgern sowie für das<br />

Vermieten von Tonträgern werden gemäss Ziff. 2.1.1.2 verteilt.<br />

5 Die Fachgruppe bestimmt über die für jeden Verteilbereich zu bildenden notwendigen<br />

Rückstellungen sowie deren Auflösung.<br />

2.1.1.2 Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von im Handel erhältlichen<br />

Tonträgern<br />

2.1.1.2.1 Meldung der Mitwirkung an im Handel erhältlichen Tonträgern<br />

1 Ausübende, deren Darbietungen auf einem im Handel erhältlichen Tonträger festgehalten<br />

sind, melden der <strong>SWISSPERFORM</strong> ohne Aufforderung die Art ihrer Mitwirkung an dieser<br />

Aufnahme unter Angabe aller zur Identifikation der Aufnahme notwendigen Daten. Sie<br />

geben der <strong>SWISSPERFORM</strong> auf erstes Verlangen alle weiteren Auskünfte, die der Verteilung<br />

der Erlöse auf die Berechtigten dienen können.<br />

2 Eine Haftung von <strong>SWISSPERFORM</strong> für mangelhafte und unvollständige Aufnahme- und<br />

Berechtigtendaten ist ausgeschlossen.<br />

2.1.1.2.2 Verteilmodus<br />

1 Die Verteilung der Erträge aus der Nutzung von im Handel erhältlichen Tonträgern an die<br />

ausübenden Künstler und Künstlerinnen, welche an den auf den Trägern enthaltenen Tonaufnahmen<br />

mitwirken, erfolgt soweit als möglich gemäss den für die Nutzung erhaltenen<br />

Rapporten.<br />

2 Für die Verteilung sind mindestens die Sendedaten der neun Hauptradioprogramme der<br />

SRG und der zwei grössten Privatradiosender auszuwerten. Die Fachgruppe der Phonoausübenden<br />

kann die Auswertung weiterer Sendeprogramme bestimmen, wobei mindestens<br />

eines aus den lateinischen Sprachregionen stammen muss [vgl. Anhang A1 (Phono)].<br />

3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Gegenseitigkeitsverträgen, in denen sich<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> verpflichtet, ihre Mitglieder und Auftraggeber auch für die Nutzung im<br />

Ausland zu entschädigen.<br />

4 Wo wegen fehlender oder ungenügender Nutzungsrapporte die Verwendung der Tonaufnahme<br />

im einzelnen nicht festzustellen ist, weist die Fachgruppe der Phonoausübenden die<br />

Erträge aus dieser Nutzung jener Verteilung von Erträgen zu, welche aus einer vergleichba-<br />

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10<br />

ren Verwendung stammen. Ebenso wird verfahren, wenn die Höhe der Erträge aus einer<br />

bestimmten Nutzung eine eigene Verteilung nicht rechtfertigt.<br />

5 Die Fachgruppe der Phonoausübenden bestimmt die Zuweisung der Verteilerträge aus den<br />

verschiedenen Nutzungen in die vorzunehmenden Verteilungen [siehe Anhang A1 (Phono)].<br />

6 Werden die Erträge aus Sendevergütungen, die aus verschiedenen Sendern stammen, in<br />

der Verteilung zusammengefasst, so kann die Fachgruppe der Phonoausübenden jedem<br />

Sender einen Gewichtungsfaktor geben.<br />

2.1.1.2.3 Berechnung des Anteils an der Verteilsumme pro Tonaufnahme<br />

1 Die Verteilung der Erträge aus der Nutzung von im Handel erhältlichen Tonträgern auf<br />

die einzelnen genutzten Tonaufnahmen bestimmt sich nach<br />

a) der Dauer, während der eine Aufnahme verwendet worden ist,<br />

b) dem Punktewert, der jeder Tonaufnahme zugewiesen wird.<br />

2 Die Fachgruppe kann beschliessen, dass eine Tonaufnahme bei der jährlichen Erstsendung<br />

einen Zuschlag erhält.<br />

3 Der Punktewert der Tonaufnahme seinerseits setzt sich zusammen aus<br />

a) dem Sockelwert, der gemäss Beschluss der Fachgruppe der Phonoausübenden jeder<br />

Tonaufnahme zugewiesen wird [siehe Anhang A1 (Phono)]<br />

b) dem Gesamt-Rollenwert, welcher sich aus der Addition der einzelnen Rollenwerte<br />

der an der Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler und Künstlerinnen<br />

gemäss den folgenden Bestimmungen ergibt.<br />

4 Die Rollenwerte der an einer Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler und<br />

Künstlerinnen betragen:<br />

Dirigenten 2 - 10 Punkte<br />

Solisten, Featured Artists, Leader von Jazz/Pop/Rockgruppen 2 - 10 Punkte<br />

Andere (Mitglieder von Orchestern, Chören, Ensembles, Gruppen<br />

von mehr als 9 Personen, Studiomusiker) 1 Punkt<br />

5 Mitglieder von Ensembles bis zu 9 Personen gelten als Solisten.<br />

6 Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, welche auf der Tonaufnahme mehr als eine<br />

Rolle spielen, werden höchstens drei Rollen angerechnet, wobei die zweite und dritte Rolle<br />

nur mit je 1 Punkt bewertet werden.<br />

7 Die Zuteilung der Rollenwerte erfolgt durch Beschluss der Fachgruppe der Phonoausübenden.<br />

Sie setzt einen maximalen Gesamtrollenwert fest [siehe Anhang A1 (Phono)].<br />

8 Die Fachgruppe der Phonoausübenden legt Gruppen-Sollbestandszahlen fest für die Fälle,<br />

wo die Zahl der Mitwirkenden an einer Tonaufnahme unbekannt ist [siehe Anhang A1<br />

(Phono)].<br />

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2.1.1.2.4 Berechnung des Anteils pro Mitwirkende an der Tonaufnahme<br />

11<br />

Der auf eine Tonaufnahme entfallende Verteilbetrag wird unter den Mitwirkenden entsprechend<br />

ihren Rollenwerten verteilt.<br />

2.1.1.2.5 Nachabrechnungen<br />

1 <strong>SWISSPERFORM</strong> ist berechtigt, während fünf Jahren nach erfolgter Verteilung Korrekturen<br />

der Abrechnungen über Verteilbeträge zugunsten oder zulasten von Berechtigten<br />

vorzunehmen, wenn neue Dokumentationen über die Mitwirkung an den genutzten Tonaufnahmen<br />

oder über erfolgte Nutzungen zu einem andern Verteilergebnis führen. Für<br />

neue Mitglieder erfolgen ebenfalls Nachabrechnungen für die vergangenen fünf Jahre vor<br />

ihrem Beitritt. Details regelt die Fachgruppe der Phonoausübenden [siehe Anhang A1<br />

(Phono)].<br />

2 Für Fehler in den nach Ziff. 2.1.1.2.2. auswertungsrelevanten Sendedaten haftet<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> nicht. Weist indessen ein Berechtigter innerhalb von fünf Jahren nach<br />

erfolgter Verteilung nach, dass seine auf einem im Handel erhältlichen Tonträger aufgenommene<br />

Darbietung in einem auswertungsrelevanten Programm gesendet worden ist,<br />

wird dies in einer Nachabrechung berücksichtigt.<br />

3 Nachabrechnungen erfolgen mindestens einmal jährlich.<br />

2.1.1.3 Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von Live-Darbietungen und<br />

nicht im Handel erhältlichen Tonträgern<br />

2.1.1.3.1 Bildung von Verteiltöpfen für die einzelnen Sparten<br />

1 Die nach Ziff. 2.1.1.1 ausgeschiedenen Anteile für Live-Darbietungen und nicht im Handel<br />

erhältliche Tonträger werden jährlich den von der Fachgruppe Phonoausübende im<br />

Anhang B bezeichneten Sparten zugeteilt, für welche separate Verteiltöpfe gebildet werden.<br />

Die Zuteilung erfolgt aufgrund der periodisch nach Ziff. 2.1.1.1 ermittelten Nutzungsdaten<br />

für jede Sparte im Verhältnis der Nutzungen.<br />

2 Die Fachgruppe kann den Anteil einzelner Sparten durch Gewichtungsfaktoren und/oder<br />

Mindestanteile erhöhen. Durch diese soll die Minutenentschädigung der solistisch oder in<br />

kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden gegenüber den in Grossformationen mitwirkenden<br />

Künstlern bis höchstens um das Doppelte erhöht werden und eine möglichst<br />

gleichmässige Entschädigung der übrigen Ausübenden pro Sendeminute erreicht werden.<br />

Die Fachgruppe der Phonoausübenden regelt die Details im Anhang B1 (Phono).<br />

2.1.1.3.2 Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />

Die Beteiligung jedes Ausübenden an den Verteiltöpfen erfolgt grundsätzlich nach den<br />

Sendeminuten des vom betreffenden Ausübenden interpretierten und in einem nach<br />

Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programm gesendeten Werks. Es werden jedoch höchstens<br />

zehn Ausstrahlungen des gleichen Werks innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Vorbehalten<br />

bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.1.3.<br />

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2.1.1.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />

12<br />

1 Die Berechtigten melden bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />

des Vorjahres in den nach Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programmen unter Beilage<br />

der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />

Stellen.<br />

2 Die Fachgruppe der Phonoausübenden bezeichnet Programmteile von Sendeprogrammen,<br />

in denen die Anteile eines Berechtigten auch ohne vorliegende Meldung bestimmt und an<br />

den Berechtigten ausbezahlt werden, wenn in diesen Programmteilen Eigenaufnahmen des<br />

Senders gesendet werden und der Sender die relevanten Daten freiwillig liefert.<br />

2.1.1.3.4 Nachmeldungen<br />

Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf von höchstens 20 Prozent für Nachmeldungen<br />

eingerichtet. Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.1.3.3<br />

genannten Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt<br />

waren, können noch bis zum 31. Mai des fünften auf die Nutzung folgenden Jahres<br />

eine Beteiligung am Reservetopf geltend machen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.<br />

2.1.1.3.5 Zusammenfassung von Verteiltöpfen<br />

Die Fachgruppe der Phonoausübenden kann beschliessen, dass die Verteilsummen der<br />

Verteiltöpfe mehrerer Jahre zusammengefasst werden können, wenn dadurch wesentliche<br />

Verteilkosten eingespart werden können und/oder für eine grössere Anzahl von Berechtigten<br />

Summen erreicht werden können, die die Auszahlungsgrenze erreichen.<br />

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2.1.2 Die Verteilung unter die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />

13<br />

2.1.2.1 Ausscheidung der Anteile der Verteilbereiche<br />

2.1.2.1.1 Die Verteilbereiche<br />

1 Es wird unterschieden zwischen den drei Verteilbereichen: „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“,<br />

„übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen ausschliesslich auf<br />

der Tonspur eines audiovisuellen Werks“.<br />

2 Als „Spiel- und Fernsehfilme“ werden im Folgenden diejenigen audiovisuellen Produktionen<br />

bezeichnet, welche bei Suissimage unter den Werktypen „Kino- oder TV-Film“ oder<br />

„TV-Serie“ und zusätzlich unter den Genres „Fiktion“ oder „Sitcom“ registriert sind.<br />

3 Der Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ umfasst die Darbietungen<br />

von Schauspielerinnen und Schauspielern in Spiel- und Fernsehfilmen gemäss vorstehender<br />

Definition.<br />

4 Der Verteilbereich „übrige audiovisuelle Darbietungen“ umfasst alle audiovisuellen Darbietungen,<br />

die nicht dem Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ angehören<br />

und die nicht ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />

sind. Dazu gehören z.B. die künstlerischen Darbietungen in audiovisuell aufgezeichneten<br />

Theater-, Tanz- und Musikproduktionen sowie die künstlerischen Darbietungen in Shows<br />

und Werbespots.<br />

5 Der Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen<br />

Werkes“ umfasst alle Arten von Darbietungen, welche ausschliesslich die Tonspur eines<br />

audiovisuellen Werkes betreffen. Dazu gehören alle Synchronsprecher, Sprecherleistungen<br />

in Dokumentarfilmen sowie musikalische Darbietungen auf der Tonspur von audiovisuellen<br />

Werken, soweit diese nicht nach Ziff. 2.1.2.4.1 der Phonoverteilung zuzuweisen sind.<br />

2.1.2.1.2 Die Aufteilung der den Ausübenden Audiovision zugewiesenen Tarifeinnahmen<br />

1 Die in der Grobaufteilung nach Ziff. 1.3.1 den Ausübenden der Audiovision zugewiesenen<br />

Einnahmen aus den einzelnen Tarifen werden entsprechend den im Anhang A2 (Audiovision)<br />

festgelegten Prozentsätzen auf die Verteilbereiche „Darsteller in Spiel- und<br />

Fernsehfilmen“ einerseits und „übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen<br />

ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ andererseits aufgeteilt.<br />

2 Die Prozentsätze werden durch Beschluss der Fachgruppe aufgrund periodischer Nutzungserhebungen<br />

mindestens alle fünf Jahre dem Nutzungsverhalten in den einzelnen Tarifen<br />

angepasst.<br />

2.1.2.1.3 Grundsätze für die Ermittlung des Nutzungsverhaltens<br />

1 Das Nutzungsverhalten wird bei den Weitersendetarifen sowie beim öffentlichen Empfang<br />

durch eine Auswertung der national weitergesendeten schweizerischen Fernsehprogramme<br />

ermittelt.<br />

2 Bei den übrigen Tarifen wird das Nutzungsverhalten anhand von vorhandenen Nutzungsmeldungen<br />

und Publikumsumfragen bestimmt. Liegen keine solchen Daten vor, wird das<br />

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14<br />

Nutzungsverhalten wie im vorangehenden Absatz durch eine Auswertung der national weitergesendeten<br />

schweizerischen Fernsehprogramme ermittelt.<br />

2.1.2.1.4 Grundsätze für die Aufteilung der Tarifeinnahmen<br />

1 Bei der Nutzungserhebung werden die pro rata temporis Anteile der genutzten Spiel- und<br />

Fernsehfilme, der übrigen audiovisuellen Werke sowie der Werke, welche lediglich auf der<br />

Tonspur Darbietungen enthalten, ermittelt. Audiovisuelle Werke, bei denen lediglich die<br />

Tonspur eine Darbietung enthält, werden dabei nur zu 1/8 für musikalische Darbietungen<br />

und zu 1/8 für Sprecherleistungen gewichtet.<br />

2 Vom Anteil der Spiel- und Fernsehfilme wird bei synchronisierten Filmen ein Viertel (1/8<br />

für die Darbietungen der Synchronsprecher und 1/8 für die musikalischen Darbietungen)<br />

und bei unsynchronisierten Filmen ein Achtel dem Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich<br />

auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ zugewiesen. Der Rest wird dem<br />

Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ zugeteilt.<br />

2.1.2.2 Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen<br />

2.1.2.2.1 Bestimmung der massgeblichen Nutzung<br />

Die Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen erfolgt<br />

nach der von Suissimage erhobenen Nutzung in den national weitergesendeten schweizerischen<br />

Sendeprogrammen.<br />

2.1.2.2.2 Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung<br />

1 An der ordentlichen Verteilung partizipieren nur Darstellerinnen und Darsteller, die bis<br />

Ende Februar des zweiten auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben und in die Werkdokumentation der<br />

Suissimage als solche aufgenommen wurden.<br />

2 Die Verwaltung der <strong>SWISSPERFORM</strong> nimmt auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss<br />

Abs. 1 weitere Schauspielerinnen oder Schauspieler in die Werkdokumentation auf, wenn<br />

sie in einem Werk eine individuelle Rolle verkörpern (featured actors). Eine nach Ablauf<br />

der Meldefrist gemäss Abs. 1 beantragte Aufnahme in die Dokumentation hat aber keine<br />

Rückwirkung auf die ordentliche Verteilung des entsprechenden Nutzungsjahres.<br />

2.1.2.2.3 Verspätete Meldungen<br />

1 Für verspätete Meldungen wird ein Reservefonds eingerichtet, welcher jährlich im Rahmen<br />

der Verteilung nach den Regeln der Ziff. 2.1.2.2.4 Abs. 5 sowie durch eine jährliche<br />

zusätzliche Einlage von 5% der Verteilsumme geäufnet wird. An diesem Reservefonds<br />

können bis zum Ablauf des fünften auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres nachgemeldete<br />

Berechtigte im Verhältnis der Punktzahlen gemäss Art. 2.1.2.2.4 Abs. 1 partizipieren.<br />

Die auf einzelne Berechtigte entfallende Vergütung darf dabei in keinem Fall diejenige<br />

Vergütung übersteigen, die Berechtigten auf Grund der genannten Punktzahl in der ordentlichen<br />

Verteilung ausbezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten<br />

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15<br />

sind Bestimmungen in Gegenseitigkeitsverträgen, für deren Einhaltung die Fachgruppe der<br />

Audiovisionsausübenden besondere Rückstellungen bilden kann.<br />

2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht nach dem vorangehenden Absatz verteilte Beträge<br />

werden gemäss Ziff. 2.1.7 des <strong>Verteilreglement</strong>s verwendet.<br />

2.1.2.2.4. Grundsätze der Verteilung<br />

1 Die Verteilung erfolgt zunächst auf die einzelnen Spiel- und Fernsehfilme, wobei folgende<br />

Gewichtungsfaktoren angewendet werden:<br />

a) Dauer der Nutzung<br />

b) Gewichtungsfaktoren für die Werkkategorien Kinofilm, TV-Film, TV-Serie und für<br />

die Genres Fiktion und Sitcom gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 2<br />

c) Sendezeit<br />

d) Erstsendezuschlag gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 3<br />

2 Die in einer synchronisierten Version empfangbaren Spiel- und Fernsehfilme werden<br />

überdies mit dem Faktor 6, die nur im Original ausgestrahlten Filme mit dem Faktor 7 gewichtet.<br />

3 Zusätzlich wird jeder Film mit einem Faktor gewichtet, der der Anzahl der mitwirkenden<br />

dokumentierten Darstellerinnen und Darsteller entspricht, der jedoch mindestens 5 und<br />

höchstens 20 beträgt.<br />

4 Am auf einen Spiel- und Fernsehfilm entfallenden Verteilergebnis partizipieren die daran<br />

mitwirkenden Darstellerinnen und Darsteller zu gleichen Teilen, wenn sie SWISS-<br />

PERFORM rechtzeitig mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt haben (Ziff. 2.1.2.2.2<br />

Abs. 1).<br />

5 Sind bei einem Spiel- und Fernsehfilm weniger als 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller dokumentiert,<br />

erfolgt dennoch eine Verteilung auf 5 Mitwirkende. Die Differenz zwischen<br />

dem Verteilergebnis der dokumentierten Darstellerinnen bzw. Darsteller und dem sich bei<br />

5 Mitwirkenden ergebenden Sollwert der Verteilung wird dem Reservefonds des betreffenden<br />

Nutzungsjahres gemäss Ziff. 2.1.2.2.3 zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Regelung<br />

betreffend der in einem B-Land produzierten Spiel- und Fernsehfilme gemäss nachfolgendem<br />

Absatz.<br />

6 Ist ein Spiel- und Fernsehfilm in einem Land produziert oder koproduziert worden, mit<br />

deren Verwertungsgesellschaft(en) <strong>SWISSPERFORM</strong> einen B-Vertrag abgeschlossen hat,<br />

so wird angenommen, dass an diesem Film mindestens 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller<br />

mitgewirkt haben, deren Rechte durch die Schwestergesellschaft(en) vertreten werden.<br />

Deren Anteile werden nach Massgabe des nachfolgenden Absatzes verteilt.<br />

7 Die Anteile der Darstellerinnen und Darsteller, welche aufgrund eines B-Vertrages im<br />

Inland verbleiben, werden in Form eines prozentualen Zuschlages zum Verteilergebnis<br />

gemäss vorstehenden Absätzen auf diejenigen Mitglieder und Auftraggeber der SWISS-<br />

PERFORM verteilt, welche die <strong>SWISSPERFORM</strong> rechtzeitig (Ziff. 2.1.2.2.2) mit der Vertretung<br />

im andern Vertragsstaat beauftragt haben.<br />

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16<br />

2.1.2.3 Verteilung an die übrigen in audiovisuellen Produktionen mitwirkenden<br />

ausübenden Künstlerinnen und Künstler<br />

2.1.2.3.1 Bildung von Verteiltöpfen für die einzelnen Sparten<br />

1 Für die folgenden Sparten werden separate Verteiltöpfe gebildet, denen die in Anhang B2<br />

(Audiovision) spezifizierten Anteile an der auf die übrigen audiovisuellen Produktionen<br />

entfallende Verteilsumme zugewiesen werden:<br />

A Musik, Tanz; Solisten und Kleinformationen bis 10 Mitwirkende<br />

B Musik, Tanz; Kammerorchester und Tanzgruppen, Big Bands und Musikformationen<br />

incl. Blasmusik und Chöre zwischen 10 und 50 Mitwirkenden<br />

C Grossformationen, Chorkonzerte mit Orchester, Ballett, Opern, ab 51 Mitwirkenden<br />

D Schauspieler und Sprecher<br />

E Darbietungen in Werbespots und Jingles<br />

2 Die Zuweisung der Verteilsummen an die Verteiltöpfe gemäss Anhang B2 wird mindestens<br />

alle 5 Jahre an allfällig festgestellte Änderungen der Nutzung in den nach Ziff.<br />

2.1.2.2.1 massgeblichen Programmen angepasst.<br />

3 Für die Ermittlung der den einzelnen Verteiltöpfen zuzuweisenden Summen sind die Regeln<br />

der Ziffn. 2.1.2.1.2ff massgeblich. Zusätzlich kommen die folgenden Gewichtungen<br />

zur Anwendung:<br />

A, D, E einfach<br />

B dreifach<br />

C fünffach<br />

4 Die in mittleren und grossen Formationen mitwirkenden Solistinnen und Solisten, Dirigentinnen<br />

und Dirigenten werden bei der Verteilung am Verteiltopf A beteiligt. Aus den<br />

nach den vorangehenden Regeln gebildeten Verteiltöpfen B und C wird deshalb ein Anteil<br />

von jeweils 20% an den Verteiltopf A übertragen.<br />

2.1.2.3.2 Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />

1 Die Beteiligung jedes Ausübenden an den Verteiltöpfen erfolgt grundsätzlich nach den<br />

Sendeminuten des vom betreffenden Ausübenden interpretierten und in einem massgeblichen<br />

Programm gesendeten Werks. Es werden höchstens dreissig Ausstrahlungen des gleichen<br />

Werks in einem Jahr berücksichtigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss<br />

Ziff. 2.1.3.<br />

2 Sendeminuten von Darbietungen, die nur auf der Tonspur erscheinen, werden lediglich zu<br />

1/8, Sendeminuten, die nur im Bild erscheinen, lediglich zu 3/4 gewichtet.<br />

3 Sind die Sendeminuten nicht genau ermittelbar, werden sie aufgrund von Hilfsgrössen<br />

geschätzt, welche direkt mit den Sendeminuten zusammenhängen, wie z.B. Aufnahmedauer<br />

und Anzahl und Art der Aufnahmen zu Sendezwecken.<br />

4 Als massgeblich im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten die in Ziff. 2.1.2.2.1 bezeichneten<br />

Programme sowie Programme schweizerischer Sender, welche mit einer Senderdich-<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


17<br />

te von mindestens 10% in der Schweiz weitergesendet werden. Die Sendezeit in Programmen<br />

mit einer Senderdichte von 10-39,99% wird zu einem Fünftel, diejenige in Programmen<br />

mit einer Senderdichte von 40-69,99% zur Hälfte und diejenige in national (über<br />

70%) verbreiteten schweizerischen Programmen wird voll gewichtet.<br />

5 <strong>SWISSPERFORM</strong>-Mitglieder, welche <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der Wahrnehmung in einem<br />

Staat beauftragt haben, für dessen Territorium <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der zuständigen<br />

Verwertungsgesellschaft einen B-Vertrag abgeschlossen hat, können zusätzlich auch Sendungen<br />

in national verbreiteten Programmen im B-Staat melden.<br />

2.1.2.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />

Die Berechtigten melden bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />

des Vorjahres in einem der nach Ziff. 2.1.2.3.2 Abs. 4 massgeblichen Programme unter<br />

Beilage der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />

Stellen.<br />

2.1.2.3.4 Verspätete Meldungen<br />

1 Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf für Nachmeldungen eingerichtet. Dessen Höhe<br />

bestimmt sich nach dem Verhältnis der rechtzeitig nach Ziff. 2.1.2.3.3 gemeldeten Sendeminuten<br />

zur Hälfte der nach Anhang B2 (Audiovision) auf einen Topf entfallenden gewichteten<br />

Sendeminuten. Er beträgt jedoch mindestens 20% der Verteilsumme.<br />

2 Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.2.3.3 genannten<br />

Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt waren,<br />

können noch bis zum 31. Juli des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres eine Beteiligung<br />

am Reservetopf geltend machen. Die auf den einzelnen Berechtigten entfallende Vergütung<br />

darf dabei in keinem Fall diejenige Vergütung übersteigen, die Berechtigte mit den<br />

entsprechenden Sendeminuten im entsprechenden Verteiltopf in der ordentlichen Verteilung<br />

ausbezahlt erhielten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der<br />

Verjährungsfrist nicht verteilte Summen sind gemäss Ziff. 2.1.7 zu verwenden.<br />

2.1.2.4 Verteilung an die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, deren Darbietungen<br />

ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />

sind<br />

2.1.2.4.1 Darbietungen, welche vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem<br />

Handelstonträger herausgegeben wurden<br />

Ausübende, deren Darbietungen vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem im Handel<br />

erhältlichen Tonträger herausgegeben wurden sowie Ausübende auf der Tonspur eines<br />

sog. Musikvideos (Videoclips) sind ausschliesslich im Rahmen der Phonoverteilung zu<br />

entschädigen. Die entsprechenden Anteile an den Verteilsummen sind der Phonoverteilung<br />

in der Grobaufteilung gemäss Ziff. 1.3.1 zuzuweisen.<br />

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18<br />

2.1.2.4.2 Verteilung an die übrigen ausschliesslich auf der Tonspur mitwirkenden<br />

Ausübenden<br />

Die Verteilung an die übrigen ausschliesslich auf der Tonspur mitwirkenden Ausübenden<br />

erfolgt nach den Regeln von Ziff. 2.1.2.3. Die entsprechenden Anteile an der Verteilsumme<br />

werden den Verteiltöpfen gemäss Anhang B2 (Audiovision) zugewiesen.<br />

2.1.3 Pauschalabgeltungen<br />

1 Pauschalabgeltungen sind in den folgenden Fällen zulässig:<br />

- wenn die Nutzung mit vernünftigem Aufwand nicht oder nicht vollständig erhoben<br />

werden kann.<br />

- wenn die individuelle Verteilung in einem bestimmten Bereich bei der überwiegenden<br />

Anzahl der Berechtigten zu Entschädigungen führen würde, welche die<br />

Auszahlungsgrenze nicht erreichten.<br />

2 Soweit die Nutzung in einem bestimmten Bereich detailliert erhoben wird, dürfen die aus<br />

dieser Nutzung erzielten Einnahmen unter Vorbehalt von Ziff. 2.1.7 nicht pauschal verteilt<br />

werden.<br />

3 Im übrigen beschliesst die zuständige Fachgruppe aufgrund der vorliegenden Nutzungsdaten<br />

jährlich über den Anteil der pauschal abzugeltenden Leistungen, wobei dieser Anteil<br />

bei den Erträgen aus der Sendung und Weitersendung höchstens 5 % und bei den Erträgen<br />

aus den übrigen Tarifen höchstens 10 % beträgt.<br />

4 Die Pauschalabgeltungen erfolgen an die repräsentativen schweizerischen Verbände von<br />

Ausübenden, welche sich verpflichten, die mit den Pauschalabgeltungen finanzierten<br />

Dienstleistungen auch für Nichtmitglieder offen zu halten.<br />

5 Die zuständige Fachgruppe kann beschliessen, dass ausländische und internationale Organisationen<br />

an den pauschalen Abgeltungen beteiligt werden, wenn ein bedeutender Teil der<br />

nicht individualisierbaren Nutzungen ausländische Berechtigte betrifft.<br />

6 10 % der jährlichen Anteile der Ausübenden aus der Leerkassettenabgabe, der betrieblichen<br />

Nutzung, der Vermietung und der schulischen Nutzung werden für die Bekämpfung<br />

unautorisierter Nutzungen und für die Anerkennung der Rechte verwendet.<br />

7 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der Gegenseitigkeitsverträge mit dem Aus-<br />

land.<br />

2.1.4 Gruppenregel<br />

1 Haben ausübende Künstler und Künstlerinnen unter einem gemeinsamen Namen (Gruppenname)<br />

an einer Aufnahme mitgewirkt und gehören sie mit ihren weltweiten Leistungsschutzrechten<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> an, so können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> einen gemeinsamen Vertreter und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> leistet dann mit befreiender Wirkung für die Erklärenden an die<br />

gemeinsame Zahlstelle.<br />

2 Haben nicht alle an der Aufnahme mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler die gemeinsame<br />

Erklärung gemäss Abs. 1 unterzeichnet, so leistet <strong>SWISSPERFORM</strong> solange für alle<br />

Mitwirkenden an die gemäss Abs. 1 bezeichnete Zahlstelle, als die nicht mitunterzeichne-<br />

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19<br />

ten Mitwirkenden <strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber keine gegenteilige Erklärung abgegeben<br />

haben.<br />

3 Die gewählten Vertreter von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien und anderen<br />

regelmässig als Ensemble zusammenwirkenden Darbietenden gelten als die Vertreter<br />

der Gruppe gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> für die gemeinsam gemachten Aufnahmen.<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> leistet an die von diesem Vertreter bezeichnete Zahlstelle.<br />

4 Haben die Mitglieder von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien keinen Vertreter<br />

gewählt, so ist <strong>SWISSPERFORM</strong> befugt für die unter dem Gruppennamen gemachten<br />

Aufnahmen mit befreiender Wirkung zugunsten der Mitglieder der Gruppe an den Träger<br />

der Gruppe als Geschäftsführer ohne Auftrag zu leisten, wenn dieser<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber eine Freistellungserklärung abgibt.<br />

2.1.5 Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />

1 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften vor, dass die<br />

Verteilbeträge zugunsten ihrer Mitglieder im Einzugsland verbleiben (Nichtaustausch-<br />

Verträge), so werden diese Beträge an die Mitglieder von <strong>SWISSPERFORM</strong> verteilt. Sie<br />

dienen der Kompensation ihrer Ansprüche in den Ländern, mit welchen <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

einen Nichtaustausch-Vertrag hat.<br />

2 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften eine gegenseitige<br />

Überweisung der Verteilbeträge zugunsten der Mitglieder der andern Gesellschaft vor,<br />

so werden die Verteilbeträge gesamthaft an die Schwestergesellschaft überwiesen.<br />

2.1.6 Verwaltungsabzug bei ausländischen Berechtigten<br />

Erfordert die Identifikation von ausländischen Ton- oder Tonbildaufnahmen und/oder der<br />

ausländischen Berechtigten einen besonderen Aufwand, so kann gegenüber den ausländischen<br />

Berechtigten, die nicht über eine Schwestergesellschaft bei <strong>SWISSPERFORM</strong> vertreten<br />

sind, ein Abzug von 10 %, jedoch mindestens Fr. 50.--, auf dem auf sie entfallenden<br />

Verteilbetrag gemacht werden.<br />

2.1.7 Zuweisung der nicht auszahlbaren Beträge<br />

Die zuständige Fachgruppe kann beschliessen, dass die wegen fehlender Zahladressen,<br />

fehlender Rechtsbeziehung zu <strong>SWISSPERFORM</strong> oder ungenügender Identifikation des<br />

oder der Berechtigten nicht auszahlbaren Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nach<br />

einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten verwendet werden:<br />

- Die verjährten Beträge fliessen zurück in die Verteilung, wobei die Fachgruppen die<br />

Modalitäten regeln.<br />

- Die verjährten Beträge dienen der Reduktion der Verteilkosten und den Rückstellungen<br />

für Nachabrechnungen.<br />

- Die verjährten Beträge werden den entsprechenden Fonds für kulturelle oder soziale<br />

Zwecke im Phono- und Audiovisionsbereich überwiesen.<br />

- Die verjährten Beträge werden pauschal entsprechend Ziff. 2.1.3 verteilt.<br />

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2.1.8 Beizug von Mitgliedverbänden für Verteilaufgaben<br />

20<br />

1 Die Fachgruppen können die Schweizerische Interpreten-Gesellschaft oder einen andern<br />

geeigneten Mitgliedverband mit Aufgaben im Bereiche der Verteilung nach Massgabe<br />

dieses Reglementes beauftragen.<br />

2 Insbesondere können sie die Schweizerische Interpreten-Gesellschaft oder einen andern<br />

Mitgliedverband mit der Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von Live-<br />

Darbietungen und nicht im Handel erhältlichen Tonträgern gemäss Ziff. 2.1.1.3 und der<br />

Verteilung der Erträge aus der Nutzung der übrigen audiovisuellen Produktionen gemäss<br />

Ziff. 2.1.2.3 beauftragen, sofern sich der übernehmende Verband verpflichtet, die Nutzungsdaten<br />

im übernommenen Verteilbereich zu ermitteln und die Bestimmungen des vorliegenden<br />

<strong>Verteilreglement</strong>es sowie die Gegenseitigkeitsverträge von <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

einzuhalten. Der Umfang der delegierten Kompetenzen wird in einem Vertrag zwischen<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> und dem beauftragten Verband geregelt.<br />

2.1.9 Inkrafttreten der Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im<br />

Phonobereich (Ziff. 2.1.1 ff und 2.1.3 bis 2.1.8)<br />

1 Die Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im Phonobereich (Ziff. 2.1.1 ff)<br />

und der Ziff. 2.1.3 bis 2.1.8 treten unter Vorbehalt, dass die notwendige technische Infrastruktur<br />

und die für die Verteilung erforderlichen Sendedaten bereit stehen, auf den<br />

1. Januar 2004 in Kraft und gelten dann für die Verteilung der Einnahmen des Jahres 2003.<br />

Sollten die für die Umstellung des Verteilsystems notwendigen Vorbedingungen noch<br />

nicht erfüllt sein, gelten aufgrund eines Entscheides der Fachgruppe der Phonoausübenden<br />

die bisherigen Verteilregeln für ein weiteres Jahr.<br />

2 Nach Inkrafttreten der neuen Verteilregeln besteht eine Frist von fünf Monaten, innerhalb<br />

derer verspätete Honorarmeldungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 nachgereicht<br />

werden können.<br />

2.1.10 Inkrafttreten der Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im<br />

Audiovisionsbereich (Ziff. 2.1.2 ff)<br />

1 Die Änderungen der Verteilregeln für die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />

(Ziff. 2.1.2 ff) treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft und gelten dann für die Verteilung der<br />

Einnahmen des Jahres 2004.<br />

2 Ausübende, welche ihr Verteilergebnis im Audiovisionsbereich für das Nutzungsjahr<br />

2004 nach dem alten <strong>Verteilreglement</strong> berechnet haben wollen, können bis spätestens zum<br />

31. Mai 2006 ein entsprechendes Gesuch bei der Verwaltung von <strong>SWISSPERFORM</strong> unter<br />

Beilage eines entsprechenden Meldeformulars einreichen. Bis zur gleichen Frist können<br />

auch Honorarmeldungen aus den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 zur Auszahlung nach<br />

dem alten Reglement nachgereicht werden.<br />

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21<br />

2.2 Die Verteilung der Anteile der Tonträgerhersteller<br />

2.2.0 Tonträgerhersteller<br />

Als Produzierende im Phonobereich (Tonträgerhersteller) gelten natürliche und juristische<br />

Personen, die die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für befugt erstellte<br />

Tonaufnahmen tragen, die in einer Vielzahl unter einem Label für den Handel bestimmt<br />

sind. Nicht als Tonträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Manager, Tonmeister,<br />

Toningenieure, Tonstudios, Aufnahmeleiter, ausführende Produzenten (Producers), Musikverleger,<br />

Matrizen- oder Glasmasterhersteller, Presswerke, Überspielwerke, Parallelimporteure<br />

und Tonträgerpiraten.<br />

2.2.1 Grundsätze der Verteilung<br />

1 Die auf die Tonträgerhersteller entfallenden Einnahmen werden nach Massgabe der einzelnen<br />

Nutzungen von Tonträgern an die Berechtigten verteilt. Lassen sich die tatsächlichen<br />

Nutzungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln oder lassen sich die<br />

Berechtigten nur schwer feststellen, darf die Verteilung nach anderen überprüfbaren und<br />

sachgerechten Kriterien erfolgen.<br />

2 Bis Einrichtungen zur detaillierten Erfassung der effektiven Nutzungen vorhanden sind,<br />

wird nach Handelsmarktanteilen der einzelnen Labels abgerechnet (Handelsmarktanteil =<br />

erzielter Umsatz aus Verkäufen von im Handel erhältlichen Tonträgern an inländische<br />

Wiederverkäufer auf der Basis des netto realisierten Handelsabgabepreises ohne Mehrwertsteuer,<br />

Porti, Verpackung, Handlingkosten und dergleichen).<br />

3 Alle mit Verteilaufgaben betrauten Organe und Personen unterliegen dem Geschäftsge-<br />

heimnis.<br />

2.2.2 Durchführung der Verteilung<br />

2.2.2.1 Meldung der Umsätze<br />

1 Die Berechtigten melden <strong>SWISSPERFORM</strong> ihre erzielten Umsätze aus Verkäufen von im<br />

Handel erhältlichen Tonträgern an inländische Wiederverkäufer auf der Basis des netto<br />

realisierten Abgabepreises ohne Mehrwertsteuer, Porti, Verpackung, Handlingkosten und<br />

dergleichen.<br />

2 Die Umsatzmeldungen haben auf dem <strong>SWISSPERFORM</strong>-Meldeformular A zu erfolgen.<br />

Das Meldeformular für das vergangene Rechnungsjahr (= Kalenderjahr) wird jeweils bis<br />

zum 31. Januar (Änderung per 1. Januar 2009) an die bei <strong>SWISSPERFORM</strong> Registrierten<br />

versandt. Meldende, die sich nicht dieses Formulars bedienen, werden nicht berücksichtigt.<br />

3 Die Meldung muss vollständige Angaben enthalten über<br />

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24<br />

wenn <strong>SWISSPERFORM</strong> Kenntnis von möglichen Falschdeklarationen erhält. Ergibt die<br />

nachträgliche Überprüfung Rückforderungsansprüche von <strong>SWISSPERFORM</strong>, ist der zu<br />

erstattende Betrag mit 5 % p.a. ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen.<br />

2 Ergibt die Prüfung eine Abweichung von mehr als 5% des deklarierten Umsatzes, gehen<br />

die Kosten der Überprüfung zulasten der geprüften Person. Die Geltendmachung eines<br />

weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.<br />

2.2.8 Vorbehalt rechtlicher Massnahmen<br />

Bei Meldung von Umsätzen, die auf unautorisierten Tonträgern beruhen, bleibt die zivil-<br />

und strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.<br />

2.2.9 Ausländische Berechtigte<br />

1 Ausländische Berechtigte werden durch die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner<br />

vertreten. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner deklarieren<br />

ihren Umsatz inklusive des Umsatzes, den sie mit den durch sie vertretenen ausländischen<br />

Fremdlabels erzielt haben. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner<br />

sind verpflichtet, die ausländischen Berechtigten gemäss ihren Verträgen mit diesen zu<br />

behandeln. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner stellen<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> von allfälligen Ansprüchen ihres Vertragspartners und/oder des Labelinhabers<br />

frei.<br />

2 Ausländische Berechtigte, die nicht durch einen Lizenznehmer oder Vertriebspartner in<br />

der Schweiz vertreten sind, können ihre Ansprüche gemäss den Regeln für schweizerische<br />

Berechtigte (Ziff. 2.2 ff.) anmelden.<br />

2.2.10 Präzisierungskompetenz<br />

Die Fachgruppe der Phonoproduzierenden hat die Kompetenz, gegebenenfalls Ergänzungen<br />

oder Präzisierungen der für eine Überprüfung und Abrechnung erforderlichen Angaben<br />

vorzunehmen. Sie ist ferner befugt, die Grundsätze und Regeln der Verteilung der Anteile<br />

der Tonträgerhersteller nach pflichtgemässem Ermessen auszulegen, soweit dies im<br />

Einzelfall notwendig ist, um allfällige Regelungslücken zu schliessen.<br />

2.2.11 Sendevergütungen<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Sendung durch SRG und durch Privatradios<br />

und Privatfernsehunternehmungen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


2.2.12 Vergütungen für Weitersendung und öffentlichen Empfang<br />

25<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge für die Nutzung aus der Weitersendung über<br />

Kabel und über Umsetzer sowie für den öffentlichen Sendeempfang.<br />

2.2.13 Vergütungen für öffentliche Aufführung<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus öffentlicher Aufführung.<br />

2.2.14 Vermietvergütungen<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus Vermietvergütungen.<br />

2.2.15 Leertonträgerabgabe<br />

1 In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus den Vergütungen auf unbespielten Ton-<br />

und Tonbildträgern.<br />

2 Von diesen Erträgen werden vorab 10 % in einen Antipirateriefonds der Phonoproduzierenden<br />

zur Bekämpfung von Tonträgerpiraterie zugewiesen.<br />

2.2.16 Vergütungen aus schulischer Nutzung<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus schulischer Nutzung.<br />

2.2.17 Vergütungen aus betrieblicher Nutzung<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus betrieblicher Nutzung.<br />

2.2.18 Registrierungsgebühr<br />

Jeder berechtigte Tonträgerhersteller hat bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages oder<br />

nach Inkrafttreten dieses Reglementes Fr. 200.00 als Registrierungsgebühr zu bezahlen.<br />

2.2.19 Minimalauszahlungen<br />

Jährliche Beträge unter Fr. 50.00 werden nicht an einzelne Berechtigte ausbezahlt, sondern<br />

den an der Verteilung mitwirkenden Produzentenverbänden überwiesen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


2.2.20 Pauschale Abgeltung<br />

26<br />

Die Fachgruppe kann mit einzelnen Berechtigtengruppen Verträge über die pauschale Abgeltung<br />

von Rechten abschliessen.<br />

2.2.21 Übertragung der Verteilaufgaben<br />

Die Fachgruppe kann IFPI Schweiz oder eine andere geeignete Organisation mit Aufgaben<br />

im Bereiche der Verteilung nach Massgabe dieses Reglementes beauftragen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


2.3 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />

2.3.0 Definition<br />

27<br />

Als Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller) gelten natürliche oder<br />

juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild-<br />

oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich<br />

sind. Nicht als Tonbildträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Verleihfirmen,<br />

Kopierwerke, Filmtonstudios, Synchronisationsbetriebe, Matrizen- und Glasmasterhersteller.<br />

2.3.1 Im Allgemeinen<br />

1 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden aus Leistungsschutzrechten<br />

auf die einzelnen Tonbildträger erfolgt gemäss Vertrag <strong>SWISSPERFORM</strong> mit<br />

SUISSIMAGE, in Zusammenarbeit mit SUISSIMAGE und parallel zur Verteilung von<br />

SUISSIMAGE soweit die nachfolgenden Regeln nichts anderes vorsehen.<br />

2 Bei Unklarheiten sind die Regeln von SUISSIMAGE analog anwendbar.<br />

2.3.2 Im Besonderen: Die Aufteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />

2.3.2.1 Dokumentation und Verfahren<br />

1 Die Verteilung erfolgt aufgrund der Nutzungsdokumentation von SUISSIMAGE und aufgrund<br />

der von SUISSIMAGE erhaltenen Werkanmeldungen (siehe oben 1.7.2).<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> führt keine eigene Werk- und Nutzungsdokumentation.<br />

2 Die für die SUISSIMAGE-Verteilung geltenden Fristen gelten auch für die Verteilung der<br />

Leistungsschutzrechte an die Audiovisionsproduzierenden (<strong>SWISSPERFORM</strong>-<br />

Verteilung).<br />

3 Die von SUISSIMAGE vorgängig ihrer Verteilung an die Rechtsinhaber versandten Kontrolllisten<br />

über die in der Verteilung berücksichtigten Nutzungen und die anschliessende<br />

Bereinigung der Nutzungsdaten sind auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung massgebend.<br />

Die von Schwestergesellschaften gegenüber SUISSIMAGE unterzeichneten Freistellungserklärungen<br />

gelten auch für <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />

2.3.2.2 Anmeldefrist<br />

1 Für die nutzungsbezogene Verteilung werden nur Tonbildträger berücksichtigt, auf denen<br />

Werke festgehalten sind, welche bis 31 März des Verteiljahres bei SUISSIMAGE angemeldet<br />

worden sind (also bis zum 31. März des auf die Sendung folgenden Jahres).<br />

2<br />

Wird das Werk verspätet angemeldet und werden zusätzlich die Sendedaten angegeben,<br />

so wird bei Meldung<br />

- bis zum 30. Juni die Sendung nacherfasst und in der ordentlichen Abrechnung mitberücksichtigt;<br />

- nach dem 30. Juni die Sendung über den Reservefonds abgerechnet, soweit das Werk<br />

noch nicht voll abgerechnet worden ist.<br />

3 Verspätete Anmeldungen ohne Sendedaten werden bei der ordentlichen Verteilung im<br />

Folgejahr erstmals berücksichtigt.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


28<br />

4 Massgebend für die Fristwahrung ist bei Postsendungen der Poststempel und bei elektronischen<br />

Sendungen das Datum des Eintreffens bei der Verwertungsgesellschaft.<br />

2.3.2.3 Werke von kurzer Dauer<br />

1 Werke von weniger als 5 Minuten Dauer werden bei Erfassung und Verteilung berücksichtigt,<br />

falls der Berechtigte deren Nutzung belegt. Werke, welche in einem anderen Träger<br />

oder einer Sendung unter anderem Titel verwendet wurden, müssen der SUISSIMAGE<br />

gesondert gemeldet werden, im Falle einer Sendung unter Angabe von Sender, Datum, Zeit<br />

und Dauer der Ausstrahlung.<br />

2 Kategorien von Werken unter 5 Minuten, deren einzelne Erfassung einen unverhältnismässigen<br />

Aufwand verursachen würden, können über eine Pauschalabgeltung gemäss<br />

Ziff. 1.4 entschädigt werden.<br />

3 Werke von weniger als eine Minute sowie einzelne Werkausschnitte unter 3 Minuten<br />

Länge bleiben bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />

2.3.2.4 Rechtsnachfolge<br />

1 Im Bereich kollektiv wahrgenommene ausschliessliche Rechte (Art. 22, 22a, 22b, 22c,<br />

24b URG) kann ein anderer Rechteinhaber an die Stelle des Produzenten treten, wenn und<br />

solange er die entsprechenden Rechte für die Schweiz erworben hat.<br />

2 Im Übrigen wird eine Rechtsnachfolge berücksichtigt, wenn sämtliche für die Verwertungsgesellschaften<br />

relevanten Rechte an einen neuen Rechteinhaber übergangen sind.<br />

2.3.2.5 Koproduktionen<br />

Sind an einem Tonbildträger mehrere Produzierende beteiligt, so wird der auf diese insgesamt<br />

entfallende Betrag – ohne Mitteilung einer gegenteiligen Vereinbarung – zu gleichen<br />

Teilen geteilt.<br />

2.3.2.6 Nachabrechnungen für verspätete Meldungen von Ansprüchen; Reservefonds<br />

1 Für die verspäteten Meldungen von Ansprüchen werden zwei Nachabrechnungen durch-<br />

geführt.<br />

2 Die erste Nachabrechnung erfolgt ein Jahr nach der ordentlichen Verteilung. Die zweite<br />

Nachabrechnung erfolgt im sechsten Jahr nach der ordentlichen Verteilung.<br />

3 Zur Vergütung der verspäteten Meldungen werden, soweit die Fachgruppe nichts anderes<br />

beschliesst (Ziff. 1.2.4.), Rückstellungen gebildet, die 10 % der pro Jahr je Tarif zur Verfügung<br />

stehenden Verteilsummen betragen. Davon werden 80 % der 1. Nachabrechnung<br />

und 20 % der zweiten Nachabrechung zugewiesen.<br />

4 Der Punkte-/Frankenwert eines Nachabrechnungsjahres darf dabei 90 % des entsprechenden<br />

Wertes der vorangegangenen (Nach-)Abrechnung für dasselbe Verteiljahr nicht übersteigen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


2.3.3 Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />

2.3.3.1 Verteilbereich<br />

29<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Weitersendung und dem öffentlichen<br />

Sendeempfang.<br />

2.3.3.2 Berechnungsgrundlage<br />

1 Für die Verteilung der Erträge werden die gleichen Fernsehprogramme berücksichtigt, die<br />

für die Verteilung von SUISSIMAGE für den Bereich Weitersendung und Sendeempfang<br />

relevant sind.<br />

2 Falls die Berücksichtigung aller für die SUISSIMAGE-Verteilung relevanten Fernsehprogramme<br />

in der <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung in erheblichem Umfange zu Anteilen führt,<br />

die unter der Auszahlungsgrenze liegen (Ziff. 1.5.3), beschränkt die Fachgruppe die Zahl<br />

der auszuwertenden Fernsehprogramme.<br />

3 Vorbehalten betreffend verteilrelevanten Programme bleiben vertragliche Abmachungen<br />

über Pauschalzahlungen.<br />

2.3.3.3 Gewichtung<br />

Der auf die einzelnen Tonbildträger entfallende Anteil bestimmt sich nach<br />

- Sendedauer<br />

- Werkkategorie<br />

- Programmkoeffizient<br />

- Ausstrahlungszeitpunkt<br />

- Tagesreichweite.<br />

2.3.3.4 Sendedauer<br />

Massgeblich ist die tatsächliche Dauer der Ausstrahlung in ganzen Minuten.<br />

2.3.3.5 Werkkategorie<br />

1 Die Tonbildträger können nach der ihnen zugrunde liegenden produktionnellen Leistung<br />

in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jährlich durch die<br />

Fachgruppe.<br />

2 Die Einstufung der am höchsten bewerteten Kategorie darf maximal das Dreissigfache der<br />

am tiefsten bewerteten Kategorie betragen.<br />

3 Werke mit Produktionsjahr 1998 und jünger erhalten bei der integralen Welterstausstrahlung<br />

auf einem frei empfangbaren nationalen Programm einen Premièrenzuschlag ("majoration<br />

création"). Dieser Zuschlag beläuft sich auf mindestens einen Faktor 1,5 und maximal<br />

einen Faktor von 5 und wird von der Fachgruppe definitiv festgelegt. Werke, die vor<br />

1998 produziert wurden, erhalten den Zuschlag, wenn einer der Berechtigten belegt, dass<br />

es sich um die erste Ausstrahlung auf einem nationalen Programm handelt.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


2.3.3.6 Programmkoeffizient<br />

30<br />

Jedem Fernsehprogramm wird nach der Sprache, in welcher das Programm gesendet wird,<br />

ein Koeffizient von 1 bis 5 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jährlich durch die Fachgruppe.<br />

2.3.3.7 Ausstrahlungszeitpunkt<br />

1 Dem Ausstrahlungszeitpunkt am Fernsehen wird ein Koeffizient von 0,5 bis 3 zugeordnet.<br />

Entscheidend für die Bewertung ist die Anfangszeit der Sendung. Die Zuordnung der Koeffizienten<br />

erfolgt jährlich durch die Fachgruppe.<br />

2 Bei Programmen von Sendeunternehmen, die in der Schweiz nicht konzessionspflichtig<br />

sind, kann die Verteilung auf jene Werke beschränkt werden, welche zwischen 19h00 –<br />

01h59 (Primetime) gesendet wurden. Beschliesst SUISSIMAGE eine derartige Beschränkung,<br />

gilt diese auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung.<br />

2.3.3.8 Tagesreichweite<br />

1 Die Fachgruppe weist den einzelnen Fernsehprogrammen unter Berücksichtigung der Tagesreichweite,<br />

der Pflichtprogramme gemäss Radio- und Fernsehverordnung und einer<br />

allfälligen Codierung des Programms einen Gewichtungsfaktor zwischen 1 und 5 zu.<br />

2 Schweizer Programme werden doppelt gewichtet.<br />

2.3.4 Leerträger-Vergütungen<br />

2.3.4.1 Verteilbereich<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus den Vergütungen auf bespielbaren Tonbildträgern.<br />

2.3.4.2 Berechnungsgrundlage<br />

Für die Verteilung werden, unter Vorbehalt der Ziff. 2.3.4.4, diejenigen Tonbildträger berücksichtigt,<br />

die bei der Verteilung nach Ziff. 2.3.3 berücksichtigt wurden.<br />

2.3.4.3 Zuweisung an Verteilbereich schulische Nutzung<br />

1 Zur Abgeltung der in anderen Tarifen vorbehaltenen Leerträgeranteile werden vorerst 2 %<br />

der massgeblichen Einnahmen dem Verteilbereich schulische Nutzung zugewiesen.<br />

2 Findet in diesem Verteilbereich keine selbständige Verteilung statt, so unterbleibt die Zu-<br />

weisung.<br />

2.3.4.4 Zuweisung an nicht gesendete oder nicht erfasste Tonbildträger<br />

1 Von den zu verteilenden Beträgen werden vorerst 20 % für die Vervielfältigung nicht am<br />

Fernsehen genutzter Tonbildträger reserviert, und zwar für:<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


31<br />

- Spielfilme;<br />

- Dokumentarfilme;<br />

- Musik-Videoclips;<br />

- Industrie- und PR-Filme (inkl. Werbespots);<br />

- Lehr- und Bildungsprogramme;<br />

- Kurz-Trickfilme.<br />

2 Diese 20 % werden den repräsentativen Verbänden der Produzierenden der entsprechenden<br />

Kategorie von Tonbildträgern aufgrund des von der Fachgruppe beschlossenen Verteilschlüssels<br />

zugewiesen.<br />

2.3.4.5 Zuweisung an gesendete Tonbildträger<br />

Der Rest der zu verteilenden Beträge wird gemäss den Vorschriften über die Weitersendung<br />

verteilt. Dabei unterbleibt aber die Gewichtung nach dem Ausstrahlungszeitpunkt.<br />

Hingegen wird die Aufzeichnungshäufigkeit berücksichtigt, indem die den Werkkategorien<br />

zukommenden Werte durch Beschluss der Fachgruppe mit einem zusätzlichen Faktor 1-3<br />

multipliziert werden.<br />

2.3.5 Vergütungen für das Vermieten<br />

2.3.5.1 Verteilbereich<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Entschädigungen für das Vermieten von Tonbildträgern.<br />

2.3.5.2 Verteilung der Anteile<br />

Unter Vorbehalt von Regelungen in Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften<br />

werden die zu verteilenden Beträge der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />

2.3.6 Vergütungen für die schulische Nutzung<br />

2.3.6.1 Verteilbereich<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Vergütungen für schulische Nutzung.<br />

2.3.6.2 Verteilung der Anteile<br />

1 Die zu verteilenden Beträge werden werkbezogen aufgrund der Meldungen der aufgezeichneten<br />

Sendungen an SUISSIMAGE gemäss den Regeln über die Leerträgerverteilung<br />

verteilt.<br />

2 Sollten die zu verteilenden Beträge zu gering sein, als dass sich eine selbständige Verteilung<br />

rechtfertigen würde, so kann die Fachgruppe beschliessen, die Verteilerträge der<br />

Leerträgerverteilung zuzuweisen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


32<br />

2.3.7 Vergütungen für die betriebliche Nutzung<br />

2.3.7.1 Verteilbereich<br />

In diesen Verteilbereich fallen die Entschädigungen für die betriebliche Nutzung.<br />

2.3.7.2 Verteilung der Anteile<br />

Die zu verteilenden Beträge werden der Verteilung der Vergütungen für die schulische<br />

Nutzung zugewiesen.<br />

2.3.8 Vergütungen für die Aufführung und das Senden von im Handel erhältlichen<br />

Tonbildträgern<br />

1 In diesen Verteilbereich fallen die Vergütungen aus folgenden Nutzungen:<br />

- Aufführung von im Handel erhältlichen Tonbildträgern<br />

- Erstsendung von im Handel erhältlichen Tonbildträgern.<br />

2 Die zu verteilenden Vergütungen werden der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />

2.3.9 Sonstige Vergütungen<br />

Sonstige Vergütungen werden der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />

* * * * * *<br />

2.4 Verteilung der Anteile der Sendeunternehmen<br />

(Da der Anteil der Sendeunternehmen zur Zeit über einen Pauschalvertrag mit dem IRF<br />

geregelt ist, erübrigt sich dafür ein besonderes <strong>Verteilreglement</strong>.)<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


3.1 Inkrafttreten<br />

33<br />

3. Schlussbestimmungen<br />

Das <strong>Verteilreglement</strong> vom 17. Februar / 19. Juni 1998 tritt rückwirkend per 1. Januar 1998<br />

in Kraft und ersetzt die Fassung vom 31. Juli 1996. Weitere Änderungen wurden durch das<br />

Eidg. Institut für Geistiges Eigentum genehmigt mit Verfügungen vom 2.11.1999,<br />

15.5.2001, 29.12.2003, 27.8.2004, 24.6.2005,13.7.2005, 30.6.2008 und 12.1. 2009.<br />

3.2 Massgeblichkeit für Mitglieder und Auftraggeber<br />

Dieses <strong>Verteilreglement</strong> bildet einen integrierenden Bestandteil der Mitglieder- und Wahrnehmungsverträge.<br />

3.3 Präzisierungskompetenz<br />

Es liegt in der Kompetenz der Fachgruppen, entweder gemeinsam, soweit es um allgemeine<br />

Bestimmungen geht, oder je durch die betreffenden Fachgruppen, dieses <strong>Verteilreglement</strong><br />

zu präzisieren, soweit dies für die Durchführung der Verteilung notwendig ist.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc<br />

___________


ANHANG A1 (Phono)<br />

34<br />

Verteilung der Vergütungen an die Ausübenden aus der Nutzung von Handelstonträgern<br />

I. Aufteilung der Verteilerträge in die Verteilung im "Handel erhältliche Tonträger<br />

und "nicht im Handel erhältliche Tonträger" gemäss Ziff. 2.1.1.1<br />

Die Anteile an den Verteilsummen für nicht im Handel erhältliche Tonträger betragen für<br />

GT 1 und GT 2: 10.06 %<br />

GT 3a und GT 3b: 10.06 % auf zwei Dritteln der Verteilsumme<br />

GT 4a, b und c: 8.22 %<br />

GT 4d: 4.11%<br />

GT 12: 4.11%<br />

Die Anteile für nicht im Handel erhältliche Tonträger werden der Schweizerischen Interpreten-Genossenschaft<br />

zur Verteilung überwiesen.<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005, 26. 06.2006, 23.09. 2009 und<br />

5.10. 2010)<br />

II. Zuweisung der Verteilerträge innerhalb der Verteilung aus der Nutzung von im<br />

Handel erhältlichen Tonträgern gemäss Ziff. 2.1.1.2.2<br />

1. Die Zuweisung der Sendevergütungen aus den Tarifen A (SRG), GT S (Privatsender/Tonträger)<br />

und GT Y (Abonnementssender), GT 1 (Erstverbreitung)<br />

und CH-Werbefenster der deutschen Privatsender<br />

1 Die Verteilsummen aus den Tarifen für das Senden von Handelstonträgern werden grundsätzlich<br />

vier Verteilungen zugewiesen, welche vier charakteristischen Musikprogrammen<br />

entsprechen, nämlich Programme mit Unterhaltungsmusik/Volksmusik, Programme mit<br />

hauptsächlich klassischer Musik und Jazz, Programme mit Pop/Rockmusik sowie Programme<br />

der Privatsender:<br />

Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />

SR DRS 1 SR DRS 2 SR DRS 3 Privatsender (GT S/TT)<br />

Première Espace 2 Couleur 3<br />

Rete 1 Rete 2 Rete 3<br />

MW 531 Swiss Classic Virus<br />

OM Swiss Jazz Swiss Pop<br />

RR<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


35<br />

2Die Verteilsumme aus der Tonträgernutzung im Fernsehen durch die SRG (Tarif A TV)<br />

wird zu 40 % der Verteilung 1 und zu je 25 % den Verteilungen 2 und 3, sowie zu 10% der<br />

Videoclipverteilung (vormals „Verteilung des Senders VIVA Schweiz“) zugewiesen.<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 9.09.2004 und 5.10.2010)<br />

3 Die Verteilsummen aus dem GT Y und GT 1 (Erstverbreitung) werden zu je einem Fünftel<br />

den Verteilungen 1 bis 4 sowie der Videoclipverteilung (vormals Verteilung des Senders<br />

VIVA Schweiz) zugewiesen. Die Verteilsummen aus dem GT S / TBT werden diesem<br />

Topf ebenfalls zugewiesen.<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 7.05.2007 und 5.10.2010)<br />

4 Die Verteilsumme aus den CH-Werbefenstern der deutschen Privatsender wird zu 35 %<br />

der Verteilung 1 und zu je 25 % den Verteilungen 2 und 3, sowie zu 15% der Videoclipverteilung<br />

(vormals „Verteilung des Senders VIVA Schweiz“) zugewiesen.<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 7.05.2007und 5.10.2010)<br />

2. Die Zuweisung der Verteilerträge aus der Weitersendung über Kabel (GT 1)<br />

und über Umsetzer (GT 2) sowie aus dem Empfang von Radioprogrammen und<br />

der Aufführung von Handelstonträgern (GT 3a und b)<br />

1 Die Verteilerträge aus der Kabelverbreitung von Radioprogrammen (GT 1) werden im<br />

Verhältnis ihrer Verbreitung in den schweizerischen Kabelnetzen den Verteilungen 1 bis 4<br />

zugewiesen, wobei die für die Verteilung der Erstsenderechte massgebenden Programme<br />

gemäss Ziff. 2.1.1.2.2 Abs. 2 berücksichtigt werden.<br />

2 Die Verteilerträge aus dem GT 2 und dem GT 3a und b werden analog dem Kabeltarif<br />

GT 1 den Verteilungen 1 bis 4 zugewiesen.<br />

3. Die Zuweisung der Verteilerträge aus der Leerträgervergütung (GT 4 / GT 12),<br />

der Vermietvergütung (GT 5 und 6), der schulischen Nutzung (GT 7) und der<br />

Vergütungen für die Aufführung von Handelstonträgern<br />

Wegen fehlender Dokumentation werden die Verteilerträge aus dem Leerträgertarif (GT 4<br />

/ GT 12), aus der Vermietvergütung (GT 5 und 6), der schulischen Nutzung (GT 7) und<br />

aus den Aufführungstarifen der Verteilung der Sendevergütungen zugewiesen und wie<br />

folgt auf die vier Verteilungen verteilt:<br />

Tarif Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />

% % % %<br />

GT 4a 39% 14% 34% 13%<br />

GT 4b 30% 10% 30% 30%<br />

GT 4c 25% 25% 25% 25%<br />

GT 4d 30% 10% 30% 30%<br />

GT 5 25% 25% 25% 25%<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


GT 6 25% 25% 25% 25%<br />

GT 7 25% 25% 25% 25%<br />

GT 9 25% 25% 25% 25%<br />

GT 12 30% 10% 30% 30%<br />

GT C 25% 25% 25% 25%<br />

GT E 20% 0 40% 40%<br />

GT H 20% 0 40% 40%<br />

GT Hb 20% 0 40% 40%<br />

GT HV 25% 25% 25% 25%<br />

GT K 25% 25% 25% 25%<br />

GT L 25% 25% 25% 25%<br />

GT Ma 25% 25% 25% 25%<br />

GT T 25% 25% 25% 25%<br />

GT Z 25% 25% 25% 25%<br />

36<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005, 26.06.2006, 09.06.2008,<br />

23.09.2009 und 5.10.2010)<br />

4. Die ausgewerteten Sendedaten (Ziff. 2.1.1.2.2 Abs. 2)<br />

1 Ausser den neun Hauptradioprogrammen der SRG werden die Programme von MW 531,<br />

Radio Rumantsch, Option Musique* sowie Swiss Jazz, Swiss Classic, Swiss Pop und<br />

VIRUS** ausgewertet.<br />

2 Bei den Privatsendern werden, ausser den zwei grössten, Radio Berner Oberland (BeO),<br />

Radio Sunshine, Radio Fribourg*, Radio Chablais* und Radio Central** ausgewertet.<br />

(*Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 29. 10. 2008)<br />

(** Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.10.2010)<br />

Die so ausgewerteten Daten lassen sich für die Verteilung 2009 wie folgt graphisch darstellen:<br />

Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />

SR DRS 1 SR DRS 2 SR DRS 3 Radio 24<br />

RSR 1 (Première) RSR 2 (Espace 2) RSR 3 (Couleur 3) Radio Argovia<br />

RSI 1 (Rete 1) RSI 2 (Rete 2) RSI 3 (Rete 3) Radio BeO<br />

MW 531 Swiss Classic Virus Radio Central<br />

OM Swiss Jazz Swiss Pop Radio Chablais<br />

RR Notturno Radio Fribourg<br />

Radio Sunshine<br />

3 Die der Phonoverteilung gemäss VR 2.1.2.4.1 zugewiesenen Verteilsummen aus der Sendung<br />

von im Handel erhältlichen Tonbildträgern (Musikvideos) werden aufgrund der Meldungen<br />

von VIVA Schweiz und ROBOCLIP verteilt (Videoclipverteilung, vormals Verteilung<br />

VIVA Schweiz).<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005 und 5.10.2010)<br />

III. Definitionen<br />

1. Leader<br />

37<br />

Als Leader (Leiter) wird bei den Jazz/Pop/Rock Gruppen derjenige Künstler oder diejenige<br />

Künstlerin bezeichnet, unter dessen oder deren Namen die Gruppe auftritt.<br />

2. Featured Artist<br />

Als Featured Artist gelten die Künstler, welche zur Stammformation einer Band gehören<br />

oder die auf dem Titel als andere Solisten namentlich genannt sind.<br />

IV. Sockelzahl, Rollenwerte und Gruppensollbestände<br />

1. Sockelwert<br />

Jede Aufnahme erhält den Sockelwert 80.<br />

2. Rollenwerte für die an einer Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler<br />

Dirigent 10 Punkte<br />

Solist mit Orchester von über 20 Mitgliedern 10 Punkte<br />

Leader in Jazz/Rock/Pop Gruppen: 10 Punkte<br />

Andere Solisten, Featured Artists 5 Punkte<br />

Andere 1 Punkt<br />

Bei Gruppen ohne Leader erhält die Stammformation zusätzlich 5 Punkte.<br />

3. Gruppensollbestandszahlen<br />

Falls bei einer Aufnahme die genaue Zahl der mitwirkenden ausübenden Künstler nicht<br />

bekannt ist, werden den Musiktiteln folgende Rollenwerte zugeteilt:<br />

Grosses Orchester/Chor 60 Punkte (10 + 50)<br />

Kammerorchester, BigBand, kleiner Chor 25 Punkte (10 + 15)<br />

Kleingruppe:<br />

Pop/Rock/Jazz/Gruppe, Volksmusik 25 Punkte (5x5)<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 12. Sept. 2006 und 5. Februar 2007: Bei<br />

Kleingruppe Reduktion von 25 auf 10 Punkte)<br />

Falls bei einer Aufnahme die Angaben über die Anzahl der mitwirkenden ausübenden<br />

Künstler ganz fehlen, so wird der Aufnahme der Sockelwert zugeteilt.<br />

4. Maximaler Gesamtrollenwert<br />

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38<br />

Der Gesamtrollenwert beträgt maximal 300 Punkte.<br />

V. Nachabrechnungen<br />

Führen Nachabrechungen, die während fünf Jahren nach erfolgter Verteilung aufgrund von<br />

neuen Nutzungs- und/oder Berechtigtendaten erfolgen, gegenüber Berechtigten zu Veränderungen<br />

des Verteilbetrages aus der ordentlichen Abrechnung, so werden positive Veränderungen<br />

gutgeschrieben. Negative Veränderungen werden den Berechtigten in der Regel<br />

nicht belastet, wenn der Betrag aus der ordentlichen Verteilung bereits ausbezahlt ist. Zur<br />

Deckung von Nachabrechnungen bildet die Fachgruppe die notwendigen Reserven.<br />

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ANHANG B1 (Phono)<br />

39<br />

Verteilung der Live-Darbietungen und der nicht im Handel erhältlichen Tonträger<br />

1. Sparten, für welche Verteiltöpfe gebildet werden<br />

Es werden für die folgenden Sparten Verteiltöpfe gebildet:<br />

A Hörspiel, Cabarett, Literatur und übrige Sprecherleistungen<br />

B Rock/Pop/Country<br />

C Jazz und Improvisationen in Formationen bis zu 10 Mitgliedern<br />

D Volksmusik, Jodel, Ländler, volkstümlicher Schlager und Unterhaltungsmusik<br />

bis zu 10 Mitgliedern<br />

E Kammermusik (bis zu 10 Mitgliedern)<br />

F Chöre, Blasmusik inkl. Big Band, Kammerorchester (10-40 Mitglieder)<br />

G Orchester und orchesterähnliche Grossformationen (ab 40 Mitglieder)<br />

H Oper und Musical<br />

I Werbespots, Jingles, Signete<br />

2. Gewichtungen für die Verteilung der Einnahmen auf die Töpfe und Mindestzuweisungen<br />

1 Die Einnahmen werden entsprechend der nach 2.1.1.1 sowie 2.1.1.3.1 des <strong>Verteilreglement</strong>s<br />

ermittelten Nutzung den Verteiltöpfen der einzelnen Sparten zugeteilt, wobei die<br />

Kategorie F dreifach, Kategorie G fünffach und Kategorie H zehnfach gewichtet werden.<br />

2 Den Verteiltöpfen A - E steht ein Anteil von mindestens 7.5 % der in einem Jahr zugewiesenen<br />

Verteilsummen zu, sofern eine individuelle Verteilung durchgeführt wird.<br />

3. Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />

1 Wenn aufgrund des Verteilergebnisses die durchschnittliche Minutenentschädigung der<br />

solistisch oder in kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden (Verteiltöpfe A-E und I) gegenüber<br />

den in Grossformationen mitwirkenden Ausübenden (Verteiltöpfe F-H) um mehr<br />

als das Doppelte höher ausfällt (2.1.1.3.1 des <strong>Verteilreglement</strong>s), werden die Entschädigungen<br />

dieser Ausübenden entsprechend gekürzt.<br />

2 Ebenso wird verfahren, wenn sich infolge zu wenig individueller Meldungen oder mangels<br />

eigener Auswertungen im Sinne von 2.1.1.3.3 Abs. 2 des <strong>Verteilreglement</strong>s so wenig<br />

Berechtigte in einen Verteiltopf teilen, dass ihre Minutenentschädigung um mehr als das<br />

Doppelte höher ausfallen würde als die durchschnittliche Minutenentschädigung der Ausübenden<br />

in den vergleichbaren Verteiltöpfen. Verglichen werden die Verteiltöpfe mit solistisch<br />

oder in kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden untereinander und die Verteiltöpfe<br />

mit in Grossformationen mitwirkenden Ausübenden untereinander.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


40<br />

3 Die in Anwendung der vorstehenden Absätze freigewordenen Verteilsummen werden<br />

dem jeweiligen Reservetopf für Nachmeldungen (2.1.1.3.4 des <strong>Verteilreglement</strong>s) zugewiesen.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss 2.1.3 des <strong>Verteilreglement</strong>s.<br />

(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 9. 09. 2004)<br />

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ANHANG A2 (Audiovision)<br />

41<br />

1. Grobaufteilung der Verteilsumme an die Verteilbereiche Audiovision gemäss<br />

Ziff. 2.1.2.1.2 des <strong>SWISSPERFORM</strong> <strong>Verteilreglement</strong>s<br />

Tarif Anteile Darsteller in Spiel- und<br />

TV-Filmen<br />

Anteile übrige Darbietende<br />

Tarife GT 1 und 2 und 2b 53% 47%<br />

Tarife GT 3a und b 53% 47%<br />

Tarif GT 4a Video 75% 25%<br />

Tarif GT 4b 75% 25%<br />

Tarif GT 4c 75% 25%<br />

Tarif GT 4d 75% 25%<br />

Tarif GT 5 Video 75% 25%<br />

Tarif GT 6 75% 25%<br />

Tarif GT 7 Video 75% 25%<br />

Tarif GT 9 25 % 75%<br />

Tarif GT 12 75% 25%<br />

Tarif GT A / S / Y und<br />

GT1 (Erstverbreitung)<br />

50% 50%<br />

Tarif GT C 75% 25%<br />

Tarife GT H und Hb 50% 50%<br />

Tarif GT HV 75% 25%<br />

Tarif GT T/TBT 50% 50%<br />

(Genehmigt von der Fachgruppe AV-Ausübende an Sitzung vom 1.02.2005, 12.09.2005, 4.09.2006, 10.5.2007,<br />

9.09.2009 und 9.09.2010)<br />

2. Gewichtungskriterien (Ziff. 2.1.2.2.4, Abs. 1, Bst. b, c)<br />

2.1 Werkkategorie / Genre<br />

Werkkategorie: Punkte<br />

Kinofilm 3<br />

TV-Film 3<br />

TV-Serie 2<br />

Genre:<br />

Fiktion 10<br />

Sitcom 5<br />

Die Punktezahlen von Kategorie und Genre werden miteinander multipliziert.<br />

2.2 Sendezeit<br />

Die Sendezeit richtet sich nach den Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es von Suissimage.<br />

(Fachgruppe AV-Ausübende an Sitzung vom 12.04.2005 / 22.06.2006)<br />

3. Erstsendezuschlag<br />

Der Erstsendezuschlag richtet sich nach den Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es von<br />

Suissimage für Erstausstrahlungen mit Zuschlag „Création“.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


ANHANG B2 (Audiovision)<br />

42<br />

Verteilung der übrigen audiovisuellen Darbietungen<br />

1. Sparten, für welche Verteiltöpfe gebildet werden<br />

Es werden für die folgenden Sparten Verteiltöpfe gebildet:<br />

A Musik, Tanz; Solisten und Kleinformationen bis 10 Mitwirkende<br />

B Musik, Tanz; Kammerorchester und Tanzgruppen, Big Bands und Musikformationen<br />

incl. Blasmusik und Chöre zwischen 10 und 50 Mitwirkenden<br />

C Grossformationen, Chorkonzerte mit Orchester, Ballett, Opern, ab 51 Mitwirkenden<br />

D Schauspieler und Sprecher<br />

E Darbietungen in Werbespots und Jingles<br />

2. Zuweisung der jährlichen Verteilsumme auf die Verteiltöpfe<br />

Von der jährlichen Verteilsumme entfallen gemäss der nach Ziffn. 2.1.2.3 und 2.1.2.4 des<br />

<strong>Verteilreglement</strong>s ermittelten und gewichteten Sendeminuten folgende prozentualen Anteile<br />

auf die einzelnen Verteiltöpfe:<br />

A: 198'380 Sendeminuten = 24.90 %<br />

B: 128'543 Sendeminuten = 16.13 %<br />

C: 229'138 Sendeminuten = 28.75 %<br />

D: 177'179 Sendeminuten = 22.24 %<br />

E: 63'623 Sendeminuten = 7.98 %<br />

3. Bildung des Reservetopfs für jeden Verteiltopf<br />

Für jeden Verteiltopf wird nach Ziff. 2.1.2.3.4 ein Reservetopf für Nachmeldungen eingerichtet.<br />

Dessen Höhe bestimmt sich wie folgt: Die Hälfte der gesamten gewichteten Sendeminuten<br />

(GSM) pro Verteiltopf nach Ziff. 2 dieses Anhangs verhält sich zu den von Berechtigten<br />

gemeldeten Sendeminuten (SM) wie die gesamte auf den jeweiligen Verteiltopf<br />

entfallende Verteilsumme (VS) zur auszuzahlenden Summe. Die auszuzahlende Summe<br />

darf aber höchstens 80% betragen, d.h. der Reservetopf beträgt mindestens 20% der Verteilsumme.<br />

Somit ergibt sich für jeden Reservetopf folgende Formel:<br />

2 x Gemeldete SM x VS<br />

Verteilsumme – ------------------------------ = Reserve > 20% der Verteilsumme<br />

Gewichtete GSM<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


ANHANG C<br />

43<br />

Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 und 6 der Statuten (Mitgliedschaft und Rechtewahrnehmung<br />

im Auftrag) sowie Ziff. 2.1.5 des <strong>Verteilreglement</strong>es (Gegenseitigkeitsverträge)<br />

I. Ausübende mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in der Schweiz oder Liechtenstein<br />

1. Die Mitglieder und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, die in der Schweiz oder<br />

Liechtenstein dauernd als Ausübende arbeiten und/oder wohnen, beauftragen<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> mit der weltweiten Wahrnehmung der durch Verwertungsgesellschaften<br />

wahrgenommenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und<br />

Künstlerinnen. Sie treten zu diesem Zweck für die Dauer des Mitgliedschaftsverhältnisses<br />

bzw. des Wahrnehmungsvertrages sämtliche in der Schweiz zwingend durch<br />

Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden Rechte sowie diesen Rechten vergleichbare<br />

Rechte im Ausland an <strong>SWISSPERFORM</strong> ab und partizipieren nach<br />

Massgabe des <strong>Verteilreglement</strong>es an den durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen<br />

Verwertunsgesellschaften realisierten Erlösen.<br />

2. Die Mitglieder und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, die in der Schweiz oder in<br />

Liechtenstein arbeiten und/oder wohnen, können die Wahrnehmung der Rechte der<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> im Wahrnehmungs- bzw. Mitgliedschaftsvertrag entsprechend<br />

der nachfolgenden Bestimmung einschränken.<br />

3. Die Wahrnehmung der Rechte durch <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Umfang der<br />

Rechtsabtretung kann auf das Territorium der Schweiz und Liechtensteins beschränkt<br />

werden. In diesem Fall hat das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. der<br />

Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den von <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

durch Gegenseitigkeitsverträge Typ B mit ausländischen Verwertungsgesellschaften<br />

realisierten Erlösen.<br />

II. Ausübende mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort ausserhalb der Schweiz oder<br />

Liechtensteins<br />

1. Ausübende, die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen und/oder dauernd<br />

als Ausübende arbeiten, können die <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der Wahrnehmung der<br />

Rechte in der Schweiz und Liechtenstein beauftragen. Sie übertragen der<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> zu diesem Zwecke sämtliche ihnen in der Schweiz und Liechtenstein<br />

zustehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, welche zwingend<br />

durch Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen sind.<br />

2. Die Auftraggeber und Auftraggeberinnen nehmen zu den auch für die Mitglieder<br />

geltenden Regeln des <strong>Verteilreglement</strong>es sowie seiner Ausführungsbestimmungen an<br />

der Verteilung teil.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


44<br />

3. Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein<br />

wohnen und/oder dauernd als Ausübende arbeiten, partizipieren jedoch nicht an den<br />

von <strong>SWISSPERFORM</strong> im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen Typ B mit dem<br />

Ausland realisierten Erlösen.<br />

4. Besondere Kosten im Verkehr mit einem ausländischen Auftragggeber wie spezielle<br />

Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />

Bankspesen können dem Verteilergebnis des betreffenden Ausübenden belastet werden.<br />

Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />

von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />

werden.<br />

5. Die <strong>SWISSPERFORM</strong> übernimmt keine Mandate von Auftraggeberinnen und Auftraggebern,<br />

die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen und/oder hier dauernd<br />

als Ausübende arbeiten, ihre Rechte im Ausland wahrzunehmen.<br />

6. Die <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ausländische Künstler von der direkten Geltendmachung<br />

ihrer Ansprüche ausschliessen, wenn der Künstler seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem<br />

Staat hat, der gemäss Gegenseitigkeitsvertrag oder Zusammenarbeitsvertrag zum<br />

Tätigkeitsgebiet einer ausländischen Schwestergesellschaft oder Künstlerorganisation<br />

gehört und keine stichhaltigen Gründe geltend gemacht werden, die dem Künstler ein<br />

Anschluss an diese Organisation als unzumutbar erscheinen lassen.<br />

7. Ausländische Künstler können sich durch Drittpersonen wie Agenturen, Rechtsanwälte<br />

etc. vertreten lassen. Die folgenden Dokumente sind jedoch vom Ausübenden<br />

persönlich zu unterzeichnen: Abtretung der Rechte, sowie die Auftragserteilung an<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong>. In Zweifelsfällen kann eine Beglaubigung der Unterschrift verlangt<br />

werden.<br />

8. Die Abrechnung des Verteilergebnisses erfolgt unabhängig von der Ernennung einer<br />

Drittperson als Vertreter mindestens in Kopie direkt an den Auftraggeber/die Auftraggeberin.<br />

III. Doppelmitgliedschaften, Mehrfachabtretungen<br />

1. Mitglieder und Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche neben der<br />

<strong>SWISSPERFORM</strong> einem Dritten, insbesondere einer anderen Verwertungsgesellschaft<br />

ein Mandat zur Rechtswahrnehmung im gleichen Rechtsgebiet erteilt haben,<br />

werden von <strong>SWISSPERFORM</strong> schriftlich aufgefordert, die Sache innerhalb von drei<br />

Monaten zu klären, so dass eindeutig ist, wer, bzw. welche Verwertungsgesellschaft<br />

eine Künstlerin oder einen Künstler im betreffenden Rechtsgebiet vertritt. Bis zur definitiven<br />

Klärung der Rechtslage kann das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw.<br />

der Auftraggeber keine Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bzw. dem<br />

Wahrnehmungsvertrag geltend machen.<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


45<br />

2. Erfolgt trotzt schriftlicher Aufforderung durch <strong>SWISSPERFORM</strong> innerhalb von drei<br />

Monaten keine Klärung über die Vertretungsbefugnis der <strong>SWISSPERFORM</strong> im<br />

betreffenden Rechtsgebiet, so kann <strong>SWISSPERFORM</strong> eine der folgenden Massnahmen<br />

treffen:<br />

a) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann das Mandat bzw. die Mitgliedschaft infolge unklarer<br />

oder mangelhafter Rechtsabtretung für ungültig erklären und auf jede weitere<br />

Rechtswahrnehmung für das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber<br />

verzichten.<br />

b) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ein ihr weltweit erteiltes Mandat auf die Schweiz und<br />

Liechtenstein beschränken und das Mitglied bzw. die Auftraggeberin von der Beteiligung<br />

aus den Erlösen aus Gegenseitigkeitsverträgen gemäss Typ B ausschliessen.<br />

IV. Zusammenarbeitsverträge mit ausländischen Künstlerorganisationen<br />

1. Anerkannten ausländischen Künstlerorganisationen, welche einen bedeutenden Teil<br />

der in einem Staatsgebiet niedergelassenen ausübenden Künstler wirksam im Gebiet<br />

der verwandten Schutzrechte vertreten, können unabhängig von Gegenrecht im<br />

Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen die folgenden Aufgaben übertragen werden:<br />

- Verteilung der den Ausübenden ihres Tätigkeitsgebietes aufgrund von Nutzungsanalysen<br />

und statistischen Erhebungen gesamthaft zustehenden Künstleranteile,<br />

inkl. derjenigen Ansprüche, welche wegen Geringfügigkeit nicht ausbezahlt<br />

würden.<br />

- Auszahlung individualisierter Künstleranteile an im Tätigkeitsgebiet niedergelassene<br />

Berechtigte.<br />

- Vertretung der Interessen der im Tätigkeitsgebiet niedergelassenen Künstler<br />

durch Mithilfe bei der Dokumentation und der Meldung von Aufnahmen und<br />

Sendungen.<br />

2. Ein Vertrag über die pauschale Zuweisung der Künstleranteile an die Künstlerorganisation<br />

eines bestimmten Tätigkeitsgebietes ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:<br />

- Die betreffende Organisation ist in der Lage, die zugewiesene Pauschalsumme<br />

mit Hilfe zusätzlicher Nutzungsdaten nach Regeln an ihre Mitglieder und Auftraggeber<br />

zu verteilen, die insgesamt den Vorschriften des Art. 49 URG genügen.<br />

- Die betreffende Organisation ist bereit und in der Lage, die <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

wirksam von Ansprüchen von Rechteinhabern im betreffenden Tätigkeitsgebiet<br />

freizustellen.<br />

- Das von der ausländischen Organisation vertretene Repertoire ist durch entsprechende<br />

Nutzungsdaten ausscheidbar und insgesamt bezüglich der schweizerischen<br />

Nutzung nicht unbedeutend.<br />

3. Ein Anspruch auf Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages steht der ausländischen<br />

Künstlerorganisation nicht zu. Insbesondere kann er auch verweigert werden,<br />

wenn er für die <strong>SWISSPERFORM</strong> einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


46<br />

mit sich bringt oder wenn sich die ausländische Organisation nicht sichtbar auch für<br />

die Interessen der schweizerischen Ausübenden einsetzt.<br />

4. Besondere Kosten im Verkehr mit einer ausländischen Organisation wie spezielle<br />

Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />

Bankspesen können dem Verteilergebnis der betreffenden Organisation belastet werden.<br />

Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />

von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />

werden.<br />

V. Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />

1. Gegenseitigkeitsverträge werden mit ausländischen Schwestergesellschaften abgeschlossen,<br />

die folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Sie nehmen wirksam Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Vertragsgebiet<br />

wahr, die auch zum Tätigkeitsgebiet der <strong>SWISSPERFORM</strong> gehören.<br />

- Soweit dies für eine Verwertungstätigkeit im Tätigkeitsgebiet erforderlich ist,<br />

besitzen sie die dazu notwendigen Bewilligungen.<br />

- Sie verteilen mindestens einen Teil des Verwertungserlöses individuell an ihre<br />

Mitglieder und haben bereits mindestens einmal eine entsprechende Verteilung<br />

vorgenommen.<br />

- Sie bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie die Einhaltung<br />

aller eingegangenen Verpflichtungen.<br />

- Sie stellen die <strong>SWISSPERFORM</strong> von Ansprüchen ihrer Mitglieder frei.<br />

2. Gegenseitigkeitsverträge, welche keinen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />

sondern lediglich die gegenseitige Rechtsvertretung vorsehen und im übrigen<br />

bestimmen, dass die eingezogenen Verwertungserlöse im Land des Vertragspartners<br />

verbleiben und zur Abdeckung der Guthaben seiner Mitglieder aus dem Tätigkeitsgebiet<br />

des andern Vertragspartners dienen, werden auf Verlangen mit allen Schwestergesellschaften<br />

geschlossen, welche die in IV. vorgesehenen Bedingungen erfüllen.<br />

3. Gegenseitigkeitsverträge, welche einen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />

werden nur mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, welche die folgenden<br />

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Die Gesetzgebung des Staates, in welchem sie tätig sind, sieht mindestens in wesentlichen<br />

Teilbereichen einen materiell dem schweizerischen Recht vergleichbaren<br />

Schutz von ausübenden Künstlern vor. In die Beurteilung ist auch die<br />

Steuerbelastung sowie der Transfer von Entschädigungen einzubeziehen.<br />

- Die Repertoires der <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Schwestergesellschaft werden<br />

im Tätigkeitsgebiet der andern Gesellschaft in nicht unerheblichem Masse genutzt.<br />

- Die Schwestergesellschaft ist bereit, schweizerische Ausübende ohne Diskriminierung<br />

an der Verteilung teilnehmen zu lassen. Sofern die Teilnahme an der<br />

Verteilung von der Erfüllung von Anmelde- bzw. Dokumentationserfordernissen<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc


47<br />

abhängig ist, sind diese so beschaffen, dass sie von schweizerischen Ausübenden<br />

ohne weiteres erfüllt werden können.<br />

- Soweit entsprechend der effektiven Nutzung der geschützten Leistung verteilt<br />

wird, muss diese von der ausländischen Schwestergesellschaft so erfasst werden,<br />

dass schweizerische Ausübende eine faire Chance auf gleichberechtigte Teilnahme<br />

an der Verteilung haben.<br />

4. Anstelle eines individualisierten Leistungsaustausches kann auch der Austausch pauschaler<br />

Nutzungsquoten treten.<br />

5. Im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen trägt in der Regel jede Verwertungsgesellschaft<br />

ihre Kosten selbst. Eine abweichende Regelung soll nur getroffen werden,<br />

wenn ein offensichtliches Ungleichgewicht der bei beiden Vertragsparteien anfallenden<br />

Verwaltungsaufwände zu erwarten ist.<br />

Genehmigt von den Fachgruppen der Phonoausübenden und der Audiovisionsausübenden<br />

an der Sitzung vom 8. September 2003.<br />

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ANHANG D (Audiovisionsproduzierende)<br />

Beschluss der FG der AV-Produzierenden vom 29.06.2009<br />

I. Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />

1. Werkkategorien (VR Ziff. 2.3.3.5)<br />

Typ<br />

Kinofilm (Lang- und Kurzfilm) 3 Punkte<br />

TV-Film 3 Punkte<br />

TV-Serie 2 Punkte<br />

übrige TV-Beiträge 1 Punkt<br />

Genre<br />

Fiktion 10 Punkte<br />

Dokumentarfilm mit Kinoauswertung/Festivalpräsenz 10<br />

Trickfilm mit Kinoauswertung/ Festivalpräsenz 10<br />

Videoart 10<br />

Verfilmung von Bühnenaufführungen 5<br />

Videoclip 5<br />

Reportage/Dokumentarfilm 5<br />

Trickfilm 5<br />

Sitcom 5<br />

übrige Genres 1<br />

Premierenzuschlag (Abs. 3)<br />

Pro memoria Faktor 3<br />

2. Programmkoeffizient (VR Ziff. 2.3.3.6)<br />

Es gelten die gleichen Sprachkoeffizienten wie SUISSIMAGE:<br />

Landessprachen (D, F, I, Rätoromanisch) 5<br />

Englisch und Spanisch 3<br />

Andere 1<br />

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48<br />

3. Ausstrahlungszeitpunkt (VR Ziff. 2.3.3.7 Abs. 1)<br />

02h00 - 10h59: Faktor 0.5<br />

11h00 - 13h59: Faktor 2<br />

14h00 - 16h59: Faktor 1<br />

17h00 - 18h59: Faktor 2<br />

19h00 - 01h59: Faktor 3<br />

4. Tagesreichweite (VR Ziff. 2.3.3.8)<br />

Es gelten die gleichen Gewichtungskriterien wie SUISSIMAGE (siehe VR SUISSIMAGE,<br />

13.5)<br />

Schweizerprogramme ( Abs. 2) Faktor 2


II. Leerträgervergütungen<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc<br />

49<br />

1. Pauschalzuweisungen an Verbände für nicht gesendete oder nicht erfasste<br />

Tonbildträger (VR Ziff. 2.3.4.4)<br />

3.5 % an IFPI-Video<br />

3.5 % an SFP – Swiss Film Producers' Association<br />

3.5 % an SFA – Swissfilm Association<br />

3.5 % an FDS – Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz<br />

2.25 % an GARP– Gruppe Autoren Regisseure Produzenten<br />

2.25 % an SVV – Schweiz. Video-Verband<br />

1.5 % an STFG – Schweiz. Trickfilmgruppe<br />

20 %<br />

( Beschluss FG-Sitzung vom 21.04.2008)<br />

2. Aufzeichnungshäufigkeit (VR Ziff. 2.3.4.5)<br />

Zusätzliche Gewichtung der Werkkategorien:<br />

Kinofilm (Lang- und Kurzfilm) Faktor 3<br />

TV-Film Faktor 3<br />

III. Vergütungen für die schulische Nutzung (VR Ziff. 2.3.6.2)<br />

Es findet eine selbständige Verteilung statt.


Anhang E<br />

50<br />

Swissperform-<strong>Verteilreglement</strong> Grobverteilung<br />

Ausübende Produzierende Sendeunter-<br />

Phono AV Phono AV nehmen Total<br />

GT 1 Radio<br />

Kabelweiterleitung 25%<br />

TV<br />

23% 22,90% 0,10%<br />

54%<br />

100%<br />

75% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 100%<br />

GT 2a Radio<br />

Weitersendung<br />

Umsetzer<br />

25%<br />

TV<br />

23% 22,90% 0,10%<br />

54%<br />

100%<br />

75% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 100%<br />

GT 2b<br />

Weitersendung IP TV<br />

basierte Netze<br />

GT 3a<br />

100% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 54% 100%<br />

Öffentlicher<br />

Empfang<br />

Radio/TT 40% 40% 20% 100%<br />

GT 3b<br />

TV 1% 20% 1% 18% 60% 100%<br />

Bahn, Flugzeug etc. TT/Radio 50% 50% 100%<br />

Reisecars TT 40% 40% 20% 100%<br />

Flugzeug TBT 2/3 1% 49% 1% 49% 100%<br />

GT 3c<br />

Public viewing 90%<br />

GT 4a<br />

Leerkassetten- Audio 44,50% 0,50% 44,50% 0,50% 10% 100%<br />

vergütung<br />

Video 1% 29% 1% 29% 40% 100%<br />

GT 4b<br />

CD-R 32,805% 15,890% 32,805% 15,890% 2,61% 100%<br />

GT 4c<br />

DVD 3,795% 40,130% 3,795% 40,130% 12,15% 100%<br />

GT 4d<br />

Digitale Speicher- Audio 41,585% 7,085% 41,585% 7,085% 2,66% 100%<br />

medien<br />

Video 2,50% 30,835% 2,50% 30,835% 33,33% 100%<br />

GT 5<br />

Vermieten Audio 50% 50% 100%<br />

Video 1% 49% 1% 49% 100%<br />

GT 6<br />

Vermieten in öffentl. TT<br />

Bibliotheken<br />

50% 50% 100%<br />

TBT<br />

GT 7<br />

1% 49% 1% 49% 100%<br />

Schulische Nutzung<br />

(Basis)<br />

Audio 45% 45% 10% 100%<br />

Video 1% 32,33% 1% 32,33% 33,33% 100%<br />

GT 9<br />

Betriebliche Nutzung<br />

GT 12<br />

Set Top<br />

22,50% 22,50% 22,50% 22,50% 10% 100%<br />

Boxen - VPVR 2% 31,33% 2% 31,33% 33,33% 100%<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc 1/2


Anhang E<br />

51<br />

Swissperform-<strong>Verteilreglement</strong> Grobverteilung<br />

Ausübende Produzierende<br />

Sendeunter-<br />

Phono AV Phono AV nehmen Total<br />

Tarif A SRG<br />

Radio<br />

Tarif A SRG<br />

TT 50% 50% 100%<br />

Fernsehen<br />

GT S<br />

TT/TBT 49% 1% 49% 1% 100%<br />

Privatsender<br />

GT S<br />

Radio/TT 50% 50% 100%<br />

Privatsender<br />

GT S<br />

TV/TT/TBT 49% 1% 49% 1% 100%<br />

Ausl. Werbefenster<br />

GT 1<br />

Kabel/Erstver-<br />

49% 1% 49% 1% 100%<br />

breitung<br />

GT Y<br />

49% 1% 49% 1% 100%<br />

Abo-Sender 49% 1% 49% 1% 100%<br />

Aufführtarife:<br />

Tarif C<br />

Kirche 25% 25% 25% 25% 100%<br />

Tarif E<br />

Kino TT 50% 50% 100%<br />

Tarif MA<br />

Musikautomaten TT 50% 50% 100%<br />

Tarif H<br />

Tanz/Unterhaltung/<br />

Gastgewerbe 49% 1% 49% 1% 100%<br />

Tarif Hb<br />

Tanz/Unterhaltung 49% 1% 49% 1% 100%<br />

Tarif HV<br />

Hotel-Video 1% 49% 1% 49% 100%<br />

Tarif K<br />

Konzerte 50% 50% 100%<br />

Tarif L<br />

Tanz/Ballett/<br />

Gymnastik 50% 50% 100%<br />

Tarif T<br />

Vorführung/ TT 50% 50% 100%<br />

Telekiosk<br />

TBT 1% 49% 1% 49% 100%<br />

Tarif Z<br />

Zirkus TT 50% 50% 100%<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc 2/2

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