Verteilreglement SWISSPERFORM
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1.1 Allgemeine Bestimmungen<br />
1.1.1 Gegenstand<br />
1<br />
<strong>Verteilreglement</strong> <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
Fassung Oktober 2010<br />
Änderungen zur vorherigen Version sind grau unterlegt<br />
1. Allgemeiner Teil<br />
1 Dieses <strong>Verteilreglement</strong> regelt die Verwendung der Tarifeinnahmen aus der kollektiven<br />
Verwertung von Leistungsschutzrechten. Es richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) und den Statuten von <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />
2 Die Tarifeinnahmen stammen insbesondere aus den folgenden Verwertungsbereichen:<br />
- Weitersenden von Radio- und Fernsehsendungen<br />
- Öffentlicher Empfang von Radio- und Fernsehsendungen<br />
- Privates Vervielfältigen von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />
- Schulische Nutzung von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />
- Betriebliche Nutzung von Ton- und Tonbildträgern und von Sendungen<br />
- Vermieten von Ton- und Tonbildträgern<br />
- Senden von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern<br />
- Aufführen und Vorführen von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern<br />
1.1.2 Zuständigkeit<br />
1 Der Erlass sowie die Abänderung der allgemeinen Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es<br />
erfolgt auf Vorschlag der Fachgruppenpräsidentenkonferenz durch alle Fachgruppen gemeinsam.<br />
2 Für den Erlass und die Änderung der besonderen Bestimmungen, welche die Verteilung<br />
innerhalb einer Berechtigtengruppe betreffen, ist die jeweilige Fachgruppe zuständig.<br />
1.1.3 Subsidiarität der allgemeinen Bestimmungen<br />
Regelungen des besonderen Teils dieses <strong>Verteilreglement</strong>es gehen den allgemeinen Bestimmungen<br />
vor.<br />
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1.1.4 Berechtigte<br />
1 Das Reglement unterscheidet die folgenden fünf Berechtigtengruppen:<br />
- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Phonobereich<br />
- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Audiovisionsbereich<br />
- Produzierende im Phonobereich (Tonträgerhersteller)<br />
- Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller)<br />
- Sendeunternehmen<br />
2<br />
2 Produzierende unautorisierter Aufnahmen und Vervielfältigungen und Sendungen gelten<br />
nicht als Berechtigte.<br />
1.2 Die Verteilung der Einnahmen<br />
1.2.1 Grundsatz<br />
1 Die Verteilung erfolgt grundsätzlich für jeden Tarif getrennt. Wo die Höhe der Einnahmen<br />
eine separate Verteilung nicht rechtfertigt, kann die zuständige Fachgruppe die gemeinsame<br />
Verteilung nach einer in diesem Reglement enthaltenen Verteilungsregel beschliessen.<br />
2 Der Verwertungserlös eines Jahres (Rechnungsjahr) wird in der Regel nach Massgabe des<br />
Ertrages der einzelnen Darbietungen, Träger bzw. Sendungen im Folgejahr (Verteiljahr)<br />
verteilt. Lässt sich eine genaue Erfassung der tatsächlichen Nutzungen nur mit unverhältnismässigem<br />
Aufwand bewerkstelligen, so darf von diesem Grundsatz abgewichen werden.<br />
3 <strong>SWISSPERFORM</strong> verteilt die Verwertungserlöse nach diesem <strong>Verteilreglement</strong>, ohne dass<br />
dadurch die vertraglichen Abmachungen zwischen den Beteiligten aufgehoben würden.<br />
1.2.2 Grundlage der Verteilung und Vorabzüge<br />
1 Grundlage der Verteilung bilden die im Laufe eines Kalenderjahres aus dem jeweiligen<br />
Tarif bei <strong>SWISSPERFORM</strong> eingegangenen Beträge.<br />
2 Von diesen Einnahmen sind vorab die folgenden Positionen abzuziehen:<br />
- Die auf den betreffenden Tarif bezogenen Verwaltungskosten, insbesondere<br />
Inkassokosten, Kosten beauftragter Dritter, Amtsgebühren, Gerichtskosten, Übersetzungskosten<br />
etc.;<br />
- der vom Vorstand festgelegte Anteil jedes Tarifs zur Deckung der allgemeinen<br />
Verwaltungskosten;<br />
- der vom Vorstand beschlossene Anteil für die Abgeltung der Verwaltungsarbeit der<br />
Mitgliederorganisationen.<br />
- die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Zuwendungen für kulturelle und<br />
soziale Zwecke.<br />
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1.2.3 Pauschalabgeltungen für gesamte Berechtigtengruppen<br />
3<br />
1 Der Vorstand von <strong>SWISSPERFORM</strong> kann im Einverständnis mit den Fachgruppen beschliessen,<br />
die Ansprüche einer gesamten Berechtigtengruppe durch Pauschalzahlungen an<br />
eine repräsentative Interessenvertretung dieser Berechtigten abzugelten. Deren Anteil berechnet<br />
sich nach Abzug für kulturelle und soziale Zwecke. In jedem Falle ist ein angemessener<br />
Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten vorzunehmen.<br />
2 Berechtigte, deren Ansprüche über eine solche Pauschalzahlung abgegolten werden, werden<br />
bezüglich der durch die Pauschalzahlung abgegoltenen Tarife bei der weiteren Verteilung<br />
nicht mehr berücksichtigt. Insoweit entfallen die in diesem Reglement vorgesehenen<br />
Mitbestimmungsrechte und Meldepflichten.<br />
1.2.4 Rückstellungen<br />
Zur Sicherstellung von verspätet geltend gemachten Ansprüchen werden separate Reservefonds<br />
gebildet. Die betroffenen Fachgruppen bestimmen jährlich für jeden Tarif die Höhe<br />
der dem Reservefond zuzuweisenden Beträge. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang<br />
zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />
1.3 Die Verteilung unter die Berechtigtengruppen (Grobverteilung)<br />
1.3.1 Ausscheidung der Phono- und der Audiovisionsanteile<br />
Die nach Anwendung der Ziffern 1.2.1 bis 1.2.4 resultierenden Beträge ergeben die Verteilsummen,<br />
die vorerst auf die Bereiche Phono und Audiovision aufgeteilt werden. Dabei<br />
ist dem Phonobereich auch ein Anteil für die Musiknutzung im Audiovisionsbereich zuzurechnen.<br />
Betrifft ein Tarif nur den Phonobereich oder nur den Audiovisionsbereich, so sind<br />
die Erträge vollumfänglich diesen Bereichen zuzurechnen. Analoges gilt, wenn ein Tarif<br />
zwar beide Bereiche betrifft, die Einnahmen aber schon beim Inkasso separiert sind.<br />
1.3.2 Ausscheidung des Anteils der Sendeunternehmen<br />
Von den Beträgen, welche auf den Phonobereich resp. auf den Audiovisionsbereich entfallen,<br />
ist sodann der Anteil der Sendeunternehmen auszuscheiden, ausser es bestände eine<br />
Pauschalregelung nach Ziff. 1.2.3. Für die Ausscheidung massgebend ist der nachgewiesene<br />
Bestand der Rechte aller beteiligten Berechtigtengruppen.<br />
1.3.3 Zuständigkeit für Grobverteilung<br />
1 Die betreffenden Fachgruppen beschliessen jährlich gemeinsam die Aufteilungen gemäss<br />
Ziffern 1.3.1 und 1.3.2.<br />
2 Die Einzelheiten dieser Aufteilung ergeben sich aus dem Anhang zum <strong>Verteilreglement</strong>.<br />
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1.3.4 Aufteilung der Vergütungen im Phono- und im Audiovisionsbereich<br />
4<br />
1 Die nach Abzug des Anteils der Sendeunternehmen verbleibenden Beträge im Phonobereich<br />
werden jährlich durch die Fachgruppen der Phonoausübenden und Phonoproduzierenden<br />
aufgeteilt.<br />
2 Desgleichen werden die nach Abzug des Anteils der Sendeunternehmen verbleibenden<br />
Beträge im Audiovisionsbereich jährlich durch die Fachgruppen der Ausübenden Audiovision<br />
und Produzierenden Audiovision aufgeteilt.<br />
1.3.5 Schiedsverfahren<br />
Können sich die Fachgruppen nicht einigen, kommt das in den Statuten der SWISSPER-<br />
FORM vorgesehene Schiedsverfahren zur Anwendung. Die unbestrittenen Anteile der jeweiligen<br />
Berechtigtengruppe können indessen der Verteilung zugeführt werden.<br />
1.4 Verteilung innerhalb der Berechtigtengruppen (Feinverteilung)<br />
1 Die interne Aufteilung der nach der Grobverteilung auf die einzelnen Berechtigtengruppen<br />
entfallenden Beträge erfolgt ausschliesslich nach den Bestimmungen des besonderen<br />
Teils.<br />
2 Die Kosten der Feinverteilung gehen zulasten der jeweiligen Berechtigtengruppe.<br />
3 Die Fachgruppen können durch abschliessende Regelung im <strong>Verteilreglement</strong> oder mit<br />
Zustimmung des Vorstandes, wo eine individuelle Verteilung schwer praktikabel oder unwirtschaftlich<br />
ist, entweder Pauschalabgeltungen an Gruppen der betreffenden Berechtigtengruppe<br />
vorsehen und/oder schwer verteilbare Beträge für kollektive Interessen der<br />
betroffenen Berechtigtengruppe verwenden.<br />
1.5 Abrechnung und Auszahlung<br />
1.5.1 Abrechnung<br />
Mit den Berechtigten, welche das auszahlbare Minimum oder mehr zugute haben, wird<br />
jährlich über ihre Ansprüche abgerechnet. Die Abrechnungen über die Ansprüche gelten<br />
als anerkannt, wenn sie nicht innert 60 Tagen nach deren Versand schriftlich beanstandet<br />
wurden.<br />
1.5.2 Auszahlung<br />
1 Die Auszahlung erfolgt gegenüber Mitgliedern und Auftraggebern direkt, bei Berechtigten,<br />
die einer ausländischen Schwestergesellschaft angehören, über diese Schwes-<br />
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5<br />
tergesellschaft gemäss Gegenseitigkeitsvertrag. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich,<br />
und zwar spätestens im auf die Verteilung folgenden Jahr.<br />
2 Mitglieder und Auftraggeber haben für die Auszahlung ein Bank- oder Postcheckkonto in<br />
der Schweiz anzugeben.<br />
3 Die Zession von Ansprüchen gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> ist für diese nicht verbindlich.<br />
Die Auszahlung erfolgt an die gemäss den Bestimmungen des besonderen Teils bei der<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> als Berechtigte gemeldeten.<br />
1.5.3 Auszahlbares Minimum<br />
1 Anteile von Berechtigten, welche den Betrag von Fr. 50.-- pro Abrechnung nicht errei-<br />
chen, werden nicht ausbezahlt.<br />
2 Die jeweiligen Fachgruppen können beschliessen, dass eine tiefere Freigrenze gilt.<br />
1.5.4 Berechtigte ohne Zahladresse<br />
Anteile von Berechtigten, deren Adresse nicht in Erfahrung gebracht werden kann oder die<br />
trotz Aufforderung keine Zahladresse bezeichnen, werden nicht ausbezahlt. Sie bleiben<br />
den Berechtigten aber gutgeschrieben. Ist die Auszahlung auch nach fünf Jahren noch<br />
nicht möglich, so fällt der Anspruch dahin.<br />
1.5.5 Auszahlung an Schwestergesellschaften<br />
1 Falls eine ausländische Gesetzgebung oder eine ausländische Schwestergesellschaft auf<br />
den Einnahmen für verwandte Schutzrechte für andere Zwecke als Verwaltungskosten<br />
Abzüge von mehr als 10% vornimmt, so werden die Auszahlungen an die betreffende<br />
Schwestergesellschaft im selben Prozentsatz gekürzt, um welchen diese Abzüge 10% übersteigen.<br />
2 Auf Auszahlungen an Berechtigte oder ihre Organisationen aus Ländern, in denen kein<br />
dem schweizerischen Recht vergleichbarer Schutz verwandter Schutzrechte besteht, können<br />
vorab anteilsmässig die im Verkehr mit dem betreffenden Land angefallenen besonderen<br />
Kosten abgezogen werden. Zu diesen gehören insbesondere auch Kosten rechtlicher<br />
Abklärungen, Übersetzungskosten, Kosten im Verkehr mit Interessenverbänden des betreffenden<br />
Landes sowie besondere Kosten im Verkehr mit den Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.<br />
1.5.6 Mitgliedschaft bei mehreren Verwertungsgesellschaften<br />
Ein Mitglied oder ein Auftraggeber kann die Rechtewahrnehmung durch die SWISSPER-<br />
FORM auf die Wahrnehmung seiner Rechte in der Schweiz einschränken. In diesem Fall<br />
trägt er die durch die Rechteaufteilung zusätzlich verursachten anteiligen Kosten. Vorbe-<br />
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6<br />
halten bleiben besondere Vereinbarungen in Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen<br />
Verwertungsorganisationen.<br />
1.5.7 Verjährung<br />
Sämtliche Ansprüche von Berechtigten gegenüber der <strong>SWISSPERFORM</strong> verjähren mit<br />
dem Ablauf von fünf Jahren nach Durchführung der Verteilung, spätestens aber am<br />
31. Dezember des sechsten auf die relevante Nutzung folgenden Jahres.<br />
1.5.8 Zuweisung der nicht auszahlbaren Beträge<br />
Beträge, die aufgrund der Ziff. 1.5.3 - 1.5.5 nicht an die Berechtigten ausbezahlt werden,<br />
werden, soweit die betreffenden Fachgruppen nichts anderes beschliessen, für die Kultur-<br />
förderung im Phono-, resp. im Audiovisionsbereich verwendet.<br />
1.6 Einnahmen aus dem Ausland<br />
1.6.1 Grundsatz<br />
1 Einnahmen aus dem Ausland zugunsten identifizierter Berechtigter werden ohne Abzüge<br />
an diese weitergeleitet.<br />
2 Einnahmen aus dem Ausland für bestimmte Nutzungen und bestimmte Berechtigtengruppen<br />
werden dem jeweiligen Verteilbereich zugerechnet und mit den Einnahmen aus<br />
der Schweiz an die inländischen Berechtigten verteilt.<br />
1.6.2 Vorbehalt der Gegenseitigkeitsverträge<br />
Hat <strong>SWISSPERFORM</strong> mit einer Schwestergesellschaft für die von dieser eingenommenen<br />
Beträge eine vom Grundsatz abweichende Verteilung vereinbart, so ist diese massgeblich.<br />
1.7 Dokumentation der Berechtigung<br />
1.7.1 Anmeldung und Informationspflicht<br />
1 Die Berechtigten sind verpflichtet, <strong>SWISSPERFORM</strong> die für die Verteilung notwendigen<br />
Angaben zu liefern. Sie haben insbesondere die Darbietungen, Ton- und Tonbildträger<br />
sowie Sendungen und ihre Rechte daran anzumelden. Sie haften für die Richtigkeit der von<br />
ihnen gemachten Angaben.<br />
2 Unterlassen sie es, Anfragen von <strong>SWISSPERFORM</strong> zur Rechtesituation zu beantworten,<br />
so wird davon ausgegangen, dass sie das die Anfrage betreffende Recht nicht besitzen.<br />
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7<br />
3 Die Produzierenden melden auf Verlangen die für die Identifikation der ausübenden<br />
Künstler und Künstlerinnen notwendigen Angaben, soweit sie vorhanden sind.<br />
4 Die Einzelheiten in Bezug auf die von den Berechtigten zu liefernden Angaben sind im<br />
besonderen Teil geregelt.<br />
1.7.2 Indirekte Anmeldung<br />
1 Die Anmeldung eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung durch die Produzierenden<br />
oder durch ein Sendeunternehmen gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten<br />
ausübenden Künstler und Künstlerinnen, soweit diese selber Mitglieder oder<br />
Auftraggeber von <strong>SWISSPERFORM</strong> sind.<br />
2 Die Anmeldung eines audiovisuellen Werkes bei der Verwertungsgesellschaft Suissimage<br />
gilt auch für die bei der Anmeldung mitgemeldeten Berechtigten an verwandten Schutzrechten<br />
bei <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />
1.7.3 Berücksichtigung der angemeldeten Berechtigten<br />
Bei der Verteilung werden nur Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen<br />
berücksichtigt, welche fristgerecht und vollständig angemeldet worden sind. Soweit Berechtigte<br />
nicht persönlich oder über einen Mitgliedverband der <strong>SWISSPERFORM</strong> angehören,<br />
müssen sie ausserdem <strong>SWISSPERFORM</strong> vorgängig einen Wahrnehmungsauftrag<br />
erteilt haben.<br />
1.7.4 Kollidierende Meldungen<br />
1 Liegen kollidierende Meldungen über die Rechte an einer Darbietung, einem Ton- oder<br />
Tonbildträger oder einer Sendung vor, so werden die Prätendenten auf die Mehrfachmeldung<br />
hingewiesen und aufgefordert, die Rechtesituation zu klären. Soweit diese Klärung<br />
nicht erfolgt und nicht der eine Prätendent seine Berechtigung nachweist, bleiben die umstrittenen<br />
Rechte bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />
2 Betreffen die kollidierenden Meldungen ein Mitglied sowie einen Dritten, so wird davon<br />
ausgegangen, dass die Rechte beim Mitglied liegen, soweit dieses <strong>SWISSPERFORM</strong> gegen<br />
allfällige Drittansprüche freistellt.<br />
3 Die zuständige Fachgruppe kann im übrigen beschliessen, dass bei kollidierenden Meldun-<br />
gen nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist die Zuweisung des Verteilungsanteils erfolgt.<br />
1.7.5 Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
Wo weder ein Mitgliedschafts- noch ein Auftragsverhältnis besteht, nimmt SWISSPER-<br />
FORM nach Möglichkeit die Rechte im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im<br />
Sinne von Art. 419 ff OR wahr. <strong>SWISSPERFORM</strong> unternimmt alle ihr zumutbaren Anstrengungen<br />
zur Feststellung der Berechtigten, wobei für diesbezügliche Mehraufwendungen<br />
der Verteilung ein zusätzlicher Abzug von 10% bezw. mindestens Fr. 50.-- zulässig<br />
ist.<br />
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8<br />
2. Besonderer Teil<br />
2.1 Die Verteilung der Anteile der ausübenden Künstler und Künstlerinnen<br />
2.1.0 Definition<br />
- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Phonobereich:<br />
Als solche gelten Musiker und Musikerinnen, Dirigenten und Dirigentinnen, Chorleiter<br />
und Chorleiterinnen, Sänger und Sängerinnen, Schauspieler und Schauspielerinnen, Sprecher<br />
und Sprecherinnen, soweit sie ein urheberrechtliches Werk künstlerisch interpretieren,<br />
sowie an Darbietungen künstlerisch so Mitwirkende, dass sie auf das unmittelbar<br />
hörbare Resultat der Darbietung einwirken.<br />
- Ausübende Künstler und Künstlerinnen im Audiovisionsbereich:<br />
Als solche gelten Schauspieler und Schauspielerinnen, inkl. Puppen- und Marionettenspieler,<br />
Tänzer und Tänzerinnen, Theaterregisseure und Theaterregisseurinnen, Dirigenten<br />
und Dirigentinnen, Musiker und Musikerinnen, Sänger und Sängerinnen, ferner Clowns,<br />
Zirkusartisten und -artistinnen, Sprecher und Sprecherinnen, soweit sie ein urheberrechtliches<br />
Werk künstlerisch interpretieren, sowie an Darbietungen künstlerisch so Mitwirkende,<br />
dass sie auf das unmittelbar wahrnehmbare Resultat der Darbietungen einwirken.<br />
2.1.1 Die Verteilung unter den Ausübenden im Phonobereich<br />
2.1.1.1 Zuweisung der Erträge an die einzelnen Verteilbereiche im Phonobereich<br />
1 Die Erträge aus der Weitersendung über Kabel (Gemeinsamer Tarif 1) und über Umsetzer<br />
(Gemeinsamer Tarif 2), aus dem Sendeempfang (Gemeinsamer Tarif 3), aus dem privaten<br />
Vervielfältigen (Gemeinsame Tarife 4) aus der schulischen und betrieblichen Nutzung<br />
(Gemeinsamer Tarif 7 und 9) werden aufgeteilt in den Teil, der aus der Nutzung von im<br />
Handel erhältlichen Tonträgern, und den Teil, der aus der Nutzung von Live-Darbietungen<br />
und nicht im Handel erhältlichen Tonträgern herrührt. Der Anteil der Erträge aus der Nutzung<br />
von im Handel erhältlichen Tonträgern wird gemäss Ziff. 2.1.1.2 verteilt und der Anteil<br />
der Erträge für die Nutzung von Live-Darbietungen und nicht im Handel erhältlichen<br />
Tonträgern wird gemäss Ziff. 2.1.1.3 verteilt.<br />
2 Aus den Erträgen aus Weitersendung und Sendeempfang erfolgt die Ausscheidung des<br />
Anteils der Live-Darbietungen und der nicht im Handel erhältlichen Tonträger pro rata<br />
temporis aufgrund einer periodischen stichprobenweisen Auswertung der von der Fachgruppe<br />
gemäss Ziff. 2.1.1.2.2 bestimmten Sendeprogramme. Die nur in einem Teil der<br />
Schweiz verbreiteten Programme werden entsprechend den Einnahmen aus dem GT 1 aus<br />
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9<br />
dieser Region wie folgt gewichtet: deutsche Schweiz 13/20, französische Schweiz 5/20<br />
und italienische Schweiz 2/20.<br />
3 Aus den Erträgen aus privatem Vervielfältigen sowie schulischer und betrieblicher Nutzung<br />
erfolgt die Ausscheidung des Anteils der Ausübenden von Live-Darbietungen und<br />
nicht im Handel erhältlichen Tonträgern aufgrund periodischer Umfragen über das Nutzungsverhalten<br />
in diesen Bereichen. Sofern eine solche Umfrage mit einem unverhältnismässigen<br />
Aufwand verbunden ist, ist auf andere verfügbare Daten, wie z.B. Erhebungen in<br />
den Nachbarländern abzustellen. Liegen keine solchen Daten vor, hat die Ausscheidung<br />
gemäss dem vorangehenden Abschnitt zu erfolgen.<br />
4 Die Erträge aus dem Senden von im Handel erhältlichen Tonträgern, dem Wahrnehmbarmachen,<br />
Aufführen und Vorführen von im Handel erhältlichen Tonträgern sowie für das<br />
Vermieten von Tonträgern werden gemäss Ziff. 2.1.1.2 verteilt.<br />
5 Die Fachgruppe bestimmt über die für jeden Verteilbereich zu bildenden notwendigen<br />
Rückstellungen sowie deren Auflösung.<br />
2.1.1.2 Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von im Handel erhältlichen<br />
Tonträgern<br />
2.1.1.2.1 Meldung der Mitwirkung an im Handel erhältlichen Tonträgern<br />
1 Ausübende, deren Darbietungen auf einem im Handel erhältlichen Tonträger festgehalten<br />
sind, melden der <strong>SWISSPERFORM</strong> ohne Aufforderung die Art ihrer Mitwirkung an dieser<br />
Aufnahme unter Angabe aller zur Identifikation der Aufnahme notwendigen Daten. Sie<br />
geben der <strong>SWISSPERFORM</strong> auf erstes Verlangen alle weiteren Auskünfte, die der Verteilung<br />
der Erlöse auf die Berechtigten dienen können.<br />
2 Eine Haftung von <strong>SWISSPERFORM</strong> für mangelhafte und unvollständige Aufnahme- und<br />
Berechtigtendaten ist ausgeschlossen.<br />
2.1.1.2.2 Verteilmodus<br />
1 Die Verteilung der Erträge aus der Nutzung von im Handel erhältlichen Tonträgern an die<br />
ausübenden Künstler und Künstlerinnen, welche an den auf den Trägern enthaltenen Tonaufnahmen<br />
mitwirken, erfolgt soweit als möglich gemäss den für die Nutzung erhaltenen<br />
Rapporten.<br />
2 Für die Verteilung sind mindestens die Sendedaten der neun Hauptradioprogramme der<br />
SRG und der zwei grössten Privatradiosender auszuwerten. Die Fachgruppe der Phonoausübenden<br />
kann die Auswertung weiterer Sendeprogramme bestimmen, wobei mindestens<br />
eines aus den lateinischen Sprachregionen stammen muss [vgl. Anhang A1 (Phono)].<br />
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen in Gegenseitigkeitsverträgen, in denen sich<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> verpflichtet, ihre Mitglieder und Auftraggeber auch für die Nutzung im<br />
Ausland zu entschädigen.<br />
4 Wo wegen fehlender oder ungenügender Nutzungsrapporte die Verwendung der Tonaufnahme<br />
im einzelnen nicht festzustellen ist, weist die Fachgruppe der Phonoausübenden die<br />
Erträge aus dieser Nutzung jener Verteilung von Erträgen zu, welche aus einer vergleichba-<br />
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10<br />
ren Verwendung stammen. Ebenso wird verfahren, wenn die Höhe der Erträge aus einer<br />
bestimmten Nutzung eine eigene Verteilung nicht rechtfertigt.<br />
5 Die Fachgruppe der Phonoausübenden bestimmt die Zuweisung der Verteilerträge aus den<br />
verschiedenen Nutzungen in die vorzunehmenden Verteilungen [siehe Anhang A1 (Phono)].<br />
6 Werden die Erträge aus Sendevergütungen, die aus verschiedenen Sendern stammen, in<br />
der Verteilung zusammengefasst, so kann die Fachgruppe der Phonoausübenden jedem<br />
Sender einen Gewichtungsfaktor geben.<br />
2.1.1.2.3 Berechnung des Anteils an der Verteilsumme pro Tonaufnahme<br />
1 Die Verteilung der Erträge aus der Nutzung von im Handel erhältlichen Tonträgern auf<br />
die einzelnen genutzten Tonaufnahmen bestimmt sich nach<br />
a) der Dauer, während der eine Aufnahme verwendet worden ist,<br />
b) dem Punktewert, der jeder Tonaufnahme zugewiesen wird.<br />
2 Die Fachgruppe kann beschliessen, dass eine Tonaufnahme bei der jährlichen Erstsendung<br />
einen Zuschlag erhält.<br />
3 Der Punktewert der Tonaufnahme seinerseits setzt sich zusammen aus<br />
a) dem Sockelwert, der gemäss Beschluss der Fachgruppe der Phonoausübenden jeder<br />
Tonaufnahme zugewiesen wird [siehe Anhang A1 (Phono)]<br />
b) dem Gesamt-Rollenwert, welcher sich aus der Addition der einzelnen Rollenwerte<br />
der an der Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler und Künstlerinnen<br />
gemäss den folgenden Bestimmungen ergibt.<br />
4 Die Rollenwerte der an einer Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler und<br />
Künstlerinnen betragen:<br />
Dirigenten 2 - 10 Punkte<br />
Solisten, Featured Artists, Leader von Jazz/Pop/Rockgruppen 2 - 10 Punkte<br />
Andere (Mitglieder von Orchestern, Chören, Ensembles, Gruppen<br />
von mehr als 9 Personen, Studiomusiker) 1 Punkt<br />
5 Mitglieder von Ensembles bis zu 9 Personen gelten als Solisten.<br />
6 Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen, welche auf der Tonaufnahme mehr als eine<br />
Rolle spielen, werden höchstens drei Rollen angerechnet, wobei die zweite und dritte Rolle<br />
nur mit je 1 Punkt bewertet werden.<br />
7 Die Zuteilung der Rollenwerte erfolgt durch Beschluss der Fachgruppe der Phonoausübenden.<br />
Sie setzt einen maximalen Gesamtrollenwert fest [siehe Anhang A1 (Phono)].<br />
8 Die Fachgruppe der Phonoausübenden legt Gruppen-Sollbestandszahlen fest für die Fälle,<br />
wo die Zahl der Mitwirkenden an einer Tonaufnahme unbekannt ist [siehe Anhang A1<br />
(Phono)].<br />
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2.1.1.2.4 Berechnung des Anteils pro Mitwirkende an der Tonaufnahme<br />
11<br />
Der auf eine Tonaufnahme entfallende Verteilbetrag wird unter den Mitwirkenden entsprechend<br />
ihren Rollenwerten verteilt.<br />
2.1.1.2.5 Nachabrechnungen<br />
1 <strong>SWISSPERFORM</strong> ist berechtigt, während fünf Jahren nach erfolgter Verteilung Korrekturen<br />
der Abrechnungen über Verteilbeträge zugunsten oder zulasten von Berechtigten<br />
vorzunehmen, wenn neue Dokumentationen über die Mitwirkung an den genutzten Tonaufnahmen<br />
oder über erfolgte Nutzungen zu einem andern Verteilergebnis führen. Für<br />
neue Mitglieder erfolgen ebenfalls Nachabrechnungen für die vergangenen fünf Jahre vor<br />
ihrem Beitritt. Details regelt die Fachgruppe der Phonoausübenden [siehe Anhang A1<br />
(Phono)].<br />
2 Für Fehler in den nach Ziff. 2.1.1.2.2. auswertungsrelevanten Sendedaten haftet<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> nicht. Weist indessen ein Berechtigter innerhalb von fünf Jahren nach<br />
erfolgter Verteilung nach, dass seine auf einem im Handel erhältlichen Tonträger aufgenommene<br />
Darbietung in einem auswertungsrelevanten Programm gesendet worden ist,<br />
wird dies in einer Nachabrechung berücksichtigt.<br />
3 Nachabrechnungen erfolgen mindestens einmal jährlich.<br />
2.1.1.3 Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von Live-Darbietungen und<br />
nicht im Handel erhältlichen Tonträgern<br />
2.1.1.3.1 Bildung von Verteiltöpfen für die einzelnen Sparten<br />
1 Die nach Ziff. 2.1.1.1 ausgeschiedenen Anteile für Live-Darbietungen und nicht im Handel<br />
erhältliche Tonträger werden jährlich den von der Fachgruppe Phonoausübende im<br />
Anhang B bezeichneten Sparten zugeteilt, für welche separate Verteiltöpfe gebildet werden.<br />
Die Zuteilung erfolgt aufgrund der periodisch nach Ziff. 2.1.1.1 ermittelten Nutzungsdaten<br />
für jede Sparte im Verhältnis der Nutzungen.<br />
2 Die Fachgruppe kann den Anteil einzelner Sparten durch Gewichtungsfaktoren und/oder<br />
Mindestanteile erhöhen. Durch diese soll die Minutenentschädigung der solistisch oder in<br />
kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden gegenüber den in Grossformationen mitwirkenden<br />
Künstlern bis höchstens um das Doppelte erhöht werden und eine möglichst<br />
gleichmässige Entschädigung der übrigen Ausübenden pro Sendeminute erreicht werden.<br />
Die Fachgruppe der Phonoausübenden regelt die Details im Anhang B1 (Phono).<br />
2.1.1.3.2 Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />
Die Beteiligung jedes Ausübenden an den Verteiltöpfen erfolgt grundsätzlich nach den<br />
Sendeminuten des vom betreffenden Ausübenden interpretierten und in einem nach<br />
Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programm gesendeten Werks. Es werden jedoch höchstens<br />
zehn Ausstrahlungen des gleichen Werks innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Vorbehalten<br />
bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.1.3.<br />
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2.1.1.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />
12<br />
1 Die Berechtigten melden bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />
des Vorjahres in den nach Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programmen unter Beilage<br />
der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />
Stellen.<br />
2 Die Fachgruppe der Phonoausübenden bezeichnet Programmteile von Sendeprogrammen,<br />
in denen die Anteile eines Berechtigten auch ohne vorliegende Meldung bestimmt und an<br />
den Berechtigten ausbezahlt werden, wenn in diesen Programmteilen Eigenaufnahmen des<br />
Senders gesendet werden und der Sender die relevanten Daten freiwillig liefert.<br />
2.1.1.3.4 Nachmeldungen<br />
Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf von höchstens 20 Prozent für Nachmeldungen<br />
eingerichtet. Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.1.3.3<br />
genannten Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt<br />
waren, können noch bis zum 31. Mai des fünften auf die Nutzung folgenden Jahres<br />
eine Beteiligung am Reservetopf geltend machen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.<br />
2.1.1.3.5 Zusammenfassung von Verteiltöpfen<br />
Die Fachgruppe der Phonoausübenden kann beschliessen, dass die Verteilsummen der<br />
Verteiltöpfe mehrerer Jahre zusammengefasst werden können, wenn dadurch wesentliche<br />
Verteilkosten eingespart werden können und/oder für eine grössere Anzahl von Berechtigten<br />
Summen erreicht werden können, die die Auszahlungsgrenze erreichen.<br />
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2.1.2 Die Verteilung unter die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />
13<br />
2.1.2.1 Ausscheidung der Anteile der Verteilbereiche<br />
2.1.2.1.1 Die Verteilbereiche<br />
1 Es wird unterschieden zwischen den drei Verteilbereichen: „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“,<br />
„übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen ausschliesslich auf<br />
der Tonspur eines audiovisuellen Werks“.<br />
2 Als „Spiel- und Fernsehfilme“ werden im Folgenden diejenigen audiovisuellen Produktionen<br />
bezeichnet, welche bei Suissimage unter den Werktypen „Kino- oder TV-Film“ oder<br />
„TV-Serie“ und zusätzlich unter den Genres „Fiktion“ oder „Sitcom“ registriert sind.<br />
3 Der Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ umfasst die Darbietungen<br />
von Schauspielerinnen und Schauspielern in Spiel- und Fernsehfilmen gemäss vorstehender<br />
Definition.<br />
4 Der Verteilbereich „übrige audiovisuelle Darbietungen“ umfasst alle audiovisuellen Darbietungen,<br />
die nicht dem Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ angehören<br />
und die nicht ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />
sind. Dazu gehören z.B. die künstlerischen Darbietungen in audiovisuell aufgezeichneten<br />
Theater-, Tanz- und Musikproduktionen sowie die künstlerischen Darbietungen in Shows<br />
und Werbespots.<br />
5 Der Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen<br />
Werkes“ umfasst alle Arten von Darbietungen, welche ausschliesslich die Tonspur eines<br />
audiovisuellen Werkes betreffen. Dazu gehören alle Synchronsprecher, Sprecherleistungen<br />
in Dokumentarfilmen sowie musikalische Darbietungen auf der Tonspur von audiovisuellen<br />
Werken, soweit diese nicht nach Ziff. 2.1.2.4.1 der Phonoverteilung zuzuweisen sind.<br />
2.1.2.1.2 Die Aufteilung der den Ausübenden Audiovision zugewiesenen Tarifeinnahmen<br />
1 Die in der Grobaufteilung nach Ziff. 1.3.1 den Ausübenden der Audiovision zugewiesenen<br />
Einnahmen aus den einzelnen Tarifen werden entsprechend den im Anhang A2 (Audiovision)<br />
festgelegten Prozentsätzen auf die Verteilbereiche „Darsteller in Spiel- und<br />
Fernsehfilmen“ einerseits und „übrige audiovisuelle Darbietungen“ und „Darbietungen<br />
ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ andererseits aufgeteilt.<br />
2 Die Prozentsätze werden durch Beschluss der Fachgruppe aufgrund periodischer Nutzungserhebungen<br />
mindestens alle fünf Jahre dem Nutzungsverhalten in den einzelnen Tarifen<br />
angepasst.<br />
2.1.2.1.3 Grundsätze für die Ermittlung des Nutzungsverhaltens<br />
1 Das Nutzungsverhalten wird bei den Weitersendetarifen sowie beim öffentlichen Empfang<br />
durch eine Auswertung der national weitergesendeten schweizerischen Fernsehprogramme<br />
ermittelt.<br />
2 Bei den übrigen Tarifen wird das Nutzungsverhalten anhand von vorhandenen Nutzungsmeldungen<br />
und Publikumsumfragen bestimmt. Liegen keine solchen Daten vor, wird das<br />
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14<br />
Nutzungsverhalten wie im vorangehenden Absatz durch eine Auswertung der national weitergesendeten<br />
schweizerischen Fernsehprogramme ermittelt.<br />
2.1.2.1.4 Grundsätze für die Aufteilung der Tarifeinnahmen<br />
1 Bei der Nutzungserhebung werden die pro rata temporis Anteile der genutzten Spiel- und<br />
Fernsehfilme, der übrigen audiovisuellen Werke sowie der Werke, welche lediglich auf der<br />
Tonspur Darbietungen enthalten, ermittelt. Audiovisuelle Werke, bei denen lediglich die<br />
Tonspur eine Darbietung enthält, werden dabei nur zu 1/8 für musikalische Darbietungen<br />
und zu 1/8 für Sprecherleistungen gewichtet.<br />
2 Vom Anteil der Spiel- und Fernsehfilme wird bei synchronisierten Filmen ein Viertel (1/8<br />
für die Darbietungen der Synchronsprecher und 1/8 für die musikalischen Darbietungen)<br />
und bei unsynchronisierten Filmen ein Achtel dem Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich<br />
auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ zugewiesen. Der Rest wird dem<br />
Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ zugeteilt.<br />
2.1.2.2 Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen<br />
2.1.2.2.1 Bestimmung der massgeblichen Nutzung<br />
Die Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen erfolgt<br />
nach der von Suissimage erhobenen Nutzung in den national weitergesendeten schweizerischen<br />
Sendeprogrammen.<br />
2.1.2.2.2 Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung<br />
1 An der ordentlichen Verteilung partizipieren nur Darstellerinnen und Darsteller, die bis<br />
Ende Februar des zweiten auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben und in die Werkdokumentation der<br />
Suissimage als solche aufgenommen wurden.<br />
2 Die Verwaltung der <strong>SWISSPERFORM</strong> nimmt auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss<br />
Abs. 1 weitere Schauspielerinnen oder Schauspieler in die Werkdokumentation auf, wenn<br />
sie in einem Werk eine individuelle Rolle verkörpern (featured actors). Eine nach Ablauf<br />
der Meldefrist gemäss Abs. 1 beantragte Aufnahme in die Dokumentation hat aber keine<br />
Rückwirkung auf die ordentliche Verteilung des entsprechenden Nutzungsjahres.<br />
2.1.2.2.3 Verspätete Meldungen<br />
1 Für verspätete Meldungen wird ein Reservefonds eingerichtet, welcher jährlich im Rahmen<br />
der Verteilung nach den Regeln der Ziff. 2.1.2.2.4 Abs. 5 sowie durch eine jährliche<br />
zusätzliche Einlage von 5% der Verteilsumme geäufnet wird. An diesem Reservefonds<br />
können bis zum Ablauf des fünften auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres nachgemeldete<br />
Berechtigte im Verhältnis der Punktzahlen gemäss Art. 2.1.2.2.4 Abs. 1 partizipieren.<br />
Die auf einzelne Berechtigte entfallende Vergütung darf dabei in keinem Fall diejenige<br />
Vergütung übersteigen, die Berechtigten auf Grund der genannten Punktzahl in der ordentlichen<br />
Verteilung ausbezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten<br />
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15<br />
sind Bestimmungen in Gegenseitigkeitsverträgen, für deren Einhaltung die Fachgruppe der<br />
Audiovisionsausübenden besondere Rückstellungen bilden kann.<br />
2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht nach dem vorangehenden Absatz verteilte Beträge<br />
werden gemäss Ziff. 2.1.7 des <strong>Verteilreglement</strong>s verwendet.<br />
2.1.2.2.4. Grundsätze der Verteilung<br />
1 Die Verteilung erfolgt zunächst auf die einzelnen Spiel- und Fernsehfilme, wobei folgende<br />
Gewichtungsfaktoren angewendet werden:<br />
a) Dauer der Nutzung<br />
b) Gewichtungsfaktoren für die Werkkategorien Kinofilm, TV-Film, TV-Serie und für<br />
die Genres Fiktion und Sitcom gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 2<br />
c) Sendezeit<br />
d) Erstsendezuschlag gemäss Anhang A2 (Audiovision), Ziff. 3<br />
2 Die in einer synchronisierten Version empfangbaren Spiel- und Fernsehfilme werden<br />
überdies mit dem Faktor 6, die nur im Original ausgestrahlten Filme mit dem Faktor 7 gewichtet.<br />
3 Zusätzlich wird jeder Film mit einem Faktor gewichtet, der der Anzahl der mitwirkenden<br />
dokumentierten Darstellerinnen und Darsteller entspricht, der jedoch mindestens 5 und<br />
höchstens 20 beträgt.<br />
4 Am auf einen Spiel- und Fernsehfilm entfallenden Verteilergebnis partizipieren die daran<br />
mitwirkenden Darstellerinnen und Darsteller zu gleichen Teilen, wenn sie SWISS-<br />
PERFORM rechtzeitig mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt haben (Ziff. 2.1.2.2.2<br />
Abs. 1).<br />
5 Sind bei einem Spiel- und Fernsehfilm weniger als 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller dokumentiert,<br />
erfolgt dennoch eine Verteilung auf 5 Mitwirkende. Die Differenz zwischen<br />
dem Verteilergebnis der dokumentierten Darstellerinnen bzw. Darsteller und dem sich bei<br />
5 Mitwirkenden ergebenden Sollwert der Verteilung wird dem Reservefonds des betreffenden<br />
Nutzungsjahres gemäss Ziff. 2.1.2.2.3 zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Regelung<br />
betreffend der in einem B-Land produzierten Spiel- und Fernsehfilme gemäss nachfolgendem<br />
Absatz.<br />
6 Ist ein Spiel- und Fernsehfilm in einem Land produziert oder koproduziert worden, mit<br />
deren Verwertungsgesellschaft(en) <strong>SWISSPERFORM</strong> einen B-Vertrag abgeschlossen hat,<br />
so wird angenommen, dass an diesem Film mindestens 5 Darstellerinnen bzw. Darsteller<br />
mitgewirkt haben, deren Rechte durch die Schwestergesellschaft(en) vertreten werden.<br />
Deren Anteile werden nach Massgabe des nachfolgenden Absatzes verteilt.<br />
7 Die Anteile der Darstellerinnen und Darsteller, welche aufgrund eines B-Vertrages im<br />
Inland verbleiben, werden in Form eines prozentualen Zuschlages zum Verteilergebnis<br />
gemäss vorstehenden Absätzen auf diejenigen Mitglieder und Auftraggeber der SWISS-<br />
PERFORM verteilt, welche die <strong>SWISSPERFORM</strong> rechtzeitig (Ziff. 2.1.2.2.2) mit der Vertretung<br />
im andern Vertragsstaat beauftragt haben.<br />
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16<br />
2.1.2.3 Verteilung an die übrigen in audiovisuellen Produktionen mitwirkenden<br />
ausübenden Künstlerinnen und Künstler<br />
2.1.2.3.1 Bildung von Verteiltöpfen für die einzelnen Sparten<br />
1 Für die folgenden Sparten werden separate Verteiltöpfe gebildet, denen die in Anhang B2<br />
(Audiovision) spezifizierten Anteile an der auf die übrigen audiovisuellen Produktionen<br />
entfallende Verteilsumme zugewiesen werden:<br />
A Musik, Tanz; Solisten und Kleinformationen bis 10 Mitwirkende<br />
B Musik, Tanz; Kammerorchester und Tanzgruppen, Big Bands und Musikformationen<br />
incl. Blasmusik und Chöre zwischen 10 und 50 Mitwirkenden<br />
C Grossformationen, Chorkonzerte mit Orchester, Ballett, Opern, ab 51 Mitwirkenden<br />
D Schauspieler und Sprecher<br />
E Darbietungen in Werbespots und Jingles<br />
2 Die Zuweisung der Verteilsummen an die Verteiltöpfe gemäss Anhang B2 wird mindestens<br />
alle 5 Jahre an allfällig festgestellte Änderungen der Nutzung in den nach Ziff.<br />
2.1.2.2.1 massgeblichen Programmen angepasst.<br />
3 Für die Ermittlung der den einzelnen Verteiltöpfen zuzuweisenden Summen sind die Regeln<br />
der Ziffn. 2.1.2.1.2ff massgeblich. Zusätzlich kommen die folgenden Gewichtungen<br />
zur Anwendung:<br />
A, D, E einfach<br />
B dreifach<br />
C fünffach<br />
4 Die in mittleren und grossen Formationen mitwirkenden Solistinnen und Solisten, Dirigentinnen<br />
und Dirigenten werden bei der Verteilung am Verteiltopf A beteiligt. Aus den<br />
nach den vorangehenden Regeln gebildeten Verteiltöpfen B und C wird deshalb ein Anteil<br />
von jeweils 20% an den Verteiltopf A übertragen.<br />
2.1.2.3.2 Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />
1 Die Beteiligung jedes Ausübenden an den Verteiltöpfen erfolgt grundsätzlich nach den<br />
Sendeminuten des vom betreffenden Ausübenden interpretierten und in einem massgeblichen<br />
Programm gesendeten Werks. Es werden höchstens dreissig Ausstrahlungen des gleichen<br />
Werks in einem Jahr berücksichtigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss<br />
Ziff. 2.1.3.<br />
2 Sendeminuten von Darbietungen, die nur auf der Tonspur erscheinen, werden lediglich zu<br />
1/8, Sendeminuten, die nur im Bild erscheinen, lediglich zu 3/4 gewichtet.<br />
3 Sind die Sendeminuten nicht genau ermittelbar, werden sie aufgrund von Hilfsgrössen<br />
geschätzt, welche direkt mit den Sendeminuten zusammenhängen, wie z.B. Aufnahmedauer<br />
und Anzahl und Art der Aufnahmen zu Sendezwecken.<br />
4 Als massgeblich im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten die in Ziff. 2.1.2.2.1 bezeichneten<br />
Programme sowie Programme schweizerischer Sender, welche mit einer Senderdich-<br />
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17<br />
te von mindestens 10% in der Schweiz weitergesendet werden. Die Sendezeit in Programmen<br />
mit einer Senderdichte von 10-39,99% wird zu einem Fünftel, diejenige in Programmen<br />
mit einer Senderdichte von 40-69,99% zur Hälfte und diejenige in national (über<br />
70%) verbreiteten schweizerischen Programmen wird voll gewichtet.<br />
5 <strong>SWISSPERFORM</strong>-Mitglieder, welche <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der Wahrnehmung in einem<br />
Staat beauftragt haben, für dessen Territorium <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der zuständigen<br />
Verwertungsgesellschaft einen B-Vertrag abgeschlossen hat, können zusätzlich auch Sendungen<br />
in national verbreiteten Programmen im B-Staat melden.<br />
2.1.2.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />
Die Berechtigten melden bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />
des Vorjahres in einem der nach Ziff. 2.1.2.3.2 Abs. 4 massgeblichen Programme unter<br />
Beilage der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />
Stellen.<br />
2.1.2.3.4 Verspätete Meldungen<br />
1 Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf für Nachmeldungen eingerichtet. Dessen Höhe<br />
bestimmt sich nach dem Verhältnis der rechtzeitig nach Ziff. 2.1.2.3.3 gemeldeten Sendeminuten<br />
zur Hälfte der nach Anhang B2 (Audiovision) auf einen Topf entfallenden gewichteten<br />
Sendeminuten. Er beträgt jedoch mindestens 20% der Verteilsumme.<br />
2 Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.2.3.3 genannten<br />
Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt waren,<br />
können noch bis zum 31. Juli des sechsten auf die Nutzung folgenden Jahres eine Beteiligung<br />
am Reservetopf geltend machen. Die auf den einzelnen Berechtigten entfallende Vergütung<br />
darf dabei in keinem Fall diejenige Vergütung übersteigen, die Berechtigte mit den<br />
entsprechenden Sendeminuten im entsprechenden Verteiltopf in der ordentlichen Verteilung<br />
ausbezahlt erhielten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der<br />
Verjährungsfrist nicht verteilte Summen sind gemäss Ziff. 2.1.7 zu verwenden.<br />
2.1.2.4 Verteilung an die ausübenden Künstlerinnen und Künstler, deren Darbietungen<br />
ausschliesslich auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes festgehalten<br />
sind<br />
2.1.2.4.1 Darbietungen, welche vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem<br />
Handelstonträger herausgegeben wurden<br />
Ausübende, deren Darbietungen vor ihrer Verwendung als Filmmusik auf einem im Handel<br />
erhältlichen Tonträger herausgegeben wurden sowie Ausübende auf der Tonspur eines<br />
sog. Musikvideos (Videoclips) sind ausschliesslich im Rahmen der Phonoverteilung zu<br />
entschädigen. Die entsprechenden Anteile an den Verteilsummen sind der Phonoverteilung<br />
in der Grobaufteilung gemäss Ziff. 1.3.1 zuzuweisen.<br />
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18<br />
2.1.2.4.2 Verteilung an die übrigen ausschliesslich auf der Tonspur mitwirkenden<br />
Ausübenden<br />
Die Verteilung an die übrigen ausschliesslich auf der Tonspur mitwirkenden Ausübenden<br />
erfolgt nach den Regeln von Ziff. 2.1.2.3. Die entsprechenden Anteile an der Verteilsumme<br />
werden den Verteiltöpfen gemäss Anhang B2 (Audiovision) zugewiesen.<br />
2.1.3 Pauschalabgeltungen<br />
1 Pauschalabgeltungen sind in den folgenden Fällen zulässig:<br />
- wenn die Nutzung mit vernünftigem Aufwand nicht oder nicht vollständig erhoben<br />
werden kann.<br />
- wenn die individuelle Verteilung in einem bestimmten Bereich bei der überwiegenden<br />
Anzahl der Berechtigten zu Entschädigungen führen würde, welche die<br />
Auszahlungsgrenze nicht erreichten.<br />
2 Soweit die Nutzung in einem bestimmten Bereich detailliert erhoben wird, dürfen die aus<br />
dieser Nutzung erzielten Einnahmen unter Vorbehalt von Ziff. 2.1.7 nicht pauschal verteilt<br />
werden.<br />
3 Im übrigen beschliesst die zuständige Fachgruppe aufgrund der vorliegenden Nutzungsdaten<br />
jährlich über den Anteil der pauschal abzugeltenden Leistungen, wobei dieser Anteil<br />
bei den Erträgen aus der Sendung und Weitersendung höchstens 5 % und bei den Erträgen<br />
aus den übrigen Tarifen höchstens 10 % beträgt.<br />
4 Die Pauschalabgeltungen erfolgen an die repräsentativen schweizerischen Verbände von<br />
Ausübenden, welche sich verpflichten, die mit den Pauschalabgeltungen finanzierten<br />
Dienstleistungen auch für Nichtmitglieder offen zu halten.<br />
5 Die zuständige Fachgruppe kann beschliessen, dass ausländische und internationale Organisationen<br />
an den pauschalen Abgeltungen beteiligt werden, wenn ein bedeutender Teil der<br />
nicht individualisierbaren Nutzungen ausländische Berechtigte betrifft.<br />
6 10 % der jährlichen Anteile der Ausübenden aus der Leerkassettenabgabe, der betrieblichen<br />
Nutzung, der Vermietung und der schulischen Nutzung werden für die Bekämpfung<br />
unautorisierter Nutzungen und für die Anerkennung der Rechte verwendet.<br />
7 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen der Gegenseitigkeitsverträge mit dem Aus-<br />
land.<br />
2.1.4 Gruppenregel<br />
1 Haben ausübende Künstler und Künstlerinnen unter einem gemeinsamen Namen (Gruppenname)<br />
an einer Aufnahme mitgewirkt und gehören sie mit ihren weltweiten Leistungsschutzrechten<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> an, so können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> einen gemeinsamen Vertreter und eine gemeinsame Zahlstelle bezeichnen.<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> leistet dann mit befreiender Wirkung für die Erklärenden an die<br />
gemeinsame Zahlstelle.<br />
2 Haben nicht alle an der Aufnahme mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler die gemeinsame<br />
Erklärung gemäss Abs. 1 unterzeichnet, so leistet <strong>SWISSPERFORM</strong> solange für alle<br />
Mitwirkenden an die gemäss Abs. 1 bezeichnete Zahlstelle, als die nicht mitunterzeichne-<br />
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19<br />
ten Mitwirkenden <strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber keine gegenteilige Erklärung abgegeben<br />
haben.<br />
3 Die gewählten Vertreter von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien und anderen<br />
regelmässig als Ensemble zusammenwirkenden Darbietenden gelten als die Vertreter<br />
der Gruppe gegenüber <strong>SWISSPERFORM</strong> für die gemeinsam gemachten Aufnahmen.<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> leistet an die von diesem Vertreter bezeichnete Zahlstelle.<br />
4 Haben die Mitglieder von Orchestern, Chören, Tanz- und Ballettkompanien keinen Vertreter<br />
gewählt, so ist <strong>SWISSPERFORM</strong> befugt für die unter dem Gruppennamen gemachten<br />
Aufnahmen mit befreiender Wirkung zugunsten der Mitglieder der Gruppe an den Träger<br />
der Gruppe als Geschäftsführer ohne Auftrag zu leisten, wenn dieser<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> gegenüber eine Freistellungserklärung abgibt.<br />
2.1.5 Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />
1 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften vor, dass die<br />
Verteilbeträge zugunsten ihrer Mitglieder im Einzugsland verbleiben (Nichtaustausch-<br />
Verträge), so werden diese Beträge an die Mitglieder von <strong>SWISSPERFORM</strong> verteilt. Sie<br />
dienen der Kompensation ihrer Ansprüche in den Ländern, mit welchen <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
einen Nichtaustausch-Vertrag hat.<br />
2 Sehen Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften eine gegenseitige<br />
Überweisung der Verteilbeträge zugunsten der Mitglieder der andern Gesellschaft vor,<br />
so werden die Verteilbeträge gesamthaft an die Schwestergesellschaft überwiesen.<br />
2.1.6 Verwaltungsabzug bei ausländischen Berechtigten<br />
Erfordert die Identifikation von ausländischen Ton- oder Tonbildaufnahmen und/oder der<br />
ausländischen Berechtigten einen besonderen Aufwand, so kann gegenüber den ausländischen<br />
Berechtigten, die nicht über eine Schwestergesellschaft bei <strong>SWISSPERFORM</strong> vertreten<br />
sind, ein Abzug von 10 %, jedoch mindestens Fr. 50.--, auf dem auf sie entfallenden<br />
Verteilbetrag gemacht werden.<br />
2.1.7 Zuweisung der nicht auszahlbaren Beträge<br />
Die zuständige Fachgruppe kann beschliessen, dass die wegen fehlender Zahladressen,<br />
fehlender Rechtsbeziehung zu <strong>SWISSPERFORM</strong> oder ungenügender Identifikation des<br />
oder der Berechtigten nicht auszahlbaren Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nach<br />
einer oder mehreren der folgenden Möglichkeiten verwendet werden:<br />
- Die verjährten Beträge fliessen zurück in die Verteilung, wobei die Fachgruppen die<br />
Modalitäten regeln.<br />
- Die verjährten Beträge dienen der Reduktion der Verteilkosten und den Rückstellungen<br />
für Nachabrechnungen.<br />
- Die verjährten Beträge werden den entsprechenden Fonds für kulturelle oder soziale<br />
Zwecke im Phono- und Audiovisionsbereich überwiesen.<br />
- Die verjährten Beträge werden pauschal entsprechend Ziff. 2.1.3 verteilt.<br />
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2.1.8 Beizug von Mitgliedverbänden für Verteilaufgaben<br />
20<br />
1 Die Fachgruppen können die Schweizerische Interpreten-Gesellschaft oder einen andern<br />
geeigneten Mitgliedverband mit Aufgaben im Bereiche der Verteilung nach Massgabe<br />
dieses Reglementes beauftragen.<br />
2 Insbesondere können sie die Schweizerische Interpreten-Gesellschaft oder einen andern<br />
Mitgliedverband mit der Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von Live-<br />
Darbietungen und nicht im Handel erhältlichen Tonträgern gemäss Ziff. 2.1.1.3 und der<br />
Verteilung der Erträge aus der Nutzung der übrigen audiovisuellen Produktionen gemäss<br />
Ziff. 2.1.2.3 beauftragen, sofern sich der übernehmende Verband verpflichtet, die Nutzungsdaten<br />
im übernommenen Verteilbereich zu ermitteln und die Bestimmungen des vorliegenden<br />
<strong>Verteilreglement</strong>es sowie die Gegenseitigkeitsverträge von <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
einzuhalten. Der Umfang der delegierten Kompetenzen wird in einem Vertrag zwischen<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> und dem beauftragten Verband geregelt.<br />
2.1.9 Inkrafttreten der Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im<br />
Phonobereich (Ziff. 2.1.1 ff und 2.1.3 bis 2.1.8)<br />
1 Die Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im Phonobereich (Ziff. 2.1.1 ff)<br />
und der Ziff. 2.1.3 bis 2.1.8 treten unter Vorbehalt, dass die notwendige technische Infrastruktur<br />
und die für die Verteilung erforderlichen Sendedaten bereit stehen, auf den<br />
1. Januar 2004 in Kraft und gelten dann für die Verteilung der Einnahmen des Jahres 2003.<br />
Sollten die für die Umstellung des Verteilsystems notwendigen Vorbedingungen noch<br />
nicht erfüllt sein, gelten aufgrund eines Entscheides der Fachgruppe der Phonoausübenden<br />
die bisherigen Verteilregeln für ein weiteres Jahr.<br />
2 Nach Inkrafttreten der neuen Verteilregeln besteht eine Frist von fünf Monaten, innerhalb<br />
derer verspätete Honorarmeldungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 nachgereicht<br />
werden können.<br />
2.1.10 Inkrafttreten der Änderungen der Verteilregeln unter den Ausübenden im<br />
Audiovisionsbereich (Ziff. 2.1.2 ff)<br />
1 Die Änderungen der Verteilregeln für die Ausübenden im Audiovisionsbereich<br />
(Ziff. 2.1.2 ff) treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft und gelten dann für die Verteilung der<br />
Einnahmen des Jahres 2004.<br />
2 Ausübende, welche ihr Verteilergebnis im Audiovisionsbereich für das Nutzungsjahr<br />
2004 nach dem alten <strong>Verteilreglement</strong> berechnet haben wollen, können bis spätestens zum<br />
31. Mai 2006 ein entsprechendes Gesuch bei der Verwaltung von <strong>SWISSPERFORM</strong> unter<br />
Beilage eines entsprechenden Meldeformulars einreichen. Bis zur gleichen Frist können<br />
auch Honorarmeldungen aus den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 zur Auszahlung nach<br />
dem alten Reglement nachgereicht werden.<br />
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21<br />
2.2 Die Verteilung der Anteile der Tonträgerhersteller<br />
2.2.0 Tonträgerhersteller<br />
Als Produzierende im Phonobereich (Tonträgerhersteller) gelten natürliche und juristische<br />
Personen, die die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für befugt erstellte<br />
Tonaufnahmen tragen, die in einer Vielzahl unter einem Label für den Handel bestimmt<br />
sind. Nicht als Tonträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Manager, Tonmeister,<br />
Toningenieure, Tonstudios, Aufnahmeleiter, ausführende Produzenten (Producers), Musikverleger,<br />
Matrizen- oder Glasmasterhersteller, Presswerke, Überspielwerke, Parallelimporteure<br />
und Tonträgerpiraten.<br />
2.2.1 Grundsätze der Verteilung<br />
1 Die auf die Tonträgerhersteller entfallenden Einnahmen werden nach Massgabe der einzelnen<br />
Nutzungen von Tonträgern an die Berechtigten verteilt. Lassen sich die tatsächlichen<br />
Nutzungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand ermitteln oder lassen sich die<br />
Berechtigten nur schwer feststellen, darf die Verteilung nach anderen überprüfbaren und<br />
sachgerechten Kriterien erfolgen.<br />
2 Bis Einrichtungen zur detaillierten Erfassung der effektiven Nutzungen vorhanden sind,<br />
wird nach Handelsmarktanteilen der einzelnen Labels abgerechnet (Handelsmarktanteil =<br />
erzielter Umsatz aus Verkäufen von im Handel erhältlichen Tonträgern an inländische<br />
Wiederverkäufer auf der Basis des netto realisierten Handelsabgabepreises ohne Mehrwertsteuer,<br />
Porti, Verpackung, Handlingkosten und dergleichen).<br />
3 Alle mit Verteilaufgaben betrauten Organe und Personen unterliegen dem Geschäftsge-<br />
heimnis.<br />
2.2.2 Durchführung der Verteilung<br />
2.2.2.1 Meldung der Umsätze<br />
1 Die Berechtigten melden <strong>SWISSPERFORM</strong> ihre erzielten Umsätze aus Verkäufen von im<br />
Handel erhältlichen Tonträgern an inländische Wiederverkäufer auf der Basis des netto<br />
realisierten Abgabepreises ohne Mehrwertsteuer, Porti, Verpackung, Handlingkosten und<br />
dergleichen.<br />
2 Die Umsatzmeldungen haben auf dem <strong>SWISSPERFORM</strong>-Meldeformular A zu erfolgen.<br />
Das Meldeformular für das vergangene Rechnungsjahr (= Kalenderjahr) wird jeweils bis<br />
zum 31. Januar (Änderung per 1. Januar 2009) an die bei <strong>SWISSPERFORM</strong> Registrierten<br />
versandt. Meldende, die sich nicht dieses Formulars bedienen, werden nicht berücksichtigt.<br />
3 Die Meldung muss vollständige Angaben enthalten über<br />
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24<br />
wenn <strong>SWISSPERFORM</strong> Kenntnis von möglichen Falschdeklarationen erhält. Ergibt die<br />
nachträgliche Überprüfung Rückforderungsansprüche von <strong>SWISSPERFORM</strong>, ist der zu<br />
erstattende Betrag mit 5 % p.a. ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen.<br />
2 Ergibt die Prüfung eine Abweichung von mehr als 5% des deklarierten Umsatzes, gehen<br />
die Kosten der Überprüfung zulasten der geprüften Person. Die Geltendmachung eines<br />
weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.<br />
2.2.8 Vorbehalt rechtlicher Massnahmen<br />
Bei Meldung von Umsätzen, die auf unautorisierten Tonträgern beruhen, bleibt die zivil-<br />
und strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.<br />
2.2.9 Ausländische Berechtigte<br />
1 Ausländische Berechtigte werden durch die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner<br />
vertreten. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner deklarieren<br />
ihren Umsatz inklusive des Umsatzes, den sie mit den durch sie vertretenen ausländischen<br />
Fremdlabels erzielt haben. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner<br />
sind verpflichtet, die ausländischen Berechtigten gemäss ihren Verträgen mit diesen zu<br />
behandeln. Die schweizerischen Lizenznehmer oder Vertriebspartner stellen<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> von allfälligen Ansprüchen ihres Vertragspartners und/oder des Labelinhabers<br />
frei.<br />
2 Ausländische Berechtigte, die nicht durch einen Lizenznehmer oder Vertriebspartner in<br />
der Schweiz vertreten sind, können ihre Ansprüche gemäss den Regeln für schweizerische<br />
Berechtigte (Ziff. 2.2 ff.) anmelden.<br />
2.2.10 Präzisierungskompetenz<br />
Die Fachgruppe der Phonoproduzierenden hat die Kompetenz, gegebenenfalls Ergänzungen<br />
oder Präzisierungen der für eine Überprüfung und Abrechnung erforderlichen Angaben<br />
vorzunehmen. Sie ist ferner befugt, die Grundsätze und Regeln der Verteilung der Anteile<br />
der Tonträgerhersteller nach pflichtgemässem Ermessen auszulegen, soweit dies im<br />
Einzelfall notwendig ist, um allfällige Regelungslücken zu schliessen.<br />
2.2.11 Sendevergütungen<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Sendung durch SRG und durch Privatradios<br />
und Privatfernsehunternehmungen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
2.2.12 Vergütungen für Weitersendung und öffentlichen Empfang<br />
25<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge für die Nutzung aus der Weitersendung über<br />
Kabel und über Umsetzer sowie für den öffentlichen Sendeempfang.<br />
2.2.13 Vergütungen für öffentliche Aufführung<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus öffentlicher Aufführung.<br />
2.2.14 Vermietvergütungen<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus Vermietvergütungen.<br />
2.2.15 Leertonträgerabgabe<br />
1 In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus den Vergütungen auf unbespielten Ton-<br />
und Tonbildträgern.<br />
2 Von diesen Erträgen werden vorab 10 % in einen Antipirateriefonds der Phonoproduzierenden<br />
zur Bekämpfung von Tonträgerpiraterie zugewiesen.<br />
2.2.16 Vergütungen aus schulischer Nutzung<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus schulischer Nutzung.<br />
2.2.17 Vergütungen aus betrieblicher Nutzung<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus betrieblicher Nutzung.<br />
2.2.18 Registrierungsgebühr<br />
Jeder berechtigte Tonträgerhersteller hat bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages oder<br />
nach Inkrafttreten dieses Reglementes Fr. 200.00 als Registrierungsgebühr zu bezahlen.<br />
2.2.19 Minimalauszahlungen<br />
Jährliche Beträge unter Fr. 50.00 werden nicht an einzelne Berechtigte ausbezahlt, sondern<br />
den an der Verteilung mitwirkenden Produzentenverbänden überwiesen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
2.2.20 Pauschale Abgeltung<br />
26<br />
Die Fachgruppe kann mit einzelnen Berechtigtengruppen Verträge über die pauschale Abgeltung<br />
von Rechten abschliessen.<br />
2.2.21 Übertragung der Verteilaufgaben<br />
Die Fachgruppe kann IFPI Schweiz oder eine andere geeignete Organisation mit Aufgaben<br />
im Bereiche der Verteilung nach Massgabe dieses Reglementes beauftragen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
2.3 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />
2.3.0 Definition<br />
27<br />
Als Produzierende im Audiovisionsbereich (Tonbildträgerhersteller) gelten natürliche oder<br />
juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild-<br />
oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich<br />
sind. Nicht als Tonbildträgerhersteller betrachtet werden insbesondere Verleihfirmen,<br />
Kopierwerke, Filmtonstudios, Synchronisationsbetriebe, Matrizen- und Glasmasterhersteller.<br />
2.3.1 Im Allgemeinen<br />
1 Die Verteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden aus Leistungsschutzrechten<br />
auf die einzelnen Tonbildträger erfolgt gemäss Vertrag <strong>SWISSPERFORM</strong> mit<br />
SUISSIMAGE, in Zusammenarbeit mit SUISSIMAGE und parallel zur Verteilung von<br />
SUISSIMAGE soweit die nachfolgenden Regeln nichts anderes vorsehen.<br />
2 Bei Unklarheiten sind die Regeln von SUISSIMAGE analog anwendbar.<br />
2.3.2 Im Besonderen: Die Aufteilung der Anteile der Audiovisionsproduzierenden<br />
2.3.2.1 Dokumentation und Verfahren<br />
1 Die Verteilung erfolgt aufgrund der Nutzungsdokumentation von SUISSIMAGE und aufgrund<br />
der von SUISSIMAGE erhaltenen Werkanmeldungen (siehe oben 1.7.2).<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> führt keine eigene Werk- und Nutzungsdokumentation.<br />
2 Die für die SUISSIMAGE-Verteilung geltenden Fristen gelten auch für die Verteilung der<br />
Leistungsschutzrechte an die Audiovisionsproduzierenden (<strong>SWISSPERFORM</strong>-<br />
Verteilung).<br />
3 Die von SUISSIMAGE vorgängig ihrer Verteilung an die Rechtsinhaber versandten Kontrolllisten<br />
über die in der Verteilung berücksichtigten Nutzungen und die anschliessende<br />
Bereinigung der Nutzungsdaten sind auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung massgebend.<br />
Die von Schwestergesellschaften gegenüber SUISSIMAGE unterzeichneten Freistellungserklärungen<br />
gelten auch für <strong>SWISSPERFORM</strong>.<br />
2.3.2.2 Anmeldefrist<br />
1 Für die nutzungsbezogene Verteilung werden nur Tonbildträger berücksichtigt, auf denen<br />
Werke festgehalten sind, welche bis 31 März des Verteiljahres bei SUISSIMAGE angemeldet<br />
worden sind (also bis zum 31. März des auf die Sendung folgenden Jahres).<br />
2<br />
Wird das Werk verspätet angemeldet und werden zusätzlich die Sendedaten angegeben,<br />
so wird bei Meldung<br />
- bis zum 30. Juni die Sendung nacherfasst und in der ordentlichen Abrechnung mitberücksichtigt;<br />
- nach dem 30. Juni die Sendung über den Reservefonds abgerechnet, soweit das Werk<br />
noch nicht voll abgerechnet worden ist.<br />
3 Verspätete Anmeldungen ohne Sendedaten werden bei der ordentlichen Verteilung im<br />
Folgejahr erstmals berücksichtigt.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
28<br />
4 Massgebend für die Fristwahrung ist bei Postsendungen der Poststempel und bei elektronischen<br />
Sendungen das Datum des Eintreffens bei der Verwertungsgesellschaft.<br />
2.3.2.3 Werke von kurzer Dauer<br />
1 Werke von weniger als 5 Minuten Dauer werden bei Erfassung und Verteilung berücksichtigt,<br />
falls der Berechtigte deren Nutzung belegt. Werke, welche in einem anderen Träger<br />
oder einer Sendung unter anderem Titel verwendet wurden, müssen der SUISSIMAGE<br />
gesondert gemeldet werden, im Falle einer Sendung unter Angabe von Sender, Datum, Zeit<br />
und Dauer der Ausstrahlung.<br />
2 Kategorien von Werken unter 5 Minuten, deren einzelne Erfassung einen unverhältnismässigen<br />
Aufwand verursachen würden, können über eine Pauschalabgeltung gemäss<br />
Ziff. 1.4 entschädigt werden.<br />
3 Werke von weniger als eine Minute sowie einzelne Werkausschnitte unter 3 Minuten<br />
Länge bleiben bei der Verteilung unberücksichtigt.<br />
2.3.2.4 Rechtsnachfolge<br />
1 Im Bereich kollektiv wahrgenommene ausschliessliche Rechte (Art. 22, 22a, 22b, 22c,<br />
24b URG) kann ein anderer Rechteinhaber an die Stelle des Produzenten treten, wenn und<br />
solange er die entsprechenden Rechte für die Schweiz erworben hat.<br />
2 Im Übrigen wird eine Rechtsnachfolge berücksichtigt, wenn sämtliche für die Verwertungsgesellschaften<br />
relevanten Rechte an einen neuen Rechteinhaber übergangen sind.<br />
2.3.2.5 Koproduktionen<br />
Sind an einem Tonbildträger mehrere Produzierende beteiligt, so wird der auf diese insgesamt<br />
entfallende Betrag – ohne Mitteilung einer gegenteiligen Vereinbarung – zu gleichen<br />
Teilen geteilt.<br />
2.3.2.6 Nachabrechnungen für verspätete Meldungen von Ansprüchen; Reservefonds<br />
1 Für die verspäteten Meldungen von Ansprüchen werden zwei Nachabrechnungen durch-<br />
geführt.<br />
2 Die erste Nachabrechnung erfolgt ein Jahr nach der ordentlichen Verteilung. Die zweite<br />
Nachabrechnung erfolgt im sechsten Jahr nach der ordentlichen Verteilung.<br />
3 Zur Vergütung der verspäteten Meldungen werden, soweit die Fachgruppe nichts anderes<br />
beschliesst (Ziff. 1.2.4.), Rückstellungen gebildet, die 10 % der pro Jahr je Tarif zur Verfügung<br />
stehenden Verteilsummen betragen. Davon werden 80 % der 1. Nachabrechnung<br />
und 20 % der zweiten Nachabrechung zugewiesen.<br />
4 Der Punkte-/Frankenwert eines Nachabrechnungsjahres darf dabei 90 % des entsprechenden<br />
Wertes der vorangegangenen (Nach-)Abrechnung für dasselbe Verteiljahr nicht übersteigen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
2.3.3 Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />
2.3.3.1 Verteilbereich<br />
29<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus der Weitersendung und dem öffentlichen<br />
Sendeempfang.<br />
2.3.3.2 Berechnungsgrundlage<br />
1 Für die Verteilung der Erträge werden die gleichen Fernsehprogramme berücksichtigt, die<br />
für die Verteilung von SUISSIMAGE für den Bereich Weitersendung und Sendeempfang<br />
relevant sind.<br />
2 Falls die Berücksichtigung aller für die SUISSIMAGE-Verteilung relevanten Fernsehprogramme<br />
in der <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung in erheblichem Umfange zu Anteilen führt,<br />
die unter der Auszahlungsgrenze liegen (Ziff. 1.5.3), beschränkt die Fachgruppe die Zahl<br />
der auszuwertenden Fernsehprogramme.<br />
3 Vorbehalten betreffend verteilrelevanten Programme bleiben vertragliche Abmachungen<br />
über Pauschalzahlungen.<br />
2.3.3.3 Gewichtung<br />
Der auf die einzelnen Tonbildträger entfallende Anteil bestimmt sich nach<br />
- Sendedauer<br />
- Werkkategorie<br />
- Programmkoeffizient<br />
- Ausstrahlungszeitpunkt<br />
- Tagesreichweite.<br />
2.3.3.4 Sendedauer<br />
Massgeblich ist die tatsächliche Dauer der Ausstrahlung in ganzen Minuten.<br />
2.3.3.5 Werkkategorie<br />
1 Die Tonbildträger können nach der ihnen zugrunde liegenden produktionnellen Leistung<br />
in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jährlich durch die<br />
Fachgruppe.<br />
2 Die Einstufung der am höchsten bewerteten Kategorie darf maximal das Dreissigfache der<br />
am tiefsten bewerteten Kategorie betragen.<br />
3 Werke mit Produktionsjahr 1998 und jünger erhalten bei der integralen Welterstausstrahlung<br />
auf einem frei empfangbaren nationalen Programm einen Premièrenzuschlag ("majoration<br />
création"). Dieser Zuschlag beläuft sich auf mindestens einen Faktor 1,5 und maximal<br />
einen Faktor von 5 und wird von der Fachgruppe definitiv festgelegt. Werke, die vor<br />
1998 produziert wurden, erhalten den Zuschlag, wenn einer der Berechtigten belegt, dass<br />
es sich um die erste Ausstrahlung auf einem nationalen Programm handelt.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
2.3.3.6 Programmkoeffizient<br />
30<br />
Jedem Fernsehprogramm wird nach der Sprache, in welcher das Programm gesendet wird,<br />
ein Koeffizient von 1 bis 5 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt jährlich durch die Fachgruppe.<br />
2.3.3.7 Ausstrahlungszeitpunkt<br />
1 Dem Ausstrahlungszeitpunkt am Fernsehen wird ein Koeffizient von 0,5 bis 3 zugeordnet.<br />
Entscheidend für die Bewertung ist die Anfangszeit der Sendung. Die Zuordnung der Koeffizienten<br />
erfolgt jährlich durch die Fachgruppe.<br />
2 Bei Programmen von Sendeunternehmen, die in der Schweiz nicht konzessionspflichtig<br />
sind, kann die Verteilung auf jene Werke beschränkt werden, welche zwischen 19h00 –<br />
01h59 (Primetime) gesendet wurden. Beschliesst SUISSIMAGE eine derartige Beschränkung,<br />
gilt diese auch für die <strong>SWISSPERFORM</strong>-Verteilung.<br />
2.3.3.8 Tagesreichweite<br />
1 Die Fachgruppe weist den einzelnen Fernsehprogrammen unter Berücksichtigung der Tagesreichweite,<br />
der Pflichtprogramme gemäss Radio- und Fernsehverordnung und einer<br />
allfälligen Codierung des Programms einen Gewichtungsfaktor zwischen 1 und 5 zu.<br />
2 Schweizer Programme werden doppelt gewichtet.<br />
2.3.4 Leerträger-Vergütungen<br />
2.3.4.1 Verteilbereich<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Erträge aus den Vergütungen auf bespielbaren Tonbildträgern.<br />
2.3.4.2 Berechnungsgrundlage<br />
Für die Verteilung werden, unter Vorbehalt der Ziff. 2.3.4.4, diejenigen Tonbildträger berücksichtigt,<br />
die bei der Verteilung nach Ziff. 2.3.3 berücksichtigt wurden.<br />
2.3.4.3 Zuweisung an Verteilbereich schulische Nutzung<br />
1 Zur Abgeltung der in anderen Tarifen vorbehaltenen Leerträgeranteile werden vorerst 2 %<br />
der massgeblichen Einnahmen dem Verteilbereich schulische Nutzung zugewiesen.<br />
2 Findet in diesem Verteilbereich keine selbständige Verteilung statt, so unterbleibt die Zu-<br />
weisung.<br />
2.3.4.4 Zuweisung an nicht gesendete oder nicht erfasste Tonbildträger<br />
1 Von den zu verteilenden Beträgen werden vorerst 20 % für die Vervielfältigung nicht am<br />
Fernsehen genutzter Tonbildträger reserviert, und zwar für:<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
31<br />
- Spielfilme;<br />
- Dokumentarfilme;<br />
- Musik-Videoclips;<br />
- Industrie- und PR-Filme (inkl. Werbespots);<br />
- Lehr- und Bildungsprogramme;<br />
- Kurz-Trickfilme.<br />
2 Diese 20 % werden den repräsentativen Verbänden der Produzierenden der entsprechenden<br />
Kategorie von Tonbildträgern aufgrund des von der Fachgruppe beschlossenen Verteilschlüssels<br />
zugewiesen.<br />
2.3.4.5 Zuweisung an gesendete Tonbildträger<br />
Der Rest der zu verteilenden Beträge wird gemäss den Vorschriften über die Weitersendung<br />
verteilt. Dabei unterbleibt aber die Gewichtung nach dem Ausstrahlungszeitpunkt.<br />
Hingegen wird die Aufzeichnungshäufigkeit berücksichtigt, indem die den Werkkategorien<br />
zukommenden Werte durch Beschluss der Fachgruppe mit einem zusätzlichen Faktor 1-3<br />
multipliziert werden.<br />
2.3.5 Vergütungen für das Vermieten<br />
2.3.5.1 Verteilbereich<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Entschädigungen für das Vermieten von Tonbildträgern.<br />
2.3.5.2 Verteilung der Anteile<br />
Unter Vorbehalt von Regelungen in Wahrnehmungsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften<br />
werden die zu verteilenden Beträge der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />
2.3.6 Vergütungen für die schulische Nutzung<br />
2.3.6.1 Verteilbereich<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Vergütungen für schulische Nutzung.<br />
2.3.6.2 Verteilung der Anteile<br />
1 Die zu verteilenden Beträge werden werkbezogen aufgrund der Meldungen der aufgezeichneten<br />
Sendungen an SUISSIMAGE gemäss den Regeln über die Leerträgerverteilung<br />
verteilt.<br />
2 Sollten die zu verteilenden Beträge zu gering sein, als dass sich eine selbständige Verteilung<br />
rechtfertigen würde, so kann die Fachgruppe beschliessen, die Verteilerträge der<br />
Leerträgerverteilung zuzuweisen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
32<br />
2.3.7 Vergütungen für die betriebliche Nutzung<br />
2.3.7.1 Verteilbereich<br />
In diesen Verteilbereich fallen die Entschädigungen für die betriebliche Nutzung.<br />
2.3.7.2 Verteilung der Anteile<br />
Die zu verteilenden Beträge werden der Verteilung der Vergütungen für die schulische<br />
Nutzung zugewiesen.<br />
2.3.8 Vergütungen für die Aufführung und das Senden von im Handel erhältlichen<br />
Tonbildträgern<br />
1 In diesen Verteilbereich fallen die Vergütungen aus folgenden Nutzungen:<br />
- Aufführung von im Handel erhältlichen Tonbildträgern<br />
- Erstsendung von im Handel erhältlichen Tonbildträgern.<br />
2 Die zu verteilenden Vergütungen werden der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />
2.3.9 Sonstige Vergütungen<br />
Sonstige Vergütungen werden der Leerträgerverteilung zugewiesen.<br />
* * * * * *<br />
2.4 Verteilung der Anteile der Sendeunternehmen<br />
(Da der Anteil der Sendeunternehmen zur Zeit über einen Pauschalvertrag mit dem IRF<br />
geregelt ist, erübrigt sich dafür ein besonderes <strong>Verteilreglement</strong>.)<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
3.1 Inkrafttreten<br />
33<br />
3. Schlussbestimmungen<br />
Das <strong>Verteilreglement</strong> vom 17. Februar / 19. Juni 1998 tritt rückwirkend per 1. Januar 1998<br />
in Kraft und ersetzt die Fassung vom 31. Juli 1996. Weitere Änderungen wurden durch das<br />
Eidg. Institut für Geistiges Eigentum genehmigt mit Verfügungen vom 2.11.1999,<br />
15.5.2001, 29.12.2003, 27.8.2004, 24.6.2005,13.7.2005, 30.6.2008 und 12.1. 2009.<br />
3.2 Massgeblichkeit für Mitglieder und Auftraggeber<br />
Dieses <strong>Verteilreglement</strong> bildet einen integrierenden Bestandteil der Mitglieder- und Wahrnehmungsverträge.<br />
3.3 Präzisierungskompetenz<br />
Es liegt in der Kompetenz der Fachgruppen, entweder gemeinsam, soweit es um allgemeine<br />
Bestimmungen geht, oder je durch die betreffenden Fachgruppen, dieses <strong>Verteilreglement</strong><br />
zu präzisieren, soweit dies für die Durchführung der Verteilung notwendig ist.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc<br />
___________
ANHANG A1 (Phono)<br />
34<br />
Verteilung der Vergütungen an die Ausübenden aus der Nutzung von Handelstonträgern<br />
I. Aufteilung der Verteilerträge in die Verteilung im "Handel erhältliche Tonträger<br />
und "nicht im Handel erhältliche Tonträger" gemäss Ziff. 2.1.1.1<br />
Die Anteile an den Verteilsummen für nicht im Handel erhältliche Tonträger betragen für<br />
GT 1 und GT 2: 10.06 %<br />
GT 3a und GT 3b: 10.06 % auf zwei Dritteln der Verteilsumme<br />
GT 4a, b und c: 8.22 %<br />
GT 4d: 4.11%<br />
GT 12: 4.11%<br />
Die Anteile für nicht im Handel erhältliche Tonträger werden der Schweizerischen Interpreten-Genossenschaft<br />
zur Verteilung überwiesen.<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005, 26. 06.2006, 23.09. 2009 und<br />
5.10. 2010)<br />
II. Zuweisung der Verteilerträge innerhalb der Verteilung aus der Nutzung von im<br />
Handel erhältlichen Tonträgern gemäss Ziff. 2.1.1.2.2<br />
1. Die Zuweisung der Sendevergütungen aus den Tarifen A (SRG), GT S (Privatsender/Tonträger)<br />
und GT Y (Abonnementssender), GT 1 (Erstverbreitung)<br />
und CH-Werbefenster der deutschen Privatsender<br />
1 Die Verteilsummen aus den Tarifen für das Senden von Handelstonträgern werden grundsätzlich<br />
vier Verteilungen zugewiesen, welche vier charakteristischen Musikprogrammen<br />
entsprechen, nämlich Programme mit Unterhaltungsmusik/Volksmusik, Programme mit<br />
hauptsächlich klassischer Musik und Jazz, Programme mit Pop/Rockmusik sowie Programme<br />
der Privatsender:<br />
Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />
SR DRS 1 SR DRS 2 SR DRS 3 Privatsender (GT S/TT)<br />
Première Espace 2 Couleur 3<br />
Rete 1 Rete 2 Rete 3<br />
MW 531 Swiss Classic Virus<br />
OM Swiss Jazz Swiss Pop<br />
RR<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
35<br />
2Die Verteilsumme aus der Tonträgernutzung im Fernsehen durch die SRG (Tarif A TV)<br />
wird zu 40 % der Verteilung 1 und zu je 25 % den Verteilungen 2 und 3, sowie zu 10% der<br />
Videoclipverteilung (vormals „Verteilung des Senders VIVA Schweiz“) zugewiesen.<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 9.09.2004 und 5.10.2010)<br />
3 Die Verteilsummen aus dem GT Y und GT 1 (Erstverbreitung) werden zu je einem Fünftel<br />
den Verteilungen 1 bis 4 sowie der Videoclipverteilung (vormals Verteilung des Senders<br />
VIVA Schweiz) zugewiesen. Die Verteilsummen aus dem GT S / TBT werden diesem<br />
Topf ebenfalls zugewiesen.<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 7.05.2007 und 5.10.2010)<br />
4 Die Verteilsumme aus den CH-Werbefenstern der deutschen Privatsender wird zu 35 %<br />
der Verteilung 1 und zu je 25 % den Verteilungen 2 und 3, sowie zu 15% der Videoclipverteilung<br />
(vormals „Verteilung des Senders VIVA Schweiz“) zugewiesen.<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 7.05.2007und 5.10.2010)<br />
2. Die Zuweisung der Verteilerträge aus der Weitersendung über Kabel (GT 1)<br />
und über Umsetzer (GT 2) sowie aus dem Empfang von Radioprogrammen und<br />
der Aufführung von Handelstonträgern (GT 3a und b)<br />
1 Die Verteilerträge aus der Kabelverbreitung von Radioprogrammen (GT 1) werden im<br />
Verhältnis ihrer Verbreitung in den schweizerischen Kabelnetzen den Verteilungen 1 bis 4<br />
zugewiesen, wobei die für die Verteilung der Erstsenderechte massgebenden Programme<br />
gemäss Ziff. 2.1.1.2.2 Abs. 2 berücksichtigt werden.<br />
2 Die Verteilerträge aus dem GT 2 und dem GT 3a und b werden analog dem Kabeltarif<br />
GT 1 den Verteilungen 1 bis 4 zugewiesen.<br />
3. Die Zuweisung der Verteilerträge aus der Leerträgervergütung (GT 4 / GT 12),<br />
der Vermietvergütung (GT 5 und 6), der schulischen Nutzung (GT 7) und der<br />
Vergütungen für die Aufführung von Handelstonträgern<br />
Wegen fehlender Dokumentation werden die Verteilerträge aus dem Leerträgertarif (GT 4<br />
/ GT 12), aus der Vermietvergütung (GT 5 und 6), der schulischen Nutzung (GT 7) und<br />
aus den Aufführungstarifen der Verteilung der Sendevergütungen zugewiesen und wie<br />
folgt auf die vier Verteilungen verteilt:<br />
Tarif Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />
% % % %<br />
GT 4a 39% 14% 34% 13%<br />
GT 4b 30% 10% 30% 30%<br />
GT 4c 25% 25% 25% 25%<br />
GT 4d 30% 10% 30% 30%<br />
GT 5 25% 25% 25% 25%<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
GT 6 25% 25% 25% 25%<br />
GT 7 25% 25% 25% 25%<br />
GT 9 25% 25% 25% 25%<br />
GT 12 30% 10% 30% 30%<br />
GT C 25% 25% 25% 25%<br />
GT E 20% 0 40% 40%<br />
GT H 20% 0 40% 40%<br />
GT Hb 20% 0 40% 40%<br />
GT HV 25% 25% 25% 25%<br />
GT K 25% 25% 25% 25%<br />
GT L 25% 25% 25% 25%<br />
GT Ma 25% 25% 25% 25%<br />
GT T 25% 25% 25% 25%<br />
GT Z 25% 25% 25% 25%<br />
36<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005, 26.06.2006, 09.06.2008,<br />
23.09.2009 und 5.10.2010)<br />
4. Die ausgewerteten Sendedaten (Ziff. 2.1.1.2.2 Abs. 2)<br />
1 Ausser den neun Hauptradioprogrammen der SRG werden die Programme von MW 531,<br />
Radio Rumantsch, Option Musique* sowie Swiss Jazz, Swiss Classic, Swiss Pop und<br />
VIRUS** ausgewertet.<br />
2 Bei den Privatsendern werden, ausser den zwei grössten, Radio Berner Oberland (BeO),<br />
Radio Sunshine, Radio Fribourg*, Radio Chablais* und Radio Central** ausgewertet.<br />
(*Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 29. 10. 2008)<br />
(** Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.10.2010)<br />
Die so ausgewerteten Daten lassen sich für die Verteilung 2009 wie folgt graphisch darstellen:<br />
Verteilung 1 Verteilung 2 Verteilung 3 Verteilung 4<br />
SR DRS 1 SR DRS 2 SR DRS 3 Radio 24<br />
RSR 1 (Première) RSR 2 (Espace 2) RSR 3 (Couleur 3) Radio Argovia<br />
RSI 1 (Rete 1) RSI 2 (Rete 2) RSI 3 (Rete 3) Radio BeO<br />
MW 531 Swiss Classic Virus Radio Central<br />
OM Swiss Jazz Swiss Pop Radio Chablais<br />
RR Notturno Radio Fribourg<br />
Radio Sunshine<br />
3 Die der Phonoverteilung gemäss VR 2.1.2.4.1 zugewiesenen Verteilsummen aus der Sendung<br />
von im Handel erhältlichen Tonbildträgern (Musikvideos) werden aufgrund der Meldungen<br />
von VIVA Schweiz und ROBOCLIP verteilt (Videoclipverteilung, vormals Verteilung<br />
VIVA Schweiz).<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 5.09.2005 und 5.10.2010)<br />
III. Definitionen<br />
1. Leader<br />
37<br />
Als Leader (Leiter) wird bei den Jazz/Pop/Rock Gruppen derjenige Künstler oder diejenige<br />
Künstlerin bezeichnet, unter dessen oder deren Namen die Gruppe auftritt.<br />
2. Featured Artist<br />
Als Featured Artist gelten die Künstler, welche zur Stammformation einer Band gehören<br />
oder die auf dem Titel als andere Solisten namentlich genannt sind.<br />
IV. Sockelzahl, Rollenwerte und Gruppensollbestände<br />
1. Sockelwert<br />
Jede Aufnahme erhält den Sockelwert 80.<br />
2. Rollenwerte für die an einer Tonaufnahme mitwirkenden ausübenden Künstler<br />
Dirigent 10 Punkte<br />
Solist mit Orchester von über 20 Mitgliedern 10 Punkte<br />
Leader in Jazz/Rock/Pop Gruppen: 10 Punkte<br />
Andere Solisten, Featured Artists 5 Punkte<br />
Andere 1 Punkt<br />
Bei Gruppen ohne Leader erhält die Stammformation zusätzlich 5 Punkte.<br />
3. Gruppensollbestandszahlen<br />
Falls bei einer Aufnahme die genaue Zahl der mitwirkenden ausübenden Künstler nicht<br />
bekannt ist, werden den Musiktiteln folgende Rollenwerte zugeteilt:<br />
Grosses Orchester/Chor 60 Punkte (10 + 50)<br />
Kammerorchester, BigBand, kleiner Chor 25 Punkte (10 + 15)<br />
Kleingruppe:<br />
Pop/Rock/Jazz/Gruppe, Volksmusik 25 Punkte (5x5)<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 12. Sept. 2006 und 5. Februar 2007: Bei<br />
Kleingruppe Reduktion von 25 auf 10 Punkte)<br />
Falls bei einer Aufnahme die Angaben über die Anzahl der mitwirkenden ausübenden<br />
Künstler ganz fehlen, so wird der Aufnahme der Sockelwert zugeteilt.<br />
4. Maximaler Gesamtrollenwert<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
38<br />
Der Gesamtrollenwert beträgt maximal 300 Punkte.<br />
V. Nachabrechnungen<br />
Führen Nachabrechungen, die während fünf Jahren nach erfolgter Verteilung aufgrund von<br />
neuen Nutzungs- und/oder Berechtigtendaten erfolgen, gegenüber Berechtigten zu Veränderungen<br />
des Verteilbetrages aus der ordentlichen Abrechnung, so werden positive Veränderungen<br />
gutgeschrieben. Negative Veränderungen werden den Berechtigten in der Regel<br />
nicht belastet, wenn der Betrag aus der ordentlichen Verteilung bereits ausbezahlt ist. Zur<br />
Deckung von Nachabrechnungen bildet die Fachgruppe die notwendigen Reserven.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
ANHANG B1 (Phono)<br />
39<br />
Verteilung der Live-Darbietungen und der nicht im Handel erhältlichen Tonträger<br />
1. Sparten, für welche Verteiltöpfe gebildet werden<br />
Es werden für die folgenden Sparten Verteiltöpfe gebildet:<br />
A Hörspiel, Cabarett, Literatur und übrige Sprecherleistungen<br />
B Rock/Pop/Country<br />
C Jazz und Improvisationen in Formationen bis zu 10 Mitgliedern<br />
D Volksmusik, Jodel, Ländler, volkstümlicher Schlager und Unterhaltungsmusik<br />
bis zu 10 Mitgliedern<br />
E Kammermusik (bis zu 10 Mitgliedern)<br />
F Chöre, Blasmusik inkl. Big Band, Kammerorchester (10-40 Mitglieder)<br />
G Orchester und orchesterähnliche Grossformationen (ab 40 Mitglieder)<br />
H Oper und Musical<br />
I Werbespots, Jingles, Signete<br />
2. Gewichtungen für die Verteilung der Einnahmen auf die Töpfe und Mindestzuweisungen<br />
1 Die Einnahmen werden entsprechend der nach 2.1.1.1 sowie 2.1.1.3.1 des <strong>Verteilreglement</strong>s<br />
ermittelten Nutzung den Verteiltöpfen der einzelnen Sparten zugeteilt, wobei die<br />
Kategorie F dreifach, Kategorie G fünffach und Kategorie H zehnfach gewichtet werden.<br />
2 Den Verteiltöpfen A - E steht ein Anteil von mindestens 7.5 % der in einem Jahr zugewiesenen<br />
Verteilsummen zu, sofern eine individuelle Verteilung durchgeführt wird.<br />
3. Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />
1 Wenn aufgrund des Verteilergebnisses die durchschnittliche Minutenentschädigung der<br />
solistisch oder in kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden (Verteiltöpfe A-E und I) gegenüber<br />
den in Grossformationen mitwirkenden Ausübenden (Verteiltöpfe F-H) um mehr<br />
als das Doppelte höher ausfällt (2.1.1.3.1 des <strong>Verteilreglement</strong>s), werden die Entschädigungen<br />
dieser Ausübenden entsprechend gekürzt.<br />
2 Ebenso wird verfahren, wenn sich infolge zu wenig individueller Meldungen oder mangels<br />
eigener Auswertungen im Sinne von 2.1.1.3.3 Abs. 2 des <strong>Verteilreglement</strong>s so wenig<br />
Berechtigte in einen Verteiltopf teilen, dass ihre Minutenentschädigung um mehr als das<br />
Doppelte höher ausfallen würde als die durchschnittliche Minutenentschädigung der Ausübenden<br />
in den vergleichbaren Verteiltöpfen. Verglichen werden die Verteiltöpfe mit solistisch<br />
oder in kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden untereinander und die Verteiltöpfe<br />
mit in Grossformationen mitwirkenden Ausübenden untereinander.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
40<br />
3 Die in Anwendung der vorstehenden Absätze freigewordenen Verteilsummen werden<br />
dem jeweiligen Reservetopf für Nachmeldungen (2.1.1.3.4 des <strong>Verteilreglement</strong>s) zugewiesen.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss 2.1.3 des <strong>Verteilreglement</strong>s.<br />
(Beschluss der Fachgruppe Phonoausübende vom 9. 09. 2004)<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
ANHANG A2 (Audiovision)<br />
41<br />
1. Grobaufteilung der Verteilsumme an die Verteilbereiche Audiovision gemäss<br />
Ziff. 2.1.2.1.2 des <strong>SWISSPERFORM</strong> <strong>Verteilreglement</strong>s<br />
Tarif Anteile Darsteller in Spiel- und<br />
TV-Filmen<br />
Anteile übrige Darbietende<br />
Tarife GT 1 und 2 und 2b 53% 47%<br />
Tarife GT 3a und b 53% 47%<br />
Tarif GT 4a Video 75% 25%<br />
Tarif GT 4b 75% 25%<br />
Tarif GT 4c 75% 25%<br />
Tarif GT 4d 75% 25%<br />
Tarif GT 5 Video 75% 25%<br />
Tarif GT 6 75% 25%<br />
Tarif GT 7 Video 75% 25%<br />
Tarif GT 9 25 % 75%<br />
Tarif GT 12 75% 25%<br />
Tarif GT A / S / Y und<br />
GT1 (Erstverbreitung)<br />
50% 50%<br />
Tarif GT C 75% 25%<br />
Tarife GT H und Hb 50% 50%<br />
Tarif GT HV 75% 25%<br />
Tarif GT T/TBT 50% 50%<br />
(Genehmigt von der Fachgruppe AV-Ausübende an Sitzung vom 1.02.2005, 12.09.2005, 4.09.2006, 10.5.2007,<br />
9.09.2009 und 9.09.2010)<br />
2. Gewichtungskriterien (Ziff. 2.1.2.2.4, Abs. 1, Bst. b, c)<br />
2.1 Werkkategorie / Genre<br />
Werkkategorie: Punkte<br />
Kinofilm 3<br />
TV-Film 3<br />
TV-Serie 2<br />
Genre:<br />
Fiktion 10<br />
Sitcom 5<br />
Die Punktezahlen von Kategorie und Genre werden miteinander multipliziert.<br />
2.2 Sendezeit<br />
Die Sendezeit richtet sich nach den Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es von Suissimage.<br />
(Fachgruppe AV-Ausübende an Sitzung vom 12.04.2005 / 22.06.2006)<br />
3. Erstsendezuschlag<br />
Der Erstsendezuschlag richtet sich nach den Bestimmungen des <strong>Verteilreglement</strong>es von<br />
Suissimage für Erstausstrahlungen mit Zuschlag „Création“.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
ANHANG B2 (Audiovision)<br />
42<br />
Verteilung der übrigen audiovisuellen Darbietungen<br />
1. Sparten, für welche Verteiltöpfe gebildet werden<br />
Es werden für die folgenden Sparten Verteiltöpfe gebildet:<br />
A Musik, Tanz; Solisten und Kleinformationen bis 10 Mitwirkende<br />
B Musik, Tanz; Kammerorchester und Tanzgruppen, Big Bands und Musikformationen<br />
incl. Blasmusik und Chöre zwischen 10 und 50 Mitwirkenden<br />
C Grossformationen, Chorkonzerte mit Orchester, Ballett, Opern, ab 51 Mitwirkenden<br />
D Schauspieler und Sprecher<br />
E Darbietungen in Werbespots und Jingles<br />
2. Zuweisung der jährlichen Verteilsumme auf die Verteiltöpfe<br />
Von der jährlichen Verteilsumme entfallen gemäss der nach Ziffn. 2.1.2.3 und 2.1.2.4 des<br />
<strong>Verteilreglement</strong>s ermittelten und gewichteten Sendeminuten folgende prozentualen Anteile<br />
auf die einzelnen Verteiltöpfe:<br />
A: 198'380 Sendeminuten = 24.90 %<br />
B: 128'543 Sendeminuten = 16.13 %<br />
C: 229'138 Sendeminuten = 28.75 %<br />
D: 177'179 Sendeminuten = 22.24 %<br />
E: 63'623 Sendeminuten = 7.98 %<br />
3. Bildung des Reservetopfs für jeden Verteiltopf<br />
Für jeden Verteiltopf wird nach Ziff. 2.1.2.3.4 ein Reservetopf für Nachmeldungen eingerichtet.<br />
Dessen Höhe bestimmt sich wie folgt: Die Hälfte der gesamten gewichteten Sendeminuten<br />
(GSM) pro Verteiltopf nach Ziff. 2 dieses Anhangs verhält sich zu den von Berechtigten<br />
gemeldeten Sendeminuten (SM) wie die gesamte auf den jeweiligen Verteiltopf<br />
entfallende Verteilsumme (VS) zur auszuzahlenden Summe. Die auszuzahlende Summe<br />
darf aber höchstens 80% betragen, d.h. der Reservetopf beträgt mindestens 20% der Verteilsumme.<br />
Somit ergibt sich für jeden Reservetopf folgende Formel:<br />
2 x Gemeldete SM x VS<br />
Verteilsumme – ------------------------------ = Reserve > 20% der Verteilsumme<br />
Gewichtete GSM<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
ANHANG C<br />
43<br />
Ausführungsbestimmungen zu Art. 3 und 6 der Statuten (Mitgliedschaft und Rechtewahrnehmung<br />
im Auftrag) sowie Ziff. 2.1.5 des <strong>Verteilreglement</strong>es (Gegenseitigkeitsverträge)<br />
I. Ausübende mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort in der Schweiz oder Liechtenstein<br />
1. Die Mitglieder und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, die in der Schweiz oder<br />
Liechtenstein dauernd als Ausübende arbeiten und/oder wohnen, beauftragen<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> mit der weltweiten Wahrnehmung der durch Verwertungsgesellschaften<br />
wahrgenommenen Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und<br />
Künstlerinnen. Sie treten zu diesem Zweck für die Dauer des Mitgliedschaftsverhältnisses<br />
bzw. des Wahrnehmungsvertrages sämtliche in der Schweiz zwingend durch<br />
Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden Rechte sowie diesen Rechten vergleichbare<br />
Rechte im Ausland an <strong>SWISSPERFORM</strong> ab und partizipieren nach<br />
Massgabe des <strong>Verteilreglement</strong>es an den durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen<br />
Verwertunsgesellschaften realisierten Erlösen.<br />
2. Die Mitglieder und Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, die in der Schweiz oder in<br />
Liechtenstein arbeiten und/oder wohnen, können die Wahrnehmung der Rechte der<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> im Wahrnehmungs- bzw. Mitgliedschaftsvertrag entsprechend<br />
der nachfolgenden Bestimmung einschränken.<br />
3. Die Wahrnehmung der Rechte durch <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Umfang der<br />
Rechtsabtretung kann auf das Territorium der Schweiz und Liechtensteins beschränkt<br />
werden. In diesem Fall hat das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. der<br />
Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den von <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
durch Gegenseitigkeitsverträge Typ B mit ausländischen Verwertungsgesellschaften<br />
realisierten Erlösen.<br />
II. Ausübende mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort ausserhalb der Schweiz oder<br />
Liechtensteins<br />
1. Ausübende, die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen und/oder dauernd<br />
als Ausübende arbeiten, können die <strong>SWISSPERFORM</strong> mit der Wahrnehmung der<br />
Rechte in der Schweiz und Liechtenstein beauftragen. Sie übertragen der<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> zu diesem Zwecke sämtliche ihnen in der Schweiz und Liechtenstein<br />
zustehenden Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, welche zwingend<br />
durch Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen sind.<br />
2. Die Auftraggeber und Auftraggeberinnen nehmen zu den auch für die Mitglieder<br />
geltenden Regeln des <strong>Verteilreglement</strong>es sowie seiner Ausführungsbestimmungen an<br />
der Verteilung teil.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
44<br />
3. Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein<br />
wohnen und/oder dauernd als Ausübende arbeiten, partizipieren jedoch nicht an den<br />
von <strong>SWISSPERFORM</strong> im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen Typ B mit dem<br />
Ausland realisierten Erlösen.<br />
4. Besondere Kosten im Verkehr mit einem ausländischen Auftragggeber wie spezielle<br />
Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />
Bankspesen können dem Verteilergebnis des betreffenden Ausübenden belastet werden.<br />
Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />
von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />
werden.<br />
5. Die <strong>SWISSPERFORM</strong> übernimmt keine Mandate von Auftraggeberinnen und Auftraggebern,<br />
die nicht in der Schweiz oder Liechtenstein wohnen und/oder hier dauernd<br />
als Ausübende arbeiten, ihre Rechte im Ausland wahrzunehmen.<br />
6. Die <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ausländische Künstler von der direkten Geltendmachung<br />
ihrer Ansprüche ausschliessen, wenn der Künstler seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem<br />
Staat hat, der gemäss Gegenseitigkeitsvertrag oder Zusammenarbeitsvertrag zum<br />
Tätigkeitsgebiet einer ausländischen Schwestergesellschaft oder Künstlerorganisation<br />
gehört und keine stichhaltigen Gründe geltend gemacht werden, die dem Künstler ein<br />
Anschluss an diese Organisation als unzumutbar erscheinen lassen.<br />
7. Ausländische Künstler können sich durch Drittpersonen wie Agenturen, Rechtsanwälte<br />
etc. vertreten lassen. Die folgenden Dokumente sind jedoch vom Ausübenden<br />
persönlich zu unterzeichnen: Abtretung der Rechte, sowie die Auftragserteilung an<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong>. In Zweifelsfällen kann eine Beglaubigung der Unterschrift verlangt<br />
werden.<br />
8. Die Abrechnung des Verteilergebnisses erfolgt unabhängig von der Ernennung einer<br />
Drittperson als Vertreter mindestens in Kopie direkt an den Auftraggeber/die Auftraggeberin.<br />
III. Doppelmitgliedschaften, Mehrfachabtretungen<br />
1. Mitglieder und Auftraggeberinnen und Auftraggeber, welche neben der<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> einem Dritten, insbesondere einer anderen Verwertungsgesellschaft<br />
ein Mandat zur Rechtswahrnehmung im gleichen Rechtsgebiet erteilt haben,<br />
werden von <strong>SWISSPERFORM</strong> schriftlich aufgefordert, die Sache innerhalb von drei<br />
Monaten zu klären, so dass eindeutig ist, wer, bzw. welche Verwertungsgesellschaft<br />
eine Künstlerin oder einen Künstler im betreffenden Rechtsgebiet vertritt. Bis zur definitiven<br />
Klärung der Rechtslage kann das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw.<br />
der Auftraggeber keine Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bzw. dem<br />
Wahrnehmungsvertrag geltend machen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
45<br />
2. Erfolgt trotzt schriftlicher Aufforderung durch <strong>SWISSPERFORM</strong> innerhalb von drei<br />
Monaten keine Klärung über die Vertretungsbefugnis der <strong>SWISSPERFORM</strong> im<br />
betreffenden Rechtsgebiet, so kann <strong>SWISSPERFORM</strong> eine der folgenden Massnahmen<br />
treffen:<br />
a) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann das Mandat bzw. die Mitgliedschaft infolge unklarer<br />
oder mangelhafter Rechtsabtretung für ungültig erklären und auf jede weitere<br />
Rechtswahrnehmung für das Mitglied bzw. die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber<br />
verzichten.<br />
b) <strong>SWISSPERFORM</strong> kann ein ihr weltweit erteiltes Mandat auf die Schweiz und<br />
Liechtenstein beschränken und das Mitglied bzw. die Auftraggeberin von der Beteiligung<br />
aus den Erlösen aus Gegenseitigkeitsverträgen gemäss Typ B ausschliessen.<br />
IV. Zusammenarbeitsverträge mit ausländischen Künstlerorganisationen<br />
1. Anerkannten ausländischen Künstlerorganisationen, welche einen bedeutenden Teil<br />
der in einem Staatsgebiet niedergelassenen ausübenden Künstler wirksam im Gebiet<br />
der verwandten Schutzrechte vertreten, können unabhängig von Gegenrecht im<br />
Rahmen von Zusammenarbeitsverträgen die folgenden Aufgaben übertragen werden:<br />
- Verteilung der den Ausübenden ihres Tätigkeitsgebietes aufgrund von Nutzungsanalysen<br />
und statistischen Erhebungen gesamthaft zustehenden Künstleranteile,<br />
inkl. derjenigen Ansprüche, welche wegen Geringfügigkeit nicht ausbezahlt<br />
würden.<br />
- Auszahlung individualisierter Künstleranteile an im Tätigkeitsgebiet niedergelassene<br />
Berechtigte.<br />
- Vertretung der Interessen der im Tätigkeitsgebiet niedergelassenen Künstler<br />
durch Mithilfe bei der Dokumentation und der Meldung von Aufnahmen und<br />
Sendungen.<br />
2. Ein Vertrag über die pauschale Zuweisung der Künstleranteile an die Künstlerorganisation<br />
eines bestimmten Tätigkeitsgebietes ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:<br />
- Die betreffende Organisation ist in der Lage, die zugewiesene Pauschalsumme<br />
mit Hilfe zusätzlicher Nutzungsdaten nach Regeln an ihre Mitglieder und Auftraggeber<br />
zu verteilen, die insgesamt den Vorschriften des Art. 49 URG genügen.<br />
- Die betreffende Organisation ist bereit und in der Lage, die <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
wirksam von Ansprüchen von Rechteinhabern im betreffenden Tätigkeitsgebiet<br />
freizustellen.<br />
- Das von der ausländischen Organisation vertretene Repertoire ist durch entsprechende<br />
Nutzungsdaten ausscheidbar und insgesamt bezüglich der schweizerischen<br />
Nutzung nicht unbedeutend.<br />
3. Ein Anspruch auf Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrages steht der ausländischen<br />
Künstlerorganisation nicht zu. Insbesondere kann er auch verweigert werden,<br />
wenn er für die <strong>SWISSPERFORM</strong> einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
46<br />
mit sich bringt oder wenn sich die ausländische Organisation nicht sichtbar auch für<br />
die Interessen der schweizerischen Ausübenden einsetzt.<br />
4. Besondere Kosten im Verkehr mit einer ausländischen Organisation wie spezielle<br />
Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />
Bankspesen können dem Verteilergebnis der betreffenden Organisation belastet werden.<br />
Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />
von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />
werden.<br />
V. Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />
1. Gegenseitigkeitsverträge werden mit ausländischen Schwestergesellschaften abgeschlossen,<br />
die folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Sie nehmen wirksam Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Vertragsgebiet<br />
wahr, die auch zum Tätigkeitsgebiet der <strong>SWISSPERFORM</strong> gehören.<br />
- Soweit dies für eine Verwertungstätigkeit im Tätigkeitsgebiet erforderlich ist,<br />
besitzen sie die dazu notwendigen Bewilligungen.<br />
- Sie verteilen mindestens einen Teil des Verwertungserlöses individuell an ihre<br />
Mitglieder und haben bereits mindestens einmal eine entsprechende Verteilung<br />
vorgenommen.<br />
- Sie bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie die Einhaltung<br />
aller eingegangenen Verpflichtungen.<br />
- Sie stellen die <strong>SWISSPERFORM</strong> von Ansprüchen ihrer Mitglieder frei.<br />
2. Gegenseitigkeitsverträge, welche keinen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />
sondern lediglich die gegenseitige Rechtsvertretung vorsehen und im übrigen<br />
bestimmen, dass die eingezogenen Verwertungserlöse im Land des Vertragspartners<br />
verbleiben und zur Abdeckung der Guthaben seiner Mitglieder aus dem Tätigkeitsgebiet<br />
des andern Vertragspartners dienen, werden auf Verlangen mit allen Schwestergesellschaften<br />
geschlossen, welche die in IV. vorgesehenen Bedingungen erfüllen.<br />
3. Gegenseitigkeitsverträge, welche einen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />
werden nur mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, welche die folgenden<br />
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Die Gesetzgebung des Staates, in welchem sie tätig sind, sieht mindestens in wesentlichen<br />
Teilbereichen einen materiell dem schweizerischen Recht vergleichbaren<br />
Schutz von ausübenden Künstlern vor. In die Beurteilung ist auch die<br />
Steuerbelastung sowie der Transfer von Entschädigungen einzubeziehen.<br />
- Die Repertoires der <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Schwestergesellschaft werden<br />
im Tätigkeitsgebiet der andern Gesellschaft in nicht unerheblichem Masse genutzt.<br />
- Die Schwestergesellschaft ist bereit, schweizerische Ausübende ohne Diskriminierung<br />
an der Verteilung teilnehmen zu lassen. Sofern die Teilnahme an der<br />
Verteilung von der Erfüllung von Anmelde- bzw. Dokumentationserfordernissen<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
47<br />
abhängig ist, sind diese so beschaffen, dass sie von schweizerischen Ausübenden<br />
ohne weiteres erfüllt werden können.<br />
- Soweit entsprechend der effektiven Nutzung der geschützten Leistung verteilt<br />
wird, muss diese von der ausländischen Schwestergesellschaft so erfasst werden,<br />
dass schweizerische Ausübende eine faire Chance auf gleichberechtigte Teilnahme<br />
an der Verteilung haben.<br />
4. Anstelle eines individualisierten Leistungsaustausches kann auch der Austausch pauschaler<br />
Nutzungsquoten treten.<br />
5. Im Rahmen von Gegenseitigkeitsverträgen trägt in der Regel jede Verwertungsgesellschaft<br />
ihre Kosten selbst. Eine abweichende Regelung soll nur getroffen werden,<br />
wenn ein offensichtliches Ungleichgewicht der bei beiden Vertragsparteien anfallenden<br />
Verwaltungsaufwände zu erwarten ist.<br />
Genehmigt von den Fachgruppen der Phonoausübenden und der Audiovisionsausübenden<br />
an der Sitzung vom 8. September 2003.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc
ANHANG D (Audiovisionsproduzierende)<br />
Beschluss der FG der AV-Produzierenden vom 29.06.2009<br />
I. Vergütungen für Weitersenden und öffentlichen Empfang<br />
1. Werkkategorien (VR Ziff. 2.3.3.5)<br />
Typ<br />
Kinofilm (Lang- und Kurzfilm) 3 Punkte<br />
TV-Film 3 Punkte<br />
TV-Serie 2 Punkte<br />
übrige TV-Beiträge 1 Punkt<br />
Genre<br />
Fiktion 10 Punkte<br />
Dokumentarfilm mit Kinoauswertung/Festivalpräsenz 10<br />
Trickfilm mit Kinoauswertung/ Festivalpräsenz 10<br />
Videoart 10<br />
Verfilmung von Bühnenaufführungen 5<br />
Videoclip 5<br />
Reportage/Dokumentarfilm 5<br />
Trickfilm 5<br />
Sitcom 5<br />
übrige Genres 1<br />
Premierenzuschlag (Abs. 3)<br />
Pro memoria Faktor 3<br />
2. Programmkoeffizient (VR Ziff. 2.3.3.6)<br />
Es gelten die gleichen Sprachkoeffizienten wie SUISSIMAGE:<br />
Landessprachen (D, F, I, Rätoromanisch) 5<br />
Englisch und Spanisch 3<br />
Andere 1<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc<br />
48<br />
3. Ausstrahlungszeitpunkt (VR Ziff. 2.3.3.7 Abs. 1)<br />
02h00 - 10h59: Faktor 0.5<br />
11h00 - 13h59: Faktor 2<br />
14h00 - 16h59: Faktor 1<br />
17h00 - 18h59: Faktor 2<br />
19h00 - 01h59: Faktor 3<br />
4. Tagesreichweite (VR Ziff. 2.3.3.8)<br />
Es gelten die gleichen Gewichtungskriterien wie SUISSIMAGE (siehe VR SUISSIMAGE,<br />
13.5)<br />
Schweizerprogramme ( Abs. 2) Faktor 2
II. Leerträgervergütungen<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc<br />
49<br />
1. Pauschalzuweisungen an Verbände für nicht gesendete oder nicht erfasste<br />
Tonbildträger (VR Ziff. 2.3.4.4)<br />
3.5 % an IFPI-Video<br />
3.5 % an SFP – Swiss Film Producers' Association<br />
3.5 % an SFA – Swissfilm Association<br />
3.5 % an FDS – Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz<br />
2.25 % an GARP– Gruppe Autoren Regisseure Produzenten<br />
2.25 % an SVV – Schweiz. Video-Verband<br />
1.5 % an STFG – Schweiz. Trickfilmgruppe<br />
20 %<br />
( Beschluss FG-Sitzung vom 21.04.2008)<br />
2. Aufzeichnungshäufigkeit (VR Ziff. 2.3.4.5)<br />
Zusätzliche Gewichtung der Werkkategorien:<br />
Kinofilm (Lang- und Kurzfilm) Faktor 3<br />
TV-Film Faktor 3<br />
III. Vergütungen für die schulische Nutzung (VR Ziff. 2.3.6.2)<br />
Es findet eine selbständige Verteilung statt.
Anhang E<br />
50<br />
Swissperform-<strong>Verteilreglement</strong> Grobverteilung<br />
Ausübende Produzierende Sendeunter-<br />
Phono AV Phono AV nehmen Total<br />
GT 1 Radio<br />
Kabelweiterleitung 25%<br />
TV<br />
23% 22,90% 0,10%<br />
54%<br />
100%<br />
75% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 100%<br />
GT 2a Radio<br />
Weitersendung<br />
Umsetzer<br />
25%<br />
TV<br />
23% 22,90% 0,10%<br />
54%<br />
100%<br />
75% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 100%<br />
GT 2b<br />
Weitersendung IP TV<br />
basierte Netze<br />
GT 3a<br />
100% 2,30% 21,85% 2,30% 19,55% 54% 100%<br />
Öffentlicher<br />
Empfang<br />
Radio/TT 40% 40% 20% 100%<br />
GT 3b<br />
TV 1% 20% 1% 18% 60% 100%<br />
Bahn, Flugzeug etc. TT/Radio 50% 50% 100%<br />
Reisecars TT 40% 40% 20% 100%<br />
Flugzeug TBT 2/3 1% 49% 1% 49% 100%<br />
GT 3c<br />
Public viewing 90%<br />
GT 4a<br />
Leerkassetten- Audio 44,50% 0,50% 44,50% 0,50% 10% 100%<br />
vergütung<br />
Video 1% 29% 1% 29% 40% 100%<br />
GT 4b<br />
CD-R 32,805% 15,890% 32,805% 15,890% 2,61% 100%<br />
GT 4c<br />
DVD 3,795% 40,130% 3,795% 40,130% 12,15% 100%<br />
GT 4d<br />
Digitale Speicher- Audio 41,585% 7,085% 41,585% 7,085% 2,66% 100%<br />
medien<br />
Video 2,50% 30,835% 2,50% 30,835% 33,33% 100%<br />
GT 5<br />
Vermieten Audio 50% 50% 100%<br />
Video 1% 49% 1% 49% 100%<br />
GT 6<br />
Vermieten in öffentl. TT<br />
Bibliotheken<br />
50% 50% 100%<br />
TBT<br />
GT 7<br />
1% 49% 1% 49% 100%<br />
Schulische Nutzung<br />
(Basis)<br />
Audio 45% 45% 10% 100%<br />
Video 1% 32,33% 1% 32,33% 33,33% 100%<br />
GT 9<br />
Betriebliche Nutzung<br />
GT 12<br />
Set Top<br />
22,50% 22,50% 22,50% 22,50% 10% 100%<br />
Boxen - VPVR 2% 31,33% 2% 31,33% 33,33% 100%<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc 1/2
Anhang E<br />
51<br />
Swissperform-<strong>Verteilreglement</strong> Grobverteilung<br />
Ausübende Produzierende<br />
Sendeunter-<br />
Phono AV Phono AV nehmen Total<br />
Tarif A SRG<br />
Radio<br />
Tarif A SRG<br />
TT 50% 50% 100%<br />
Fernsehen<br />
GT S<br />
TT/TBT 49% 1% 49% 1% 100%<br />
Privatsender<br />
GT S<br />
Radio/TT 50% 50% 100%<br />
Privatsender<br />
GT S<br />
TV/TT/TBT 49% 1% 49% 1% 100%<br />
Ausl. Werbefenster<br />
GT 1<br />
Kabel/Erstver-<br />
49% 1% 49% 1% 100%<br />
breitung<br />
GT Y<br />
49% 1% 49% 1% 100%<br />
Abo-Sender 49% 1% 49% 1% 100%<br />
Aufführtarife:<br />
Tarif C<br />
Kirche 25% 25% 25% 25% 100%<br />
Tarif E<br />
Kino TT 50% 50% 100%<br />
Tarif MA<br />
Musikautomaten TT 50% 50% 100%<br />
Tarif H<br />
Tanz/Unterhaltung/<br />
Gastgewerbe 49% 1% 49% 1% 100%<br />
Tarif Hb<br />
Tanz/Unterhaltung 49% 1% 49% 1% 100%<br />
Tarif HV<br />
Hotel-Video 1% 49% 1% 49% 100%<br />
Tarif K<br />
Konzerte 50% 50% 100%<br />
Tarif L<br />
Tanz/Ballett/<br />
Gymnastik 50% 50% 100%<br />
Tarif T<br />
Vorführung/ TT 50% 50% 100%<br />
Telekiosk<br />
TBT 1% 49% 1% 49% 100%<br />
Tarif Z<br />
Zirkus TT 50% 50% 100%<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc 2/2