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Verteilreglement SWISSPERFORM

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Nutzungsverhalten wie im vorangehenden Absatz durch eine Auswertung der national weitergesendeten<br />

schweizerischen Fernsehprogramme ermittelt.<br />

2.1.2.1.4 Grundsätze für die Aufteilung der Tarifeinnahmen<br />

1 Bei der Nutzungserhebung werden die pro rata temporis Anteile der genutzten Spiel- und<br />

Fernsehfilme, der übrigen audiovisuellen Werke sowie der Werke, welche lediglich auf der<br />

Tonspur Darbietungen enthalten, ermittelt. Audiovisuelle Werke, bei denen lediglich die<br />

Tonspur eine Darbietung enthält, werden dabei nur zu 1/8 für musikalische Darbietungen<br />

und zu 1/8 für Sprecherleistungen gewichtet.<br />

2 Vom Anteil der Spiel- und Fernsehfilme wird bei synchronisierten Filmen ein Viertel (1/8<br />

für die Darbietungen der Synchronsprecher und 1/8 für die musikalischen Darbietungen)<br />

und bei unsynchronisierten Filmen ein Achtel dem Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich<br />

auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ zugewiesen. Der Rest wird dem<br />

Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ zugeteilt.<br />

2.1.2.2 Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen<br />

2.1.2.2.1 Bestimmung der massgeblichen Nutzung<br />

Die Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen erfolgt<br />

nach der von Suissimage erhobenen Nutzung in den national weitergesendeten schweizerischen<br />

Sendeprogrammen.<br />

2.1.2.2.2 Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung<br />

1 An der ordentlichen Verteilung partizipieren nur Darstellerinnen und Darsteller, die bis<br />

Ende Februar des zweiten auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres <strong>SWISSPERFORM</strong><br />

mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben und in die Werkdokumentation der<br />

Suissimage als solche aufgenommen wurden.<br />

2 Die Verwaltung der <strong>SWISSPERFORM</strong> nimmt auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss<br />

Abs. 1 weitere Schauspielerinnen oder Schauspieler in die Werkdokumentation auf, wenn<br />

sie in einem Werk eine individuelle Rolle verkörpern (featured actors). Eine nach Ablauf<br />

der Meldefrist gemäss Abs. 1 beantragte Aufnahme in die Dokumentation hat aber keine<br />

Rückwirkung auf die ordentliche Verteilung des entsprechenden Nutzungsjahres.<br />

2.1.2.2.3 Verspätete Meldungen<br />

1 Für verspätete Meldungen wird ein Reservefonds eingerichtet, welcher jährlich im Rahmen<br />

der Verteilung nach den Regeln der Ziff. 2.1.2.2.4 Abs. 5 sowie durch eine jährliche<br />

zusätzliche Einlage von 5% der Verteilsumme geäufnet wird. An diesem Reservefonds<br />

können bis zum Ablauf des fünften auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres nachgemeldete<br />

Berechtigte im Verhältnis der Punktzahlen gemäss Art. 2.1.2.2.4 Abs. 1 partizipieren.<br />

Die auf einzelne Berechtigte entfallende Vergütung darf dabei in keinem Fall diejenige<br />

Vergütung übersteigen, die Berechtigten auf Grund der genannten Punktzahl in der ordentlichen<br />

Verteilung ausbezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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