Verteilreglement SWISSPERFORM
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Nutzungsverhalten wie im vorangehenden Absatz durch eine Auswertung der national weitergesendeten<br />
schweizerischen Fernsehprogramme ermittelt.<br />
2.1.2.1.4 Grundsätze für die Aufteilung der Tarifeinnahmen<br />
1 Bei der Nutzungserhebung werden die pro rata temporis Anteile der genutzten Spiel- und<br />
Fernsehfilme, der übrigen audiovisuellen Werke sowie der Werke, welche lediglich auf der<br />
Tonspur Darbietungen enthalten, ermittelt. Audiovisuelle Werke, bei denen lediglich die<br />
Tonspur eine Darbietung enthält, werden dabei nur zu 1/8 für musikalische Darbietungen<br />
und zu 1/8 für Sprecherleistungen gewichtet.<br />
2 Vom Anteil der Spiel- und Fernsehfilme wird bei synchronisierten Filmen ein Viertel (1/8<br />
für die Darbietungen der Synchronsprecher und 1/8 für die musikalischen Darbietungen)<br />
und bei unsynchronisierten Filmen ein Achtel dem Verteilbereich „Darbietungen ausschliesslich<br />
auf der Tonspur eines audiovisuellen Werkes“ zugewiesen. Der Rest wird dem<br />
Verteilbereich „Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen“ zugeteilt.<br />
2.1.2.2 Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen<br />
2.1.2.2.1 Bestimmung der massgeblichen Nutzung<br />
Die Verteilung an die Darstellerinnen und Darsteller in Spiel- und Fernsehfilmen erfolgt<br />
nach der von Suissimage erhobenen Nutzung in den national weitergesendeten schweizerischen<br />
Sendeprogrammen.<br />
2.1.2.2.2 Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung<br />
1 An der ordentlichen Verteilung partizipieren nur Darstellerinnen und Darsteller, die bis<br />
Ende Februar des zweiten auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres <strong>SWISSPERFORM</strong><br />
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben und in die Werkdokumentation der<br />
Suissimage als solche aufgenommen wurden.<br />
2 Die Verwaltung der <strong>SWISSPERFORM</strong> nimmt auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäss<br />
Abs. 1 weitere Schauspielerinnen oder Schauspieler in die Werkdokumentation auf, wenn<br />
sie in einem Werk eine individuelle Rolle verkörpern (featured actors). Eine nach Ablauf<br />
der Meldefrist gemäss Abs. 1 beantragte Aufnahme in die Dokumentation hat aber keine<br />
Rückwirkung auf die ordentliche Verteilung des entsprechenden Nutzungsjahres.<br />
2.1.2.2.3 Verspätete Meldungen<br />
1 Für verspätete Meldungen wird ein Reservefonds eingerichtet, welcher jährlich im Rahmen<br />
der Verteilung nach den Regeln der Ziff. 2.1.2.2.4 Abs. 5 sowie durch eine jährliche<br />
zusätzliche Einlage von 5% der Verteilsumme geäufnet wird. An diesem Reservefonds<br />
können bis zum Ablauf des fünften auf die Nutzung folgenden Kalenderjahres nachgemeldete<br />
Berechtigte im Verhältnis der Punktzahlen gemäss Art. 2.1.2.2.4 Abs. 1 partizipieren.<br />
Die auf einzelne Berechtigte entfallende Vergütung darf dabei in keinem Fall diejenige<br />
Vergütung übersteigen, die Berechtigten auf Grund der genannten Punktzahl in der ordentlichen<br />
Verteilung ausbezahlt wurde. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Vorbehalten<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc