Verteilreglement SWISSPERFORM
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2.1.1.2.4 Berechnung des Anteils pro Mitwirkende an der Tonaufnahme<br />
11<br />
Der auf eine Tonaufnahme entfallende Verteilbetrag wird unter den Mitwirkenden entsprechend<br />
ihren Rollenwerten verteilt.<br />
2.1.1.2.5 Nachabrechnungen<br />
1 <strong>SWISSPERFORM</strong> ist berechtigt, während fünf Jahren nach erfolgter Verteilung Korrekturen<br />
der Abrechnungen über Verteilbeträge zugunsten oder zulasten von Berechtigten<br />
vorzunehmen, wenn neue Dokumentationen über die Mitwirkung an den genutzten Tonaufnahmen<br />
oder über erfolgte Nutzungen zu einem andern Verteilergebnis führen. Für<br />
neue Mitglieder erfolgen ebenfalls Nachabrechnungen für die vergangenen fünf Jahre vor<br />
ihrem Beitritt. Details regelt die Fachgruppe der Phonoausübenden [siehe Anhang A1<br />
(Phono)].<br />
2 Für Fehler in den nach Ziff. 2.1.1.2.2. auswertungsrelevanten Sendedaten haftet<br />
<strong>SWISSPERFORM</strong> nicht. Weist indessen ein Berechtigter innerhalb von fünf Jahren nach<br />
erfolgter Verteilung nach, dass seine auf einem im Handel erhältlichen Tonträger aufgenommene<br />
Darbietung in einem auswertungsrelevanten Programm gesendet worden ist,<br />
wird dies in einer Nachabrechung berücksichtigt.<br />
3 Nachabrechnungen erfolgen mindestens einmal jährlich.<br />
2.1.1.3 Verteilung der Vergütungen aus der Nutzung von Live-Darbietungen und<br />
nicht im Handel erhältlichen Tonträgern<br />
2.1.1.3.1 Bildung von Verteiltöpfen für die einzelnen Sparten<br />
1 Die nach Ziff. 2.1.1.1 ausgeschiedenen Anteile für Live-Darbietungen und nicht im Handel<br />
erhältliche Tonträger werden jährlich den von der Fachgruppe Phonoausübende im<br />
Anhang B bezeichneten Sparten zugeteilt, für welche separate Verteiltöpfe gebildet werden.<br />
Die Zuteilung erfolgt aufgrund der periodisch nach Ziff. 2.1.1.1 ermittelten Nutzungsdaten<br />
für jede Sparte im Verhältnis der Nutzungen.<br />
2 Die Fachgruppe kann den Anteil einzelner Sparten durch Gewichtungsfaktoren und/oder<br />
Mindestanteile erhöhen. Durch diese soll die Minutenentschädigung der solistisch oder in<br />
kleinen Ensembles wirkenden Ausübenden gegenüber den in Grossformationen mitwirkenden<br />
Künstlern bis höchstens um das Doppelte erhöht werden und eine möglichst<br />
gleichmässige Entschädigung der übrigen Ausübenden pro Sendeminute erreicht werden.<br />
Die Fachgruppe der Phonoausübenden regelt die Details im Anhang B1 (Phono).<br />
2.1.1.3.2 Beteiligung der Ausübenden an den einzelnen Verteiltöpfen<br />
Die Beteiligung jedes Ausübenden an den Verteiltöpfen erfolgt grundsätzlich nach den<br />
Sendeminuten des vom betreffenden Ausübenden interpretierten und in einem nach<br />
Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programm gesendeten Werks. Es werden jedoch höchstens<br />
zehn Ausstrahlungen des gleichen Werks innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Vorbehalten<br />
bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.1.3.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc